Folgende Neuregelung wurde gestern Abend vom Bundestag angenommen:
Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
(1) Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infrastrukturleistungen gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um ein Unternehmen handelt, dessen technische Infrastrukturleistungen von mehr als 10 Zahlungsdienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 2 in Anspruch genommen werden oder das mehr als 2 Millionen registrierte Nutzer hat.
(3) Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung der Zurverfügungstellung vorliegen. Diese liegen insbesondere vor, wenn das Systemunternehmen nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität der technischen Infrastrukturleistungen durch die Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. Die Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein.
(4) Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Diese Vorschrift wird maßgebliche Bedeutung für den Zugang zu digitalen Plattformen haben. Sie stellt eine sektorspezifische Zugangsregelung dar; ein nüchternes Vorgehen insbesondere auch im Zusammenhang mit der Debatte darüber, welche politische(n) Rolle(n) dem Kartellrecht zugesprochen werden.
[…] letztes Jahr hatte ich über die Einführung einer neuen Vorschrift im ZAG berichtet, den § 58a ZAG. Sie finden diese Vorschrift dort in Gänze zitiert. Sie enthält Regelungen zur sektorspezifischen […]
[…] Pay und die damit zusammenhängenden Geschäftspraktiken letztendlich dazu geführt, dass mit dem § 58a ZAG eine sektorspezifische Zugangsvorschrift aufgenommen wurde. Dieser stellte insbesondere eine Reaktion auf Forderungen zahlreicher […]
[…] Anfang des Jahres gibt es die Vorschriften über den Zugang zu technischen Infrastrukturen nach § 58a ZAG. Ich hatte darüber bereits mehrfach ausführlich geschrieben – allerdings bislang nur […]