Cosco/​Zippel: Kartellrechtlich freigegeben, investitionsrechtlich untersagt

Die Bun­des­re­gie­rung die geplan­te Über­nah­me von 80 % der Antei­le am Ham­bur­ger Logis­tik­un­ter­neh­men Zip­pel durch die chi­ne­si­sche Ree­de­rei Cosco unter­sagt. Das berich­tet reu­ters. Das Bun­des­kar­tell­amt hat­te den Zusam­men­schluss bereits im Febru­ar 2026 freigegeben.

Der Fall ver­deut­licht die unter­schied­li­chen Prü­fungs­maß­stä­be von Fusi­ons­kon­trol­le und Inves­ti­ti­ons­kon­trol­le.

Wäh­rend das Bun­des­kar­tell­amt prüft, ob ein Zusam­men­schluss wirk­sa­men Wett­be­werb erheb­lich behin­dern wür­de (§ 36 Abs. 1 GWB), unter­sucht die Inves­ti­ti­ons­kon­trol­le mög­li­che Gefähr­dun­gen der öffent­li­chen Ord­nung oder Sicher­heit (§§ 55 ff. AWV).

Nach den öffent­lich bekann­ten Anga­ben befürch­te­te die Bun­des­re­gie­rung, dass der Erwerb wirt­schaft­li­che Abhän­gig­kei­ten von chi­ne­si­schen Unter­neh­men ver­stär­ken und die Wider­stands­fä­hig­keit wich­ti­ger Lie­fer­ket­ten beein­träch­ti­gen könnte.

Bemer­kens­wert ist, dass Zip­pel vor allem Con­tai­ner­trans­por­te zwi­schen See­hä­fen und dem Hin­ter­land orga­ni­siert. Das Unter­neh­men war nach Anga­ben der Bun­des­re­gie­rung zudem nicht als Betrei­ber Kri­ti­scher Infra­struk­tur regis­triert (BT-Drs. 21/5684).

Die Inves­ti­ti­ons­kon­trol­le beschränkt sich aller­dings nicht auf klas­si­sche kri­ti­sche Infra­struk­tu­ren. Auch wirt­schaft­li­che Abhän­gig­kei­ten und Risi­ken für Lie­fer­ket­ten kön­nen für die Beur­tei­lung der öffent­li­chen Ord­nung oder Sicher­heit rele­vant sein. Ent­schei­dend bleibt, ob die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen einer Unter­sa­gung im kon­kre­ten Fall vorliegen.

Wie die Bun­des­re­gie­rung die­se Risi­ken gewich­tet hat, lässt sich ohne den voll­stän­di­gen Unter­sa­gungs­be­scheid noch nicht abschlie­ßend beurteilen.

Der Fall zeigt, dass eine kar­tell­recht­li­che Frei­ga­be kei­ne inves­ti­ti­ons­kon­troll­recht­li­che Zuläs­sig­keit bedeu­tet. Bei­de Ver­fah­ren ver­fol­gen unter­schied­li­che Schutz­gü­ter und kön­nen des­halb zu unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen gelangen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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