ELV-Kar­tell Scha­dens­er­satz kann für Ver­wer­ter und Demon­ta­ge­be­trie­be rele­vant wer­den, wenn sie im Zeit­raum 2002 bis 2017 Alt­fahr­zeu­ge zurück­ge­nom­men, behan­delt oder ver­wer­tet haben. Die Beson­der­heit des Falls liegt dar­in, dass der mög­li­che Scha­den nicht in einem gezahl­ten Kar­tellauf­schlag besteht, son­dern in einer mög­li­cher­wei­se unter­blie­be­nen Ver­gü­tung für Leis­tun­gen der Altfahrzeugverwertung.

Wir hat­ten dar­über letz­tes Jahr berich­tet und auf mög­li­che Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen hingewiesen.

Für Ver­wer­ter und Demon­ta­ge­be­trie­be ist der Fall aus einem beson­de­ren Grund rele­vant. Im Mit­tel­punkt steht nicht nur ein behörd­li­ches Buß­geld­ver­fah­ren gegen Auto­mo­bil­her­stel­ler. Die Kom­mis­si­on beschreibt auch eine Abstim­mung über die Ver­gü­tung auto­ri­sier­ter Behand­lungs­be­trie­be. Die­se Abstim­mung wird im Beschluss als „Zero-Treatment-Cost“-Strategie bezeichnet.

Damit stellt sich eine zivil­recht­li­che Fol­ge­fra­ge: Kön­nen auto­ri­sier­te Ver­wer­ter Scha­dens­er­satz ver­lan­gen, weil sie für Rücknahme‑, Behand­lungs- oder Ver­wer­tungs­leis­tun­gen kein Ent­gelt erhal­ten haben, das ihnen unter Wett­be­werbs­be­din­gun­gen mög­li­cher­wei­se gezahlt wor­den wäre?

Worum ging es im ELV-Kartell?

Nach den Fest­stel­lun­gen der Kom­mis­si­on behan­del­ten die betei­lig­ten Auto­mo­bil­her­stel­ler bestimm­te Fra­gen der Alt­fahr­zeug­ver­wer­tung als „non-com­pe­ti­ti­ve issue“. Sie soll­ten also gera­de nicht als Wett­be­werbs­pa­ra­me­ter zwi­schen Her­stel­lern erscheinen.

Der Beschluss nennt zwei Aspekte.

Ers­tens stimm­ten die Her­stel­ler ihre Posi­ti­on zur Ver­gü­tung auto­ri­sier­ter Behand­lungs­be­trie­be ab. Dabei ging es um Leis­tun­gen, die Her­stel­ler indi­vi­du­ell bei sol­chen Betrie­ben beauf­trag­ten. Die­sen Teil bezeich­net die Kom­mis­si­on als „Zero-Treatment-Cost“-Strategie.

Zwei­tens ver­ein­bar­ten die Her­stel­ler, bestimm­te Anga­ben zur Recy­cling­fä­hig­keit, Ver­wert­bar­keit und zum Ein­satz von Rezy­kla­ten nicht wett­be­werb­lich her­vor­zu­he­ben, soweit sie über gesetz­li­che Min­dest­an­for­de­run­gen hinausgingen.

Für mög­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von Ver­wer­tern steht der ers­te Aspekt im Vor­der­grund. Er betrifft die Fra­ge, ob Her­stel­ler den Ver­wer­tern für Leis­tun­gen bei Rück­nah­me, Behand­lung und Ver­wer­tung von Alt­fahr­zeu­gen ein Ent­gelt hät­ten zah­len müssen.

Was bedeutet „Zero-Treatment-Cost“?

„Zero-Tre­at­ment-Cost“ meint im Kern eine Null­kos­ten­stra­te­gie gegen­über auto­ri­sier­ten Behand­lungs­be­trie­ben. Die Her­stel­ler woll­ten nach den Fest­stel­lun­gen der Kom­mis­si­on Ver­trä­ge mit auto­ri­sier­ten Ver­wer­tern mög­lichst so gestal­ten, dass für die Her­stel­ler kei­ne Behand­lungs­kos­ten anfielen.

Die Kom­mis­si­on beschreibt, dass Her­stel­ler Infor­ma­tio­nen über Zero-Tre­at­ment-Cost-Ver­trä­ge aus­tausch­ten, Abwei­chun­gen beob­ach­te­ten und auf­ein­an­der ein­wirk­ten, wenn ein­zel­ne Her­stel­ler von der gemein­sa­men Linie abzu­wei­chen droh­ten. Teil­wei­se stand die Sor­ge im Vor­der­grund, dass eine Ver­gü­tung in einem Land oder gegen­über einem bestimm­ten Ver­wer­ter als Prä­ze­denz­fall wir­ken und die gesam­te Null­kos­ten­stra­te­gie gefähr­den könnte.

Für den zivil­recht­li­chen Scha­dens­er­satz ist die­se Fest­stel­lung wesent­lich. Sie ver­schiebt den Blick von der blo­ßen Fra­ge, ob ein Kar­tell bestand, zur kon­kre­ten wirt­schaft­li­chen Fol­ge: Wenn Her­stel­ler ihre Ver­hand­lungs­po­si­ti­on gegen­über Ver­wer­tern koor­di­nier­ten, kann ein Scha­den dar­in lie­gen, dass Ver­wer­ter kei­ne oder eine zu gerin­ge Ver­gü­tung für ihre Leis­tun­gen erhielten.

ELV-Kartell Schadensersatz: Worin kann der Schaden liegen?

Vie­le Kar­tell­scha­dens­er­satz­fäl­le fol­gen einem bekann­ten Mus­ter: Ein Unter­neh­men kauft ein kar­tell­be­fan­ge­nes Pro­dukt und zahlt wegen der Abspra­che einen über­höh­ten Preis. Der Scha­den liegt dann im Kartellaufschlag.

Das ELV-Kar­tell funk­tio­niert anders. Ver­wer­ter haben nicht not­wen­dig einen über­höh­ten Preis gezahlt. Viel­mehr geht es um eine nicht erhal­te­ne Gegenleistung.

Der mög­li­che Scha­den lau­tet daher nicht:

„Wel­chen Kar­tellauf­schlag hat der Ver­wer­ter gezahlt?“

Son­dern:

„Wel­che Ver­gü­tung hät­te der Ver­wer­ter unter Wett­be­werbs­be­din­gun­gen für Rücknahme‑, Behand­lungs- oder Ver­wer­tungs­leis­tun­gen erhalten?“

Die­se Struk­tur ähnelt eher einem Nach­fra­ger­kar­tell oder Ein­kaufs­kar­tell. Die Her­stel­ler stan­den auf der Nach­fra­ge­sei­te der rele­van­ten Dienst­leis­tun­gen. Die Ver­wer­ter boten Leis­tun­gen an, die Her­stel­ler zur Erfül­lung ihrer Pflich­ten aus dem Alt­fahr­zeug­recht benö­tig­ten oder jeden­falls in ihre Rück­nah­me­sys­te­me einbanden.

Welche Verwerter können betroffen sein?

Im Aus­gangs­punkt kom­men Unter­neh­men in Betracht, die im rele­van­ten Zeit­raum als auto­ri­sier­te Behandlungs‑, Demon­ta­ge- oder Ver­wer­tungs­be­trie­be tätig waren und Alt­fahr­zeu­ge zurück­ge­nom­men, behan­delt oder ver­wer­tet haben.

Beson­ders rele­vant kön­nen Betrie­be sein, die Ver­trä­ge oder sons­ti­ge Geschäfts­be­zie­hun­gen mit Her­stel­lern, Impor­teu­ren, Rück­nah­me­sys­te­men oder Dienst­leis­tern der Her­stel­ler hat­ten. Denn der Kom­mis­si­ons­be­schluss knüpft aus­drück­lich an Leis­tun­gen an, die Her­stel­ler indi­vi­du­ell bei auto­ri­sier­ten Behand­lungs­be­trie­ben beauftragten.

Schwie­ri­ger kann der Nach­weis wer­den, wenn ein Betrieb zwar Alt­fahr­zeu­ge ver­wer­tet hat, aber kei­ne unmit­tel­ba­re Ver­trags­be­zie­hung zu einem Her­stel­ler oder einem her­stel­ler­sei­ti­gen Rück­nah­me­sys­tem hat­te. Dann stellt sich stär­ker die Fra­ge, ob und wie die abge­stimm­te Null­kos­ten­stra­te­gie auch die kon­kre­te wirt­schaft­li­che Situa­ti­on die­ses Betriebs beein­flusst hat.

Nicht jedes ver­wer­te­te Alt­fahr­zeug führt daher auto­ma­tisch zu einem Anspruch. Ent­schei­dend blei­ben die Zuord­nung nach Jahr, Mar­ke, Her­stel­ler, Rück­nah­me­weg, Nach­weis­la­ge und Vergütungsstruktur.

Welche Rolle spielen Jahr, Marke und Hersteller?

Der fest­ge­stell­te Kar­tell­zeit­raum reicht nicht für alle betei­lig­ten Unter­neh­men voll­stän­dig gleich weit. Eini­ge Her­stel­ler waren über den gesam­ten Zeit­raum betei­ligt, ande­re erst ab einem spä­te­ren Zeit­punkt. Auch kon­zern­recht­li­che Ver­än­de­run­gen spie­len eine Rolle.

Für eine Anspruchs­prü­fung genügt des­halb nicht die Gesamt­zahl aller ver­wer­te­ten Alt­fahr­zeu­ge. Erfor­der­lich ist mög­lichst eine Zuord­nung nach:

  • Rück­nah­me- oder Verwertungsjahr,
  • Mar­ke oder Hersteller,
  • Art des Rücknahmewegs,
  • Ver­trags- oder Systembezug,
  • vor­han­de­ner oder feh­len­der Vergütung,
  • Nach­weis über Behand­lung oder Verwertung.

Gera­de bei älte­ren Vor­gän­gen kann die Doku­men­ta­ti­on lücken­haft sein. Das schließt eine Prü­fung nicht aus. Es erhöht aber die Anfor­de­run­gen an Schät­zung, Plau­si­bi­li­sie­rung und Belegführung.

Muss sich ein Verwerter an den Hersteller der konkret verwerteten Marke halten?

Ein mög­li­cher Anspruch muss nicht zwin­gend auf den Her­stel­ler der kon­kret ver­wer­te­ten Fahr­zeug­mar­ke beschränkt sein. Bei einem ein­heit­li­chen Kar­tell­ver­stoß kommt grund­sätz­lich eine gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung meh­re­rer Kar­tell­be­tei­lig­ter in Betracht. Das deut­sche Kar­tell­scha­dens­er­satz­recht ent­hält hier­für eine eige­ne Rege­lung zur gesamt­schuld­ne­ri­schen Haftung.

Für das ELV-Kar­tell ist des­halb zu unterscheiden.

Ers­tens kann ein Ver­wer­ter gel­tend machen, dass sein Scha­den aus einer ein­heit­li­chen und fort­ge­setz­ten Zuwi­der­hand­lung ent­stan­den ist. Dann kann grund­sätz­lich auch ein Kar­tell­be­tei­lig­ter als Anspruchs­geg­ner in Betracht kom­men, der nicht Her­stel­ler jedes kon­kret ver­wer­te­ten Fahr­zeugs war. Ent­schei­dend ist, ob der gel­tend gemach­te Scha­den aus der gemein­sa­men Zero-Tre­at­ment-Cost-Stra­te­gie folgt und ob der jewei­li­ge Anspruchs­geg­ner im rele­van­ten Zeit­raum an der Zuwi­der­hand­lung betei­ligt war.

Zwei­tens kann es um Schä­den gehen, die nicht unmit­tel­bar aus einer Ver­trags­be­zie­hung mit einem Kar­tell­be­tei­lig­ten fol­gen, son­dern durch eine markt­wei­te Wir­kung der Abspra­che ver­mit­telt wur­den. Dann stellt sich eine ande­re Zurechnungsfrage.

Welche Bedeutung können Umbrella-Effekte haben?

Aus der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on zu soge­nann­ten Umbrel­la-Pri­cing-Schä­den folgt, dass Kar­tell­schä­den nicht schon des­halb aus­ge­schlos­sen wer­den dür­fen, weil der Geschä­dig­te nicht unmit­tel­bar von einem Kar­tellan­ten gekauft hat. Der klas­si­sche Fall betrifft über­höh­te Prei­se eines nicht am Kar­tell betei­lig­ten Unter­neh­mens, das sei­ne Prei­se unter dem „Schirm“ des Kar­tells anhe­ben konnte.

Auf das ELV-Kartell lässt sich dieser Gedanke nur spiegelbildlich übertragen. Hier geht es nicht um überhöhte Preise, sondern um möglicherweise gedrückte oder unterbliebene Vergütungen. Passender ist daher der Gedanke eines Umbrella-Effekts auf der Nachfrageseite.

Die Fra­ge lau­tet dann: Hat die Zero-Tre­at­ment-Cost-Stra­te­gie einen Markt­stan­dard geschaf­fen, unter des­sen Schutz auch ande­re Her­stel­ler, Rück­nah­me­sys­te­me oder Dienst­leis­ter kei­ne Ver­gü­tung zahl­ten oder nied­ri­ge­re Ver­gü­tun­gen durch­set­zen konnten?

Die­ser Gedan­ke kann ins­be­son­de­re rele­vant wer­den, wenn ein Ver­wer­ter nicht nur gegen­über einem bestimm­ten Her­stel­ler, son­dern gegen­über meh­re­ren Her­stel­lern oder Rück­nah­me­sys­te­men kei­ne Ver­gü­tung erhielt. Er kann auch rele­vant wer­den, wenn ein Ver­wer­ter mit einem Dienst­leis­ter oder Sys­tem­be­trei­ber ver­han­del­te, des­sen Ver­gü­tungs­pra­xis durch die her­stel­ler­sei­ti­ge Null­kos­ten­stra­te­gie geprägt war.

Das bedeu­tet nicht, dass jeder mit­tel­ba­re oder markt­wei­te Effekt auto­ma­tisch ersatz­fä­hig ist. Erfor­der­lich bleibt eine plau­si­ble Kau­sa­li­täts­ket­te. Ein Ver­wer­ter müss­te dar­le­gen, war­um gera­de die abge­stimm­te Zero-Tre­at­ment-Cost-Stra­te­gie sei­ne Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on beein­flusst hat. Die Kom­mis­si­ons­ent­schei­dung kann hier­für ein wich­ti­ger Aus­gangs­punkt sein. Sie ersetzt aber nicht die Prü­fung der kon­kre­ten Markt- und Vertragsumstände.

Wie könnte ein Schaden berechnet werden?

Ein mög­li­ches Rechen­mo­dell lau­tet vereinfacht:

Scha­den = Anzahl betrof­fe­ner Alt­fahr­zeu­ge × hypo­the­ti­sche Ver­gü­tung je Fahr­zeug × zeit­be­zo­ge­ner Fak­tor ein­schließ­lich Verzinsung.

Die­ses Modell ent­hält meh­re­re Variablen.

Ers­tens muss fest­ste­hen oder plau­si­bel rekon­stru­iert wer­den, wie vie­le rele­van­te Alt­fahr­zeu­ge der Betrieb im jewei­li­gen Jahr zurück­ge­nom­men oder ver­wer­tet hat.

Zwei­tens muss die jewei­li­ge Mar­ke oder der Her­stel­ler mög­lichst zuge­ord­net wer­den. Das ist wich­tig, weil nicht alle Adres­sa­ten des Kom­mis­si­ons­be­schlus­ses für jeden Zeit­raum iden­tisch betei­ligt waren. Zugleich darf die­se Zuord­nung nicht zu eng ver­stan­den wer­den. Bei einem ein­heit­li­chen Kar­tell­ver­stoß und mög­li­chen Umbrel­la-Effek­ten kann auch ein Scha­den in Betracht kom­men, der nicht nur der Mar­ke des kon­kret ver­wer­te­ten Fahr­zeugs folgt.

Drit­tens muss eine hypo­the­ti­sche Ver­gü­tung bestimmt wer­den. Das ist der schwie­rigs­te Punkt. Die Kom­mis­si­on hat für das Buß­geld­ver­fah­ren kei­ne indi­vi­du­el­le Ver­gü­tung je Alt­fahr­zeug fest­ge­stellt. Sie muss­te für die Fest­stel­lung eines bezweck­ten Wett­be­werbs­ver­sto­ßes auch nicht nach­wei­sen, wel­che kon­kre­ten Zah­lun­gen ohne Kar­tell erfolgt wären.

Vier­tens spielt der Zeit­punkt des Scha­dens­ein­tritts eine Rol­le. Nach deut­schem Kar­tell­scha­dens­er­satz­recht kön­nen Geld­schul­den aus Kar­tell­scha­dens­er­satz­an­sprü­chen ab Ein­tritt des Scha­dens zu ver­zin­sen sein. Bei lan­gen Kar­tell­zeit­räu­men kann die Ver­zin­sung einen erheb­li­chen Teil des wirt­schaft­li­chen Anspruchs­werts ausmachen.

Wie lässt sich die hypothetische Vergütung annähern?

Die hypo­the­ti­sche Ver­gü­tung lässt sich nicht seri­ös aus dem Buß­geld­be­trag ablei­ten. Der Buß­geld­be­trag dient der Sank­tio­nie­rung des Kar­tell­ver­sto­ßes. Er sagt nicht, wel­cher Betrag einem ein­zel­nen Ver­wer­ter pro Fahr­zeug ent­gan­gen ist.

Für eine Scha­dens­schät­zung kom­men vor allem fol­gen­de Anknüp­fungs­punk­te in Betracht:

Ers­tens kön­nen tat­säch­li­che Ver­trä­ge und Kor­re­spon­denz mit Her­stel­lern oder Rück­nah­me­sys­te­men Hin­wei­se geben. Wenn ein­zel­ne Her­stel­ler in bestimm­ten Län­dern oder Zeit­räu­men doch Zah­lun­gen leis­te­ten, kön­nen sol­che Vor­gän­ge als Ver­gleich dienen.

Zwei­tens kön­nen Kos­ten­struk­tu­ren auto­ri­sier­ter Behand­lungs­be­trie­be her­an­ge­zo­gen wer­den. Ent­schei­dend ist dann, wel­che Leis­tun­gen der Ver­wer­ter erbrin­gen muss­te und wel­che Kos­ten durch Tro­cken­le­gung, Demon­ta­ge, Doku­men­ta­ti­on, Ver­wer­tung und Ent­sor­gung anfielen.

Drit­tens kön­nen Markt­be­din­gun­gen eine Rol­le spie­len. Rest­wer­te, Metall­prei­se, Ersatz­teil­erlö­se und Ent­sor­gungs­kos­ten ver­än­der­ten sich über den lan­gen Zeit­raum erheb­lich. Eine pau­scha­le Ver­gü­tung je Fahr­zeug über den gesam­ten Zeit­raum kann des­halb zu grob sein.

Vier­tens kön­nen natio­na­le Sys­te­me ver­gli­chen wer­den. Der Kom­mis­si­ons­be­schluss unter­schei­det indi­vi­du­el­le Sys­te­me, pri­vat orga­ni­sier­te kol­lek­ti­ve Sys­te­me und öffent­lich orga­ni­sier­te Fonds­sys­te­me. Ver­gleichs­wer­te aus ande­ren Sys­te­men kön­nen Hin­wei­se lie­fern, erset­zen aber kei­ne Prü­fung des kon­kre­ten Mark­tes und des kon­kre­ten Betriebs.

Fünf­tens kann eine gericht­li­che oder außer­ge­richt­li­che Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung rele­vant wer­den. Das deut­sche Kar­tell­scha­dens­er­satz­recht kennt Ansprü­che auf Her­aus­ga­be von Beweis­mit­teln und Ertei­lung von Aus­künf­ten, wenn ein Scha­dens­er­satz­an­spruch glaub­haft gemacht wird und die begehr­ten Beweis­mit­tel hin­rei­chend genau bezeich­net werden.

ELV-Kartell Schadensersatz: Welche Nachweise brauchen Verwerter?

Für eine ers­te Anspruchs­prü­fung soll­ten Ver­wer­ter mög­lichst fol­gen­de Infor­ma­tio­nen zusammentragen:

  1. Anzahl der zurück­ge­nom­me­nen oder ver­wer­te­ten Alt­fahr­zeu­ge pro Jahr im Zeit­raum 2002 bis 2017.
  2. Auf­schlüs­se­lung nach Mar­ken oder Her­stel­lern, soweit möglich.
  3. Ver­wer­tungs­be­schei­ni­gun­gen, Rück­nah­me­do­ku­men­te oder sons­ti­ge Nachweise.
  4. Nach­wei­se über den Sta­tus als auto­ri­sier­te Behandlungs‑, Demon­ta­ge- oder Verwertungsstelle.
  5. Ver­trä­ge mit Her­stel­lern, Impor­teu­ren, Rück­nah­me­sys­te­men, Dienst­leis­tern oder Verbänden.
  6. Kor­re­spon­denz über Ver­gü­tung, Kos­ten­frei­heit, Ver­trags­be­din­gun­gen oder Rücknahmepflichten.
  7. Infor­ma­tio­nen zu erhal­te­nen Zah­lun­gen oder aus­drück­lich abge­lehn­ten Zahlungen.
  8. Unter­la­gen zu Betriebs­über­nah­men, Rechts­nach­fol­ge oder Forderungsabtretungen.

Die ers­te Prü­fung soll­te nicht mit einer abs­trak­ten Scha­dens­zahl begin­nen. Sie soll­te mit der Fra­ge begin­nen, ob die vor­han­de­nen Daten eine belast­ba­re Anspruchs­ma­trix erlauben.

Ab welcher Größenordnung kann eine Prüfung wirtschaftlich sinnvoll sein?

Eine star­re Min­dest­an­zahl gibt es nicht. Die wirt­schaft­li­che Sinn­haf­tig­keit hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab: Anzahl der nach­weis­ba­ren Fahr­zeu­ge, Zeit­raum, Mar­ken­auf­tei­lung, Qua­li­tät der Nach­wei­se, denk­ba­re Ver­gü­tung je Fahr­zeug, Ver­zin­sung, Anspruchs­geg­ner, Pro­zess­kos­ten und Finanzierungsmodell.

Gleich­wohl spricht viel dafür, Kleinst­fäl­le vor­sich­tig zu behan­deln. Wenn nur weni­ge hun­dert Alt­fahr­zeu­ge nach­weis­bar sind und die hypo­the­ti­sche Ver­gü­tung je Fahr­zeug im nied­ri­gen zwei­stel­li­gen Bereich liegt, kann der rech­ne­ri­sche Anspruch schnell unter den Kos­ten einer ernst­haf­ten Anspruchs­ver­fol­gung liegen.

Anders kann es aus­se­hen, wenn über den gesam­ten Zeit­raum meh­re­re tau­send Alt­fahr­zeu­ge doku­men­tiert sind. Noch rele­van­ter wer­den Fäl­le, in denen ein Betrieb jähr­lich vier­stel­li­ge Rück­nah­me- oder Ver­wer­tungs­zah­len nach­wei­sen kann. Dann kann die Ver­zin­sung über den lan­gen Zeit­raum zusätz­lich erheb­li­ches Gewicht erhalten.

Die wirt­schaft­li­che Schwel­le soll­te des­halb nicht allein nach der Fahr­zeug­zahl bestimmt wer­den. Ent­schei­dend ist der erwart­ba­re Anspruchs­wert nach Beweisrisiko.

Welche Bedeutung hat die Kommissionsentscheidung für den Zivilprozess?

Eine bestands­kräf­ti­ge Ent­schei­dung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on kann für deut­sche Scha­dens­er­satz­pro­zes­se erheb­li­che Bedeu­tung haben. § 33b GWB ord­net eine Bin­dungs­wir­kung für die Fest­stel­lung des Ver­sto­ßes an, soweit die Vor­aus­set­zun­gen der Norm vorliegen.

Die­se Bin­dungs­wir­kung ersetzt aber nicht alle Prü­fungs­schrit­te. Sie betrifft die Fest­stel­lung des Kar­tell­ver­sto­ßes. Der ein­zel­ne Anspruch­stel­ler muss wei­ter­hin sei­ne Betrof­fen­heit, den Ein­tritt eines Scha­dens und die Höhe des Scha­dens dar­le­gen und bewei­sen, soweit ihm kei­ne gesetz­li­chen Beweis­erleich­te­run­gen helfen.

§ 33a GWB ent­hält eine wider­leg­li­che Ver­mu­tung, dass ein Kar­tell einen Scha­den ver­ur­sacht. Die­se Ver­mu­tung ist wich­tig. Sie macht den Fall aber nicht auto­ma­tisch zu einem ein­fa­chen Zah­lungs­an­spruch. Gera­de beim ELV-Kar­tell bleibt die kon­tra­fak­ti­sche Ver­gü­tung der zen­tra­le Streitpunkt.

Welche Rolle spielt die gesamtschuldnerische Haftung?

Bei meh­re­ren Kar­tell­be­tei­lig­ten stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, ob Geschä­dig­te nur gegen einen bestimm­ten Betei­lig­ten vor­ge­hen kön­nen oder ob meh­re­re Betei­lig­te gesamt­schuld­ne­risch haf­ten. Das deut­sche Kar­tell­scha­dens­er­satz­recht sieht für gemein­schaft­li­che Rechts­ver­let­zer eine gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung vor.

Für Ver­wer­ter kann das bedeut­sam sein. Der Scha­den muss nicht not­wen­dig nur dem­je­ni­gen Her­stel­ler zuge­rech­net wer­den, des­sen Fahr­zeug im Ein­zel­fall ver­wer­tet wur­de. Wenn der Scha­den aus der gemein­sa­men Zero-Tre­at­ment-Cost-Stra­te­gie folgt, kann auch ein ande­rer Kar­tell­be­tei­lig­ter als Anspruchs­geg­ner in Betracht kommen.

Aller­dings erfor­dert dies eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung. Zu berück­sich­ti­gen sind insbesondere:

  • der Betei­li­gungs­zeit­raum des jewei­li­gen Anspruchsgegners,
  • die Reich­wei­te der fest­ge­stell­ten ein­heit­li­chen Zuwiderhandlung,
  • der Zusam­men­hang zwi­schen Kar­tell­ver­stoß und kon­kre­ter Vergütungssituation,
  • mög­li­che kon­zern­recht­li­che Veränderungen,
  • Son­der­re­geln für Kronzeugen,
  • mög­li­che inter­ne Aus­gleichs­an­sprü­che zwi­schen Kartellbeteiligten.

Die Gesamt­schuld erleich­tert nicht auto­ma­tisch den Scha­dens­nach­weis. Sie betrifft vor allem die Fra­ge, gegen wen ein ersatz­fä­hi­ger Scha­den gel­tend gemacht wer­den kann.

Welche Rolle spielt Verjährung?

Die Ver­jäh­rung muss in jedem Ein­zel­fall geson­dert geprüft wer­den. Der fest­ge­stell­te Kar­tell­zeit­raum begann bereits 2002 und ende­te 2017. Die Kom­mis­si­ons­ent­schei­dung erging 2025. Damit lie­gen sehr lan­ge Zeit­räu­me zwi­schen ein­zel­nen Rück­nah­men und der behörd­li­chen Feststellung.

§ 33h GWB ent­hält beson­de­re Rege­lun­gen zur Ver­jäh­rung kar­tell­recht­li­cher Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Dazu gehö­ren Rege­lun­gen zum Beginn der Ver­jäh­rungs­frist und zur Hem­mung, wenn eine Kar­tell­be­hör­de Maß­nah­men wegen des Ver­sto­ßes trifft.

Gleich­wohl soll­te nicht pau­schal behaup­tet wer­den, alle Ansprü­che sei­en unver­jährt. Die Ver­jäh­rung hängt unter ande­rem von Anspruchs­ent­ste­hung, Kennt­nis, Anspruchs­geg­ner, behörd­li­chen Maß­nah­men, Über­gangs­recht und mög­li­chen Hem­mungs­tat­be­stän­den ab.

Für Ver­wer­ter bedeu­tet das: Die Ver­jäh­rung ist kein Rand­the­ma. Sie gehört an den Anfang der Anspruchsprüfung.

Können übernommene Betriebe oder abgetretene Forderungen einbezogen werden?

Grund­sätz­lich kön­nen auch Rechts­nach­fol­ge, Betriebs­über­nah­men und For­de­rungs­ab­tre­tun­gen eine Rol­le spie­len. Prak­tisch ent­ste­hen hier aber zusätz­li­che Anforderungen.

Bei über­nom­me­nen Betrie­ben muss geklärt wer­den, ob die rele­van­ten For­de­run­gen auf den Erwer­ber über­ge­gan­gen sind. Bei Asset Deals kommt es auf den genau­en Ver­trags­in­halt an. Bei Share Deals bleibt die Anspruchs­in­ha­ber­schaft typi­scher­wei­se bei der Gesell­schaft, deren Antei­le über­tra­gen wur­den. Bei Abtre­tun­gen muss die For­de­rung hin­rei­chend bestimmt oder bestimm­bar sein.

Hin­zu kommt die Beweis­fra­ge. Auch wenn die Anspruchs­in­ha­ber­schaft über­geht, müs­sen Rück­nah­men, Jah­re, Mar­ken und Ver­gü­tungs­struk­tu­ren nach­weis­bar blei­ben. Alte Daten­be­stän­de, Archiv­un­ter­la­gen und Ver­wer­tungs­be­schei­ni­gun­gen kön­nen des­halb ent­schei­dend sein.

Welche Anspruchsgegner kommen in Betracht?

Der Kom­mis­si­ons­be­schluss rich­tet sich gegen meh­re­re Auto­mo­bil­her­stel­ler und ACEA. Für zivil­recht­li­che Ansprü­che kom­men grund­sätz­lich die Unter­neh­men in Betracht, deren Betei­li­gung an der Zuwi­der­hand­lung fest­ge­stellt wur­de und deren Ver­hal­ten den gel­tend gemach­ten Scha­den ver­ur­sacht haben kann.

Bei meh­re­ren Kar­tell­be­tei­lig­ten ist die gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung zu beach­ten. Zugleich ent­hält das Kar­tell­scha­dens­er­satz­recht Son­der­re­geln, etwa für Kron­zeu­gen. Ein voll­stän­di­ger Geld­bu­ßen­er­lass bedeu­tet nicht, dass ein Unter­neh­men im Ver­hält­nis zu Geschä­dig­ten ohne jede zivil­recht­li­che Bedeu­tung wäre. Die Haf­tung eines Kron­zeu­gen kann aber gesetz­lich begrenzt sein.

Auch des­halb soll­te die Aus­wahl der Anspruchs­geg­ner nicht allein anhand der höchs­ten Buß­gel­der erfol­gen. Maß­geb­lich sind Betei­li­gungs­zeit­raum, Mar­ken­be­zug, Ver­trags­be­zug, Haf­tungs­nor­men und Durchsetzbarkeit.

Was bleibt offen?

Der Kom­mis­si­ons­be­schluss lie­fert eine star­ke Grund­la­ge für die Fest­stel­lung des Kar­tell­ver­sto­ßes. Er beant­wor­tet aber nicht jede zivil­recht­li­che Anschlussfrage.

Offen blei­ben insbesondere:

  • wel­che kon­kre­te Ver­gü­tung ein bestimm­ter Ver­wer­ter ohne Kar­tell erhal­ten hätte,
  • ob der betref­fen­de Betrieb unmit­tel­bar oder mit­tel­bar von der Zero-Tre­at­ment-Cost-Stra­te­gie betrof­fen war,
  • ob auch markt­wei­te Umbrel­la-Effek­te die Ver­gü­tungs­pra­xis beeinflussten,
  • wie Alt­fahr­zeu­ge bestimm­ten Her­stel­lern und Jah­ren zuge­ord­net wer­den können,
  • ob ein Anspruch auch gegen ande­re Kar­tell­be­tei­lig­te als den Her­stel­ler der kon­kret ver­wer­te­ten Mar­ke gerich­tet wer­den kann,
  • wel­che Beweis­mit­tel noch vor­han­den sind,
  • ob älte­re Ansprü­che ver­jährt sind,
  • ob ein Ein­zel­ver­fah­ren wirt­schaft­lich sinn­voll ist oder nur eine Bün­de­lung in Betracht kommt.

Gera­de die­se offe­nen Punk­te machen den Fall recht­lich inter­es­sant. Er unter­schei­det sich von vie­len klas­si­schen Kar­tell­scha­dens­er­satz­fäl­len, weil der Scha­den nicht in einem gezahl­ten Mehr­preis liegt. Im Mit­tel­punkt steht eine mög­li­cher­wei­se unter­blie­be­ne Ver­gü­tung für Leis­tun­gen der Altfahrzeugverwertung.

Fazit

Das ELV-Kar­tell kann für Ver­wer­ter und Demon­ta­ge­be­trie­be zivil­recht­lich rele­vant sein. Die Beson­der­heit liegt in der Zero-Tre­at­ment-Cost-Stra­te­gie. Sie betrifft nicht die Ver­kaufs­prei­se der Fahr­zeu­ge, son­dern die Ver­gü­tung für Rücknahme‑, Behand­lungs- und Verwertungsleistungen.

Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch setzt aber mehr vor­aus als den Hin­weis auf die Buß­geld­ent­schei­dung. Erfor­der­lich sind belast­ba­re Daten zu Rück­nah­men, Mar­ken, Jah­ren, Ver­trags­be­zie­hun­gen, Ver­gü­tun­gen und Nachweisen.

Zugleich soll­te die Zurech­nung nicht zu eng gedacht wer­den. Bei einer ein­heit­li­chen und fort­ge­setz­ten Zuwi­der­hand­lung kann die gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung meh­re­rer Kar­tell­be­tei­lig­ter rele­vant wer­den. Dar­über hin­aus kön­nen Umbrel­la-Effek­te eine Rol­le spie­len, wenn die abge­stimm­te Null­kos­ten­stra­te­gie auch die Ver­gü­tungs­pra­xis außer­halb unmit­tel­ba­rer Ver­trags­be­zie­hun­gen beein­flusst hat.

Die zen­tra­le öko­no­mi­sche Fra­ge bleibt: Wel­che Ver­gü­tung wäre unter unver­fälsch­ten Wett­be­werbs­be­din­gun­gen gezahlt worden?

Damit eig­net sich der Fall nicht für sche­ma­ti­sche Pau­schal­be­trä­ge. Er ver­langt eine struk­tu­rier­te Rekon­struk­ti­on des Einzelfalls.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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