Die deut­sche und die fran­zö­si­sche Kar­tell­be­hör­de haben bereits in der Ver­gan­gen­heit zusam­men gear­bei­tet, wenn es um neue Erkennt­nis­se im Bereich der Digi­ta­li­sie­rung geht. Zum Bei­spiel sei die gemein­sa­me Stu­die zu Daten und Markt­macht­la­gen vor eini­ger Zeit erwähnt. Aktu­ell haben die Behör­den ein gemein­sa­mes Paper her­aus­ge­ge­ben, in dem sie die wett­be­werbs­recht­li­che Bedeu­tung des Ein­sat­zes von Algo­rith­men unter­su­chen. Dabei knüp­fen sie einer­seits an die bereits gut ent­wi­ckel­te Pra­xis bei Platt­form­sach­ver­hal­ten an. Ande­rer­seits set­zen sie den Fokus wei­ter, näm­lich auf Auto­ma­ti­sie­rung und mög­li­che Ver­stö­ße vor allem gegen das Ver­bot wett­be­werbs­be­schrän­ken­der Abstim­mun­gen in Art. 101 Abs. 1 AEUV. Hier geht es zur Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­kar­tell­amts, bei der die Stu­die und eine Zusam­men­fas­sung zu fin­den sind.

Von mir gibt es dazu auch bereits eini­ge wis­sen­schaft­li­che Veröffentlichungen:

Die­ser The­men­kom­plex ist bereits seit län­ge­rem Gegen­stand mei­ner anwalt­li­chen Bera­tung und ich hal­te hier­zu öfter Ver­trä­ge. Dass er nun auch bei den Behör­den mehr Gewich­tung gewinnt, über­rascht mich nicht. Ich habe hier­zu auf­bau­end auf der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zu Platt­for­men und Infor­ma­ti­ons­aus­tausch einen Bera­tungs­an­satz ent­wi­ckelt, der sich mit „Anti­trust by Design“ beschrei­ben lässt.