EU-Mercosur-Interimsabkommen: Vizepräsident des EuGH weist Eilantrag Polens zurück

Das EU-Mer­co­sur-Inte­rims­ab­kom­men über den Han­del (ITA) bleibt vor­läu­fig anwend­bar. Mit gest­ri­gem Beschluss vom 29. Sep­tem­ber 2026 hat der Vize­prä­si­dent des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on den Antrag Polens zurück­ge­wie­sen, die Durch­füh­rung des Rats­be­schlus­ses (EU) 2026/183 aus­zu­set­zen (C‑460/26 R, Polen/​Rat). Die­ser Rats­be­schluss geneh­migt die vor­läu­fi­ge Anwen­dung des Abkom­mens mit den Mer­co­sur-Staa­ten Argen­ti­ni­en, Bra­si­li­en, Para­gu­ay und Uru­gu­ay. Nach Auf­fas­sung des Vize­prä­si­den­ten hat Polen nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, dass ein schwe­rer und nicht wie­der­gut­zu­ma­chen­der Scha­den droht. Das ITA gilt seit dem 1. Mai 2026 und betrifft im Wesent­li­chen die Libe­ra­li­sie­rung von Han­del und Inves­ti­tio­nen. Über die Nich­tig­keits­kla­ge Polens nach Arti­kel 263 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEUV) ent­schei­det der Gerichts­hof erst in der Hauptsache.

Hier geht es zu der Pres­se­mit­tei­lung des EuGH vom 29.9.2026.

Zum Vorbringen Polens

Polen hält den Rats­be­schluss für rechts­wid­rig und hat­te des­halb die Nich­tigs­keits­kla­ge ein­ge­reicht. Nach Ansicht des Staa­tes wür­den ins­be­son­de­re Agrar­ein­fuh­ren ohne „Spie­gel­klau­seln“ Gesund­heit und Umwelt gefähr­den. Zudem wür­den bil­li­ge­re Erzeug­nis­se den Land­wir­ten in der Uni­on scha­den und den Wett­be­werb verzerren.

Die Begründung der Entscheidung durch den Vizepräsidenten

Für die Aus­set­zung der Durch­füh­rung eines Uni­ons­rechts­akts nach Arti­kel 278 AEUV müs­sen drei Vor­aus­set­zun­gen zusam­men­tref­fen. Ers­tens muss die Kla­ge in der Haupt­sa­che bei vor­läu­fi­ger Prü­fung Aus­sicht auf Erfolg haben; die Recht­spre­chung nennt dies „fumus boni iuris“, wört­lich den „Anschein eines guten Rechts“. Zwei­tens muss die Sache dring­lich sein, die Aus­set­zung also nötig, um einen schwe­ren und nicht wie­der­gut­zu­ma­chen­den Scha­den vor der Haupt­sa­che­ent­schei­dung abzu­wen­den. Drit­tens muss eine Abwä­gung der betrof­fe­nen Inter­es­sen für die Aus­set­zung spre­chen. Fehlt eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen, schei­tert der Antrag. 

Der Vize­prä­si­dent hat die Dring­lich­keit ver­neint und muss­te daher die Erfolgs­aus­sich­ten der Kla­ge und die Inter­es­sen­ab­wä­gung nicht mehr prü­fen. Nach der Ent­schei­dung des EuGH reicht eine etwa­ige Rechts­wid­rig­keit allein nicht aus, um einen sol­chen Scha­den zu begrün­den. Viel­mehr hät­te die Klä­ge­rin kon­kre­te Umstän­de vor­tra­gen müs­sen, wonach sich aus der vor­läu­fi­gen Umset­zung bereits ein Scha­den ergibt. Die Ein­fuh­ren unter­lie­gen dem uni­ons­recht­li­chen Lebens­mit­tel- und Gesund­heits­recht. Zur wirt­schaft­li­chen Lage der Land­wir­te und zu einer Stö­rung der Agrar­märk­te hät­te Polen aber kei­ne kon­kre­ten Anga­ben vor­ge­legt. Den Ein­wand der Wett­be­werbs­ver­zer­rung prüft der Vize­prä­si­dent anhand sol­cher Markt­da­ten und ver­weist dabei auf ande­re Ein­fluss­fak­to­ren, etwa Ener­gie­prei­se, Dün­ge­mit­tel­kos­ten und Wett­be­werb aus wei­te­ren Drittstaaten. 

Offen bleibt die Recht­mä­ßig­keit auch im par­al­le­len Gut­ach­ten­ver­fah­ren 1/26 des Euro­päi­schen Par­la­ments. Die Schutz­be­fug­nis­se der Kom­mis­si­on, auf die der Vize­prä­si­dent ver­weist, ver­leiht nach der Pres­se­mit­tei­lung der strei­ti­ge Beschluss selbst. Der Voll­text liegt noch nicht vor.

Bedeutung für den Handel mit dem Mercosur

Bis zur Haupt­sa­che­ent­schei­dung bleibt die vor­läu­fi­ge Anwen­dung des ITA bestehen. Unter­neh­men, die Waren, Ver­trieb oder Inves­ti­tio­nen mit Bezug zu den Mer­co­sur-Staa­ten pla­nen, arbei­ten damit auf einer Rechts­grund­la­ge, die vor­läu­fig gilt, deren Bestand aber noch nicht fest­steht. Die­ser Vor­be­halt betrifft nicht nur Zoll- und Markt­zu­gangs­fra­gen. Er wirkt sich auch auf die Gestal­tung inter­na­tio­na­ler Lie­fer- und Ver­triebs­ver­trä­ge aus, etwa bei Lauf­zei­ten, Anpas­sungs­klau­seln und der wett­be­werbs­recht­li­chen Aus­ge­stal­tung von Vertriebssystemen.

Über den Autor

Profilbild des Autors

Dr. Verena Louven

Ich bin Rechtsanwältin und Partnerin bei louven.legal. Ich berate Unternehmen im Kartellrecht sowie zu internationaler Compliance und Vertriebsstrukturen, insbesondere im Industrieumfeld. Ein Schwerpunkt liegt auf der praktischen Umsetzung kartellrechtlicher Anforderungen in internationalen Unternehmen. Zusätzlich bin ich seit mehreren Jahren als Inhouse-Counsel für einen international tätigen deutschen Elektrotechnikkonzern tätig.

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