Die Bundesregierung die geplante Übernahme von 80 % der Anteile am Hamburger Logistikunternehmen Zippel durch die chinesische Reederei Cosco untersagt. Das berichtet reuters. Das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss bereits im Februar 2026 freigegeben.
Der Fall verdeutlicht die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe von Fusionskontrolle und Investitionskontrolle.
Während das Bundeskartellamt prüft, ob ein Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde (§ 36 Abs. 1 GWB), untersucht die Investitionskontrolle mögliche Gefährdungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (§§ 55 ff. AWV).
Nach den öffentlich bekannten Angaben befürchtete die Bundesregierung, dass der Erwerb wirtschaftliche Abhängigkeiten von chinesischen Unternehmen verstärken und die Widerstandsfähigkeit wichtiger Lieferketten beeinträchtigen könnte.
Bemerkenswert ist, dass Zippel vor allem Containertransporte zwischen Seehäfen und dem Hinterland organisiert. Das Unternehmen war nach Angaben der Bundesregierung zudem nicht als Betreiber Kritischer Infrastruktur registriert (BT-Drs. 21/5684).
Die Investitionskontrolle beschränkt sich allerdings nicht auf klassische kritische Infrastrukturen. Auch wirtschaftliche Abhängigkeiten und Risiken für Lieferketten können für die Beurteilung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit relevant sein. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Untersagung im konkreten Fall vorliegen.
Wie die Bundesregierung diese Risiken gewichtet hat, lässt sich ohne den vollständigen Untersagungsbescheid noch nicht abschließend beurteilen.
Der Fall zeigt, dass eine kartellrechtliche Freigabe keine investitionskontrollrechtliche Zulässigkeit bedeutet. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Schutzgüter und können deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.