und zwar in der Untersuchung des Bundeskartellamts gegenüber Facebook
Vor wenigen Tagen ist § 19a GWB in Kraft getreten und schon wird diese Vorschrift umgesetzt. Wer sich ein Bild machen will, hier habe ich einfach nur den Volltext abgebildet. Jetzt soll diese Vorschrift von der Behörde bereits angewendet werden, wie sie heute bekannt gab.
Der Anlass ist allerdings nicht derart aufsehenerregend wie zunächst gedacht. Denn bereits letztes Jahr im Dezember hatte das Bundeskartellamt ein neues Missbrauchsverfahren gegenüber Facebook eingeleitet. Es geht dort um die Verknüpfung der neuen VR-Brillen von Oculus mit dem sozialen Netzwerk. Die Behörde geht dem Verdacht nach, dass dies die Wahlfreiheit der Nutzer beeinträchtigt und zugleich andere Unternehmen missbräuchlich behindert. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.
Dieses Verfahren hat die Behörde nun ausgeweitet. Sie will prüfen, ob Facebook auch unter diese Vorschrift fällt und die Verknüpfung der Dienste hieran zu messen ist. Das Vorgehen ist dabei aber etwas anders, da sich die Prüfung nicht an einem Missbrauch orientiert. Stattdessen wird im ersten Schritt untersucht, ob es sich bei Facebook um ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb handelt. Eine solche Feststellung wäre auf fünf Jahre zu befristen. Erst wenn diese Feststellung erfolgt ist, darf das Bundeskartellamt im zweiten Schritt verschiedene ausdrückliche Verbote anordnen.
Dieses neue Verfahren hat damit eine sehr interessante Wendung genommen. Zunächst schien es noch, die Behörde würde an das erste Verfahren gegen Facebook anknüpfen. Dort ging es um die Datennutzungsbedingungen. Auch Oculus war dort schon erfasst. So verbat die Behörde Facebook die Zusammenlegung von Oculus-Daten mit dem sozialen Netzwerk, wenn die Nutzer nicht die ausdrückliche Wahl hätten, dieser nicht zuzustimmen. Bereits hieraus folgt also ein Verbot der Kopplung dieser beiden Angebote miteinander. In dem Verfahren vertieft das Bundeskartellamt diesen Vorwurf. Auch wenn § 19a GWB an einigen Stellen über § 19 GWB hinaus geht, eignet sich das Verfahren zum Sammeln erster Erfahrungen. Denn die untersuchte Verknüpfung ist gut geeignet, sie gleichzeitig am Maßstab des § 19a Abs. 2 Nr. 3 GWB zu untersuchen. Es hat also nur neun Tage gedauert, bis § 19a GWB nach seinem Inkrafttreten das erste Mal umgesetzt wird.