ELV-Kartell Schadensersatz kann für Verwerter und Demontagebetriebe relevant werden, wenn sie im Zeitraum 2002 bis 2017 Altfahrzeuge zurückgenommen, behandelt oder verwertet haben. Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass der mögliche Schaden nicht in einem gezahlten Kartellaufschlag besteht, sondern in einer möglicherweise unterbliebenen Vergütung für Leistungen der Altfahrzeugverwertung.
Wir hatten darüber letztes Jahr berichtet und auf mögliche Schadensersatzforderungen hingewiesen.
Für Verwerter und Demontagebetriebe ist der Fall aus einem besonderen Grund relevant. Im Mittelpunkt steht nicht nur ein behördliches Bußgeldverfahren gegen Automobilhersteller. Die Kommission beschreibt auch eine Abstimmung über die Vergütung autorisierter Behandlungsbetriebe. Diese Abstimmung wird im Beschluss als „Zero-Treatment-Cost“-Strategie bezeichnet.
Damit stellt sich eine zivilrechtliche Folgefrage: Können autorisierte Verwerter Schadensersatz verlangen, weil sie für Rücknahme‑, Behandlungs- oder Verwertungsleistungen kein Entgelt erhalten haben, das ihnen unter Wettbewerbsbedingungen möglicherweise gezahlt worden wäre?
Worum ging es im ELV-Kartell?
Nach den Feststellungen der Kommission behandelten die beteiligten Automobilhersteller bestimmte Fragen der Altfahrzeugverwertung als „non-competitive issue“. Sie sollten also gerade nicht als Wettbewerbsparameter zwischen Herstellern erscheinen.
Der Beschluss nennt zwei Aspekte.
Erstens stimmten die Hersteller ihre Position zur Vergütung autorisierter Behandlungsbetriebe ab. Dabei ging es um Leistungen, die Hersteller individuell bei solchen Betrieben beauftragten. Diesen Teil bezeichnet die Kommission als „Zero-Treatment-Cost“-Strategie.
Zweitens vereinbarten die Hersteller, bestimmte Angaben zur Recyclingfähigkeit, Verwertbarkeit und zum Einsatz von Rezyklaten nicht wettbewerblich hervorzuheben, soweit sie über gesetzliche Mindestanforderungen hinausgingen.
Für mögliche Schadensersatzansprüche von Verwertern steht der erste Aspekt im Vordergrund. Er betrifft die Frage, ob Hersteller den Verwertern für Leistungen bei Rücknahme, Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen ein Entgelt hätten zahlen müssen.
Was bedeutet „Zero-Treatment-Cost“?
„Zero-Treatment-Cost“ meint im Kern eine Nullkostenstrategie gegenüber autorisierten Behandlungsbetrieben. Die Hersteller wollten nach den Feststellungen der Kommission Verträge mit autorisierten Verwertern möglichst so gestalten, dass für die Hersteller keine Behandlungskosten anfielen.
Die Kommission beschreibt, dass Hersteller Informationen über Zero-Treatment-Cost-Verträge austauschten, Abweichungen beobachteten und aufeinander einwirkten, wenn einzelne Hersteller von der gemeinsamen Linie abzuweichen drohten. Teilweise stand die Sorge im Vordergrund, dass eine Vergütung in einem Land oder gegenüber einem bestimmten Verwerter als Präzedenzfall wirken und die gesamte Nullkostenstrategie gefährden könnte.
Für den zivilrechtlichen Schadensersatz ist diese Feststellung wesentlich. Sie verschiebt den Blick von der bloßen Frage, ob ein Kartell bestand, zur konkreten wirtschaftlichen Folge: Wenn Hersteller ihre Verhandlungsposition gegenüber Verwertern koordinierten, kann ein Schaden darin liegen, dass Verwerter keine oder eine zu geringe Vergütung für ihre Leistungen erhielten.
ELV-Kartell Schadensersatz: Worin kann der Schaden liegen?
Viele Kartellschadensersatzfälle folgen einem bekannten Muster: Ein Unternehmen kauft ein kartellbefangenes Produkt und zahlt wegen der Absprache einen überhöhten Preis. Der Schaden liegt dann im Kartellaufschlag.
Das ELV-Kartell funktioniert anders. Verwerter haben nicht notwendig einen überhöhten Preis gezahlt. Vielmehr geht es um eine nicht erhaltene Gegenleistung.
Der mögliche Schaden lautet daher nicht:
„Welchen Kartellaufschlag hat der Verwerter gezahlt?“
Sondern:
„Welche Vergütung hätte der Verwerter unter Wettbewerbsbedingungen für Rücknahme‑, Behandlungs- oder Verwertungsleistungen erhalten?“
Diese Struktur ähnelt eher einem Nachfragerkartell oder Einkaufskartell. Die Hersteller standen auf der Nachfrageseite der relevanten Dienstleistungen. Die Verwerter boten Leistungen an, die Hersteller zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Altfahrzeugrecht benötigten oder jedenfalls in ihre Rücknahmesysteme einbanden.
Welche Verwerter können betroffen sein?
Im Ausgangspunkt kommen Unternehmen in Betracht, die im relevanten Zeitraum als autorisierte Behandlungs‑, Demontage- oder Verwertungsbetriebe tätig waren und Altfahrzeuge zurückgenommen, behandelt oder verwertet haben.
Besonders relevant können Betriebe sein, die Verträge oder sonstige Geschäftsbeziehungen mit Herstellern, Importeuren, Rücknahmesystemen oder Dienstleistern der Hersteller hatten. Denn der Kommissionsbeschluss knüpft ausdrücklich an Leistungen an, die Hersteller individuell bei autorisierten Behandlungsbetrieben beauftragten.
Schwieriger kann der Nachweis werden, wenn ein Betrieb zwar Altfahrzeuge verwertet hat, aber keine unmittelbare Vertragsbeziehung zu einem Hersteller oder einem herstellerseitigen Rücknahmesystem hatte. Dann stellt sich stärker die Frage, ob und wie die abgestimmte Nullkostenstrategie auch die konkrete wirtschaftliche Situation dieses Betriebs beeinflusst hat.
Nicht jedes verwertete Altfahrzeug führt daher automatisch zu einem Anspruch. Entscheidend bleiben die Zuordnung nach Jahr, Marke, Hersteller, Rücknahmeweg, Nachweislage und Vergütungsstruktur.
Welche Rolle spielen Jahr, Marke und Hersteller?
Der festgestellte Kartellzeitraum reicht nicht für alle beteiligten Unternehmen vollständig gleich weit. Einige Hersteller waren über den gesamten Zeitraum beteiligt, andere erst ab einem späteren Zeitpunkt. Auch konzernrechtliche Veränderungen spielen eine Rolle.
Für eine Anspruchsprüfung genügt deshalb nicht die Gesamtzahl aller verwerteten Altfahrzeuge. Erforderlich ist möglichst eine Zuordnung nach:
- Rücknahme- oder Verwertungsjahr,
- Marke oder Hersteller,
- Art des Rücknahmewegs,
- Vertrags- oder Systembezug,
- vorhandener oder fehlender Vergütung,
- Nachweis über Behandlung oder Verwertung.
Gerade bei älteren Vorgängen kann die Dokumentation lückenhaft sein. Das schließt eine Prüfung nicht aus. Es erhöht aber die Anforderungen an Schätzung, Plausibilisierung und Belegführung.
Muss sich ein Verwerter an den Hersteller der konkret verwerteten Marke halten?
Ein möglicher Anspruch muss nicht zwingend auf den Hersteller der konkret verwerteten Fahrzeugmarke beschränkt sein. Bei einem einheitlichen Kartellverstoß kommt grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kartellbeteiligter in Betracht. Das deutsche Kartellschadensersatzrecht enthält hierfür eine eigene Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung.
Für das ELV-Kartell ist deshalb zu unterscheiden.
Erstens kann ein Verwerter geltend machen, dass sein Schaden aus einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung entstanden ist. Dann kann grundsätzlich auch ein Kartellbeteiligter als Anspruchsgegner in Betracht kommen, der nicht Hersteller jedes konkret verwerteten Fahrzeugs war. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schaden aus der gemeinsamen Zero-Treatment-Cost-Strategie folgt und ob der jeweilige Anspruchsgegner im relevanten Zeitraum an der Zuwiderhandlung beteiligt war.
Zweitens kann es um Schäden gehen, die nicht unmittelbar aus einer Vertragsbeziehung mit einem Kartellbeteiligten folgen, sondern durch eine marktweite Wirkung der Absprache vermittelt wurden. Dann stellt sich eine andere Zurechnungsfrage.
Welche Bedeutung können Umbrella-Effekte haben?
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu sogenannten Umbrella-Pricing-Schäden folgt, dass Kartellschäden nicht schon deshalb ausgeschlossen werden dürfen, weil der Geschädigte nicht unmittelbar von einem Kartellanten gekauft hat. Der klassische Fall betrifft überhöhte Preise eines nicht am Kartell beteiligten Unternehmens, das seine Preise unter dem „Schirm“ des Kartells anheben konnte.
Auf das ELV-Kartell lässt sich dieser Gedanke nur spiegelbildlich übertragen. Hier geht es nicht um überhöhte Preise, sondern um möglicherweise gedrückte oder unterbliebene Vergütungen. Passender ist daher der Gedanke eines Umbrella-Effekts auf der Nachfrageseite.
Die Frage lautet dann: Hat die Zero-Treatment-Cost-Strategie einen Marktstandard geschaffen, unter dessen Schutz auch andere Hersteller, Rücknahmesysteme oder Dienstleister keine Vergütung zahlten oder niedrigere Vergütungen durchsetzen konnten?
Dieser Gedanke kann insbesondere relevant werden, wenn ein Verwerter nicht nur gegenüber einem bestimmten Hersteller, sondern gegenüber mehreren Herstellern oder Rücknahmesystemen keine Vergütung erhielt. Er kann auch relevant werden, wenn ein Verwerter mit einem Dienstleister oder Systembetreiber verhandelte, dessen Vergütungspraxis durch die herstellerseitige Nullkostenstrategie geprägt war.
Das bedeutet nicht, dass jeder mittelbare oder marktweite Effekt automatisch ersatzfähig ist. Erforderlich bleibt eine plausible Kausalitätskette. Ein Verwerter müsste darlegen, warum gerade die abgestimmte Zero-Treatment-Cost-Strategie seine Vergütungssituation beeinflusst hat. Die Kommissionsentscheidung kann hierfür ein wichtiger Ausgangspunkt sein. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Markt- und Vertragsumstände.
Wie könnte ein Schaden berechnet werden?
Ein mögliches Rechenmodell lautet vereinfacht:
Schaden = Anzahl betroffener Altfahrzeuge × hypothetische Vergütung je Fahrzeug × zeitbezogener Faktor einschließlich Verzinsung.
Dieses Modell enthält mehrere Variablen.
Erstens muss feststehen oder plausibel rekonstruiert werden, wie viele relevante Altfahrzeuge der Betrieb im jeweiligen Jahr zurückgenommen oder verwertet hat.
Zweitens muss die jeweilige Marke oder der Hersteller möglichst zugeordnet werden. Das ist wichtig, weil nicht alle Adressaten des Kommissionsbeschlusses für jeden Zeitraum identisch beteiligt waren. Zugleich darf diese Zuordnung nicht zu eng verstanden werden. Bei einem einheitlichen Kartellverstoß und möglichen Umbrella-Effekten kann auch ein Schaden in Betracht kommen, der nicht nur der Marke des konkret verwerteten Fahrzeugs folgt.
Drittens muss eine hypothetische Vergütung bestimmt werden. Das ist der schwierigste Punkt. Die Kommission hat für das Bußgeldverfahren keine individuelle Vergütung je Altfahrzeug festgestellt. Sie musste für die Feststellung eines bezweckten Wettbewerbsverstoßes auch nicht nachweisen, welche konkreten Zahlungen ohne Kartell erfolgt wären.
Viertens spielt der Zeitpunkt des Schadenseintritts eine Rolle. Nach deutschem Kartellschadensersatzrecht können Geldschulden aus Kartellschadensersatzansprüchen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen sein. Bei langen Kartellzeiträumen kann die Verzinsung einen erheblichen Teil des wirtschaftlichen Anspruchswerts ausmachen.
Wie lässt sich die hypothetische Vergütung annähern?
Die hypothetische Vergütung lässt sich nicht seriös aus dem Bußgeldbetrag ableiten. Der Bußgeldbetrag dient der Sanktionierung des Kartellverstoßes. Er sagt nicht, welcher Betrag einem einzelnen Verwerter pro Fahrzeug entgangen ist.
Für eine Schadensschätzung kommen vor allem folgende Anknüpfungspunkte in Betracht:
Erstens können tatsächliche Verträge und Korrespondenz mit Herstellern oder Rücknahmesystemen Hinweise geben. Wenn einzelne Hersteller in bestimmten Ländern oder Zeiträumen doch Zahlungen leisteten, können solche Vorgänge als Vergleich dienen.
Zweitens können Kostenstrukturen autorisierter Behandlungsbetriebe herangezogen werden. Entscheidend ist dann, welche Leistungen der Verwerter erbringen musste und welche Kosten durch Trockenlegung, Demontage, Dokumentation, Verwertung und Entsorgung anfielen.
Drittens können Marktbedingungen eine Rolle spielen. Restwerte, Metallpreise, Ersatzteilerlöse und Entsorgungskosten veränderten sich über den langen Zeitraum erheblich. Eine pauschale Vergütung je Fahrzeug über den gesamten Zeitraum kann deshalb zu grob sein.
Viertens können nationale Systeme verglichen werden. Der Kommissionsbeschluss unterscheidet individuelle Systeme, privat organisierte kollektive Systeme und öffentlich organisierte Fondssysteme. Vergleichswerte aus anderen Systemen können Hinweise liefern, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Marktes und des konkreten Betriebs.
Fünftens kann eine gerichtliche oder außergerichtliche Informationsbeschaffung relevant werden. Das deutsche Kartellschadensersatzrecht kennt Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften, wenn ein Schadensersatzanspruch glaubhaft gemacht wird und die begehrten Beweismittel hinreichend genau bezeichnet werden.
ELV-Kartell Schadensersatz: Welche Nachweise brauchen Verwerter?
Für eine erste Anspruchsprüfung sollten Verwerter möglichst folgende Informationen zusammentragen:
- Anzahl der zurückgenommenen oder verwerteten Altfahrzeuge pro Jahr im Zeitraum 2002 bis 2017.
- Aufschlüsselung nach Marken oder Herstellern, soweit möglich.
- Verwertungsbescheinigungen, Rücknahmedokumente oder sonstige Nachweise.
- Nachweise über den Status als autorisierte Behandlungs‑, Demontage- oder Verwertungsstelle.
- Verträge mit Herstellern, Importeuren, Rücknahmesystemen, Dienstleistern oder Verbänden.
- Korrespondenz über Vergütung, Kostenfreiheit, Vertragsbedingungen oder Rücknahmepflichten.
- Informationen zu erhaltenen Zahlungen oder ausdrücklich abgelehnten Zahlungen.
- Unterlagen zu Betriebsübernahmen, Rechtsnachfolge oder Forderungsabtretungen.
Die erste Prüfung sollte nicht mit einer abstrakten Schadenszahl beginnen. Sie sollte mit der Frage beginnen, ob die vorhandenen Daten eine belastbare Anspruchsmatrix erlauben.
Ab welcher Größenordnung kann eine Prüfung wirtschaftlich sinnvoll sein?
Eine starre Mindestanzahl gibt es nicht. Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit hängt von mehreren Faktoren ab: Anzahl der nachweisbaren Fahrzeuge, Zeitraum, Markenaufteilung, Qualität der Nachweise, denkbare Vergütung je Fahrzeug, Verzinsung, Anspruchsgegner, Prozesskosten und Finanzierungsmodell.
Gleichwohl spricht viel dafür, Kleinstfälle vorsichtig zu behandeln. Wenn nur wenige hundert Altfahrzeuge nachweisbar sind und die hypothetische Vergütung je Fahrzeug im niedrigen zweistelligen Bereich liegt, kann der rechnerische Anspruch schnell unter den Kosten einer ernsthaften Anspruchsverfolgung liegen.
Anders kann es aussehen, wenn über den gesamten Zeitraum mehrere tausend Altfahrzeuge dokumentiert sind. Noch relevanter werden Fälle, in denen ein Betrieb jährlich vierstellige Rücknahme- oder Verwertungszahlen nachweisen kann. Dann kann die Verzinsung über den langen Zeitraum zusätzlich erhebliches Gewicht erhalten.
Die wirtschaftliche Schwelle sollte deshalb nicht allein nach der Fahrzeugzahl bestimmt werden. Entscheidend ist der erwartbare Anspruchswert nach Beweisrisiko.
Welche Bedeutung hat die Kommissionsentscheidung für den Zivilprozess?
Eine bestandskräftige Entscheidung der Europäischen Kommission kann für deutsche Schadensersatzprozesse erhebliche Bedeutung haben. § 33b GWB ordnet eine Bindungswirkung für die Feststellung des Verstoßes an, soweit die Voraussetzungen der Norm vorliegen.
Diese Bindungswirkung ersetzt aber nicht alle Prüfungsschritte. Sie betrifft die Feststellung des Kartellverstoßes. Der einzelne Anspruchsteller muss weiterhin seine Betroffenheit, den Eintritt eines Schadens und die Höhe des Schadens darlegen und beweisen, soweit ihm keine gesetzlichen Beweiserleichterungen helfen.
§ 33a GWB enthält eine widerlegliche Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Diese Vermutung ist wichtig. Sie macht den Fall aber nicht automatisch zu einem einfachen Zahlungsanspruch. Gerade beim ELV-Kartell bleibt die kontrafaktische Vergütung der zentrale Streitpunkt.
Welche Rolle spielt die gesamtschuldnerische Haftung?
Bei mehreren Kartellbeteiligten stellt sich regelmäßig die Frage, ob Geschädigte nur gegen einen bestimmten Beteiligten vorgehen können oder ob mehrere Beteiligte gesamtschuldnerisch haften. Das deutsche Kartellschadensersatzrecht sieht für gemeinschaftliche Rechtsverletzer eine gesamtschuldnerische Haftung vor.
Für Verwerter kann das bedeutsam sein. Der Schaden muss nicht notwendig nur demjenigen Hersteller zugerechnet werden, dessen Fahrzeug im Einzelfall verwertet wurde. Wenn der Schaden aus der gemeinsamen Zero-Treatment-Cost-Strategie folgt, kann auch ein anderer Kartellbeteiligter als Anspruchsgegner in Betracht kommen.
Allerdings erfordert dies eine sorgfältige Prüfung. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- der Beteiligungszeitraum des jeweiligen Anspruchsgegners,
- die Reichweite der festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung,
- der Zusammenhang zwischen Kartellverstoß und konkreter Vergütungssituation,
- mögliche konzernrechtliche Veränderungen,
- Sonderregeln für Kronzeugen,
- mögliche interne Ausgleichsansprüche zwischen Kartellbeteiligten.
Die Gesamtschuld erleichtert nicht automatisch den Schadensnachweis. Sie betrifft vor allem die Frage, gegen wen ein ersatzfähiger Schaden geltend gemacht werden kann.
Welche Rolle spielt Verjährung?
Die Verjährung muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Der festgestellte Kartellzeitraum begann bereits 2002 und endete 2017. Die Kommissionsentscheidung erging 2025. Damit liegen sehr lange Zeiträume zwischen einzelnen Rücknahmen und der behördlichen Feststellung.
§ 33h GWB enthält besondere Regelungen zur Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche. Dazu gehören Regelungen zum Beginn der Verjährungsfrist und zur Hemmung, wenn eine Kartellbehörde Maßnahmen wegen des Verstoßes trifft.
Gleichwohl sollte nicht pauschal behauptet werden, alle Ansprüche seien unverjährt. Die Verjährung hängt unter anderem von Anspruchsentstehung, Kenntnis, Anspruchsgegner, behördlichen Maßnahmen, Übergangsrecht und möglichen Hemmungstatbeständen ab.
Für Verwerter bedeutet das: Die Verjährung ist kein Randthema. Sie gehört an den Anfang der Anspruchsprüfung.
Können übernommene Betriebe oder abgetretene Forderungen einbezogen werden?
Grundsätzlich können auch Rechtsnachfolge, Betriebsübernahmen und Forderungsabtretungen eine Rolle spielen. Praktisch entstehen hier aber zusätzliche Anforderungen.
Bei übernommenen Betrieben muss geklärt werden, ob die relevanten Forderungen auf den Erwerber übergegangen sind. Bei Asset Deals kommt es auf den genauen Vertragsinhalt an. Bei Share Deals bleibt die Anspruchsinhaberschaft typischerweise bei der Gesellschaft, deren Anteile übertragen wurden. Bei Abtretungen muss die Forderung hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.
Hinzu kommt die Beweisfrage. Auch wenn die Anspruchsinhaberschaft übergeht, müssen Rücknahmen, Jahre, Marken und Vergütungsstrukturen nachweisbar bleiben. Alte Datenbestände, Archivunterlagen und Verwertungsbescheinigungen können deshalb entscheidend sein.
Welche Anspruchsgegner kommen in Betracht?
Der Kommissionsbeschluss richtet sich gegen mehrere Automobilhersteller und ACEA. Für zivilrechtliche Ansprüche kommen grundsätzlich die Unternehmen in Betracht, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung festgestellt wurde und deren Verhalten den geltend gemachten Schaden verursacht haben kann.
Bei mehreren Kartellbeteiligten ist die gesamtschuldnerische Haftung zu beachten. Zugleich enthält das Kartellschadensersatzrecht Sonderregeln, etwa für Kronzeugen. Ein vollständiger Geldbußenerlass bedeutet nicht, dass ein Unternehmen im Verhältnis zu Geschädigten ohne jede zivilrechtliche Bedeutung wäre. Die Haftung eines Kronzeugen kann aber gesetzlich begrenzt sein.
Auch deshalb sollte die Auswahl der Anspruchsgegner nicht allein anhand der höchsten Bußgelder erfolgen. Maßgeblich sind Beteiligungszeitraum, Markenbezug, Vertragsbezug, Haftungsnormen und Durchsetzbarkeit.
Was bleibt offen?
Der Kommissionsbeschluss liefert eine starke Grundlage für die Feststellung des Kartellverstoßes. Er beantwortet aber nicht jede zivilrechtliche Anschlussfrage.
Offen bleiben insbesondere:
- welche konkrete Vergütung ein bestimmter Verwerter ohne Kartell erhalten hätte,
- ob der betreffende Betrieb unmittelbar oder mittelbar von der Zero-Treatment-Cost-Strategie betroffen war,
- ob auch marktweite Umbrella-Effekte die Vergütungspraxis beeinflussten,
- wie Altfahrzeuge bestimmten Herstellern und Jahren zugeordnet werden können,
- ob ein Anspruch auch gegen andere Kartellbeteiligte als den Hersteller der konkret verwerteten Marke gerichtet werden kann,
- welche Beweismittel noch vorhanden sind,
- ob ältere Ansprüche verjährt sind,
- ob ein Einzelverfahren wirtschaftlich sinnvoll ist oder nur eine Bündelung in Betracht kommt.
Gerade diese offenen Punkte machen den Fall rechtlich interessant. Er unterscheidet sich von vielen klassischen Kartellschadensersatzfällen, weil der Schaden nicht in einem gezahlten Mehrpreis liegt. Im Mittelpunkt steht eine möglicherweise unterbliebene Vergütung für Leistungen der Altfahrzeugverwertung.
Fazit
Das ELV-Kartell kann für Verwerter und Demontagebetriebe zivilrechtlich relevant sein. Die Besonderheit liegt in der Zero-Treatment-Cost-Strategie. Sie betrifft nicht die Verkaufspreise der Fahrzeuge, sondern die Vergütung für Rücknahme‑, Behandlungs- und Verwertungsleistungen.
Ein Schadensersatzanspruch setzt aber mehr voraus als den Hinweis auf die Bußgeldentscheidung. Erforderlich sind belastbare Daten zu Rücknahmen, Marken, Jahren, Vertragsbeziehungen, Vergütungen und Nachweisen.
Zugleich sollte die Zurechnung nicht zu eng gedacht werden. Bei einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung kann die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kartellbeteiligter relevant werden. Darüber hinaus können Umbrella-Effekte eine Rolle spielen, wenn die abgestimmte Nullkostenstrategie auch die Vergütungspraxis außerhalb unmittelbarer Vertragsbeziehungen beeinflusst hat.
Die zentrale ökonomische Frage bleibt: Welche Vergütung wäre unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen gezahlt worden?
Damit eignet sich der Fall nicht für schematische Pauschalbeträge. Er verlangt eine strukturierte Rekonstruktion des Einzelfalls.