§ 155 TKG: Offener Netzzugang (Open Access) zu öffentlich geförderten Netzen
§ 155 Abs. 1 TKG gewährt Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze einen gesetzlichen Anspruch auf offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und ‑linien. Betreiber und Eigentümer solcher Netze…