§ 155 TKG: Offener Netzzugang (Open Access) zu öffentlich geförderten Netzen

§ 155 Abs. 1 TKG gewährt Betrei­bern öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze einen gesetz­li­chen Anspruch auf offe­nen Netz­zu­gang zu öffent­lich geför­der­ten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen und ‑lini­en. Betrei­ber und Eigen­tü­mer sol­cher Net­ze müs­sen ande­ren Netz­be­trei­bern auf Antrag einen dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Zugang zu fai­ren und ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen gewähren.

Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, kann die Bun­des­netz­agen­tur ver­bind­lich über den Zugang und sei­ne Bedin­gun­gen ent­schei­den. Der offe­ne Netz­zu­gang soll sicher­stel­len, dass öffent­lich geför­der­te Infra­struk­tur auch ande­ren Unter­neh­men zur Ver­fü­gung steht und Wett­be­werb ermöglicht.

Die­ser Bei­trag erläu­tert, wer Zugang ver­lan­gen kann, wel­che Infra­struk­tur erfasst wird und wie die Vor­leis­tungs­ent­gel­te sowie ‑bedin­gun­gen bestimmt wer­den. Anschlie­ßend geht es um die Zugangs­ver­hand­lun­gen, das Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Bun­des­netz­agen­tur und den gericht­li­chen Rechtsschutz.

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1. Was ist Open Access nach § 155 TKG?

Open Access bedeu­tet, dass ein Netz­be­trei­ber ande­ren Unter­neh­men Zugang zu sei­nem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz gewährt. Die­se kön­nen dadurch eige­ne Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te anbie­ten, ohne selbst die gesam­te Netz­in­fra­struk­tur errich­ten zu müssen.

Recht­lich sind min­des­tens zwei Fäl­le zu unterscheiden:

  • Frei­wil­li­ger Open Access: Unter­neh­men ver­ein­ba­ren den Zugang zu ihren Net­zen auf kom­mer­zi­el­ler Grund­la­ge. Dies betrifft ins­be­son­de­re eigen­wirt­schaft­lich errich­te­te Glasfasernetze.
  • Gesetz­li­cher Open Access: Bei öffent­lich geför­der­ten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen besteht nach § 155 Abs. 1 TKG ein gesetz­li­cher Zugangsanspruch.

Für frei­wil­li­ge Open-Access-Ver­ein­ba­run­gen hat die Bun­des­netz­agen­tur im Sep­tem­ber 2026 Ori­en­tie­rungs­punk­te zu Ent­gelt­prin­zi­pi­en für offe­ne Glas­fa­ser­net­ze zur Kon­sul­ta­ti­on gestellt. Die­se sind vom gesetz­li­chen Zugangs­an­spruch zu geför­der­ten Net­zen zu unter­schei­den. Eine brei­te­re Über­sicht fin­den Sie dazu in einem Blog­bei­trag.

Warum besteht bei geförderten Netzen eine Zugangspflicht?

Der offe­ne Netz­zu­gang ist eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die öffent­li­che För­de­rung des Breit­band­aus­baus. Er wird durch das euro­päi­sche Bei­hil­fe­recht vor­aus­ge­setzt. Durch staat­li­che För­der­mit­tel erhält ein Unter­neh­men einen wirt­schaft­li­chen Vor­teil. Der Zugang ande­rer Unter­neh­men zum geför­der­ten Netz soll die damit ver­bun­de­nen Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen begrenzen.

Die euro­päi­schen Anfor­de­run­gen für den offe­nen Netz­zu­gang erge­ben sich ins­be­son­de­re aus den EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2013 und den EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2023 sowie den Geneh­mi­gungs­ent­schei­dun­gen der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on zu den jewei­li­gen Förderprogrammen.

Dane­ben begrün­det § 155 TKG einen eige­nen gesetz­li­chen Anspruch. Die­sen kön­nen Zugangs­nach­fra­ger unmit­tel­bar gegen­über den Ver­pflich­te­ten gel­tend machen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 (6 C 3.25) klar­ge­stellt, dass der gesetz­li­che Anspruch nicht ledig­lich die natio­na­len För­der­be­din­gun­gen wie­der­holt. Sein Inhalt ist eigen­stän­dig zu bestim­men und unter Berück­sich­ti­gung der EU-Breit­band­leit­li­ni­en auszulegen.

2. Wer kann offenen Netzzugang verlangen und wer ist verpflichtet?

Anspruchs­be­rech­tigt sind Betrei­ber öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze. Sie kön­nen Zugang zu öffent­lich geför­der­ten Net­zen verlangen.

Ver­pflich­tet sind nach § 155 Abs. 1 TKG sowohl Netz­be­trei­ber als auch Netz­ei­gen­tü­mer. Wel­che Rechts­trä­ger im kon­kre­ten Fall betrof­fen sind, hängt ins­be­son­de­re vom För­der­mo­dell ab.

Wirtschaftlichkeitslückenmodell

Beim Wirt­schaft­lich­keits­lü­cken­mo­dell errich­tet und betreibt das geför­der­te Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men das Netz regel­mä­ßig selbst. Eigen­tum und Betrieb lie­gen damit grund­sätz­lich bei dem­sel­ben Unter­neh­men. Die­ses ist Adres­sat des gesetz­li­chen Zugangsanspruchs.

Die jewei­li­ge Kom­mu­ne als Zuwen­dungs­emp­fän­ger im för­der­recht­li­chen Sinn ist nicht Eigen­tü­mer des Net­zes und damit nicht selbst verpflichtet.

Betreibermodell

Beim Betrei­ber­mo­dell wird die pas­si­ve Netz­in­fra­struk­tur meist von einer Kom­mu­ne oder einem kom­mu­na­len Unter­neh­men errich­tet. Der Betrieb wird dann nach einem wett­be­werb­li­chen Aus­wahl­ver­fah­ren einem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men über­tra­gen, regel­mä­ßig auf Grund­la­ge eines Pachtvertrags.

Die Kom­mu­ne bleibt aber Eigen­tü­me­rin des geför­dert errich­te­ten Net­zes. Damit fal­len bei die­sem För­der­mo­dell Netz­ei­gen­tum und Netz­be­trieb aus­ein­an­der und es gibt zwei Verpflichtete.

§ 155 TKG erfasst bei­de Rechts­trä­ger als mög­li­che Zugangs­ver­pflich­te­te. Der Anspruch auf offe­nen Netz­zu­gang besteht aller­dings nur ein­mal. Bei sei­ner Umset­zung ist zu unter­schei­den, wer über die Infra­struk­tur ver­fü­gen kann und wer die nach­ge­frag­ten Vor­leis­tun­gen tat­säch­lich bereitstellt.

Die­se Tren­nung ist auch für die Aus­ge­stal­tung von Zugangs­ver­trä­gen und die Betei­li­gung am Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren relevant.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Digi­ta­les und Staats­mo­der­ni­sie­rung erläu­tert bei­de För­der­mo­del­le auf sei­ner Web­site. Einen Ein­blick in die ver­trag­li­che Umset­zung bie­tet außer­dem der von aco­ni­um bereit­ge­stell­te Mus­ter-Netz­be­triebs­ver­trag aus 2024 für das Betrei­ber­mo­dell.

3. Welche Infrastruktur umfasst der Zugangsanspruch?

Der Anspruch nach § 155 TKG kann sowohl pas­si­ve Netz­in­fra­struk­tur als auch akti­ve Vor­leis­tun­gen betreffen.

Zu den wesent­li­chen Zugangs­pro­duk­ten gehören:

  • Leer­roh­re: Der Zugangs­nach­fra­ger kann eige­ne Glas­fa­sern in vor­han­de­ne Rohr­ka­pa­zi­tä­ten einbringen.
  • Unbe­schal­te­te Glas­fa­sern (Dark Fib­re): Vor­han­de­ne Glas­fa­sern wer­den ohne akti­ve Über­tra­gungs­tech­nik über­las­sen. der Nach­fra­ger inte­griert die­se in sein Netz und beschal­tet sie mit eige­ner akti­ver Technik.
  • Glas­fa­ser-Teil­neh­mer­an­schluss­lei­tung (Glas­fa­ser-TAL): Zugang zur Glas­fa­ser­ver­bin­dung bis zum Endkunden.
  • Bit­strom­zu­gang (Lay­er 2 oder Lay­er 3): Der Netz­be­trei­ber über­nimmt die tech­ni­sche Über­tra­gung, sodass ande­re Unter­neh­men eige­ne Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te anbie­ten kön­nen. Beim Lay­er-2-Bit­strom­zu­gang erfolgt die Über­ga­be auf der Ether­net-Ebe­ne. Eine beson­de­re Aus­ge­stal­tung ist der vir­tu­ell ent­bün­del­te Zugang (VULA), der einen phy­sisch ent­bün­del­ten Anschluss weit­ge­hend nachbildet.

Wel­che Pro­duk­te im Ein­zel­fall ver­langt wer­den kön­nen, hängt von der vor­han­de­nen Infra­struk­tur, dem gesetz­li­chen Anspruch und den ein­schlä­gi­gen För­der­ver­pflich­tun­gen ab. Letz­te­re ver­lan­gen aller­dings ein brei­tes Port­fo­lio an Vor­leis­tun­gen und beschrän­ken sich nicht auf die Bereit­stel­lung eines akti­ven Bitstromzugangs.

Eine Über­sicht der bei­hil­fe­recht­li­chen Anfor­de­run­gen ent­hält die Bun­des­netz­agen­tur in ihren Grund­sät­zen zum offe­nen Netz­zu­gang nach § 155 Abs. 4 TKG.

Muss der Zugang nachfragegerecht ausgestaltet sein?

Der offe­ne Netz­zu­gang muss tat­säch­lich nutz­bar sein. Das Ange­bot von Vor­leis­tungs­pro­duk­ten darf sich des­halb nicht allein dar­an ori­en­tie­ren, wel­che Leis­tun­gen der geför­der­te Betrei­ber selbst ver­mark­ten möch­te. Maß­geb­lich ist die tat­säch­li­che Nach­fra­ge des jewei­li­gen Nachfragers.

Die EU-Breit­band­leit­li­ni­en ver­lan­gen einen wirk­sa­men Zugang, der ande­ren Unter­neh­men die Bereit­stel­lung eige­ner Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te ermög­licht. In bestimm­ten Aus­nah­me­fäl­len kön­nen zusätz­li­che Vor­leis­tungs­pro­duk­te von einer ange­mes­se­nen Nach­fra­ge abhän­gig gemacht werden.

Ein unein­ge­schränk­tes Recht auf jedes gewünsch­te Zugangs­pro­dukt folgt dar­aus aller­dings nicht. Zu berück­sich­ti­gen sind ins­be­son­de­re die vor­han­de­ne Infra­struk­tur, die tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten und das ein­schlä­gi­ge För­der­re­gime. Dar­aus ergibt sich ein recht brei­tes Vorleistungsportfolio.

Gehört auch vorhandene Infrastruktur zum geförderten Netz?

Nach § 155 Abs. 2 TKG gilt bei geför­der­ten Bau­maß­nah­men grund­sätz­lich die gesam­te ver­leg­te Infra­struk­tur als geför­dert. Zusätz­lich auf eige­ne Kos­ten ver­leg­te Infra­struk­tur ist ausgenommen.

Das bedeu­tet aller­dings nicht, dass sämt­li­che bereits vor­han­de­nen Lei­tun­gen und Leer­roh­re im För­der­ge­biet dem gesetz­li­chen Zugangs­an­spruch unterliegen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit sei­nem Urteil vom 25. Juni 2026 (6 C 3.25) ent­schie­den, dass vor­han­de­ne Leer­roh­re nur dann erfasst wer­den, wenn sie eine Funk­ti­on inner­halb des geför­der­ten Net­zes erfül­len. Ent­schei­dend ist der Zusam­men­hang mit der kon­kre­ten Fördermaßnahme.

Muss der Netzbetreiber zusätzliche Kapazitäten schaffen?

Nein. Nach der­sel­ben Ent­schei­dung ver­pflich­tet § 155 TKG den Betrei­ber grund­sätz­lich nicht, erschöpf­te Bestands­in­fra­struk­tur für die Zugangs­ge­wäh­rung zu erweitern.

Wei­ter­ge­hen­de Aus­bau- oder Dimen­sio­nie­rungs­pflich­ten kön­nen sich aller­dings aus den För­der­be­din­gun­gen erge­ben. Das ist ins­be­son­de­re beim Wirt­schaft­lich­keits­lü­cken­mo­dell rele­vant, wenn dort noch lau­fend geför­der­te Anschlüs­se errich­tet werden.

Ab wann und wie lange besteht die Zugangsverpflichtung?

Der Zugang soll früh­zei­tig bereit­ge­stellt wer­den, damit Wett­be­wer­ber eige­ne Ange­bo­te mög­lichst gleich­zei­tig mit dem geför­der­ten Betrei­ber ver­mark­ten können.

Die EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2023 ent­hal­ten hier­für Anfor­de­run­gen an den Zeit­punkt der Zugangs­ge­wäh­rung sowie unter­schied­li­che Min­dest­lauf­zei­ten für ein­zel­ne Vor­leis­tungs­pro­duk­te. Pas­si­ve und akti­ve Vor­leis­tun­gen wer­den dabei teil­wei­se unter­schied­lich behandelt.

Wel­che Vor­ga­ben gel­ten, hängt vom jewei­li­gen För­der­re­gime ab. Die aktu­el­len deut­schen För­der­be­din­gun­gen sind auf dem Down­load­por­tal der Giga­bit­för­de­rung des Bun­des abrufbar.

Davon zu unter­schei­den ist der gesetz­li­che Zugangs­an­spruch nach § 155 TKG. Nach dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt endet die­ser nicht auto­ma­tisch mit Ablauf einer för­der­recht­li­chen Zweck­bin­dungs­frist (6 C 3.25).

4. Welche Zugangsbedingungen und Vorleistungsentgelte gelten?

Der offe­ne Netz­zu­gang muss dis­kri­mi­nie­rungs­frei zu fai­ren und ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen gewährt werden.

Das betrifft die Prei­se eben­so wie die tech­ni­sche und ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Über­ga­be­punk­te, Bereit­stel­lungs­fris­ten, Bestell­ver­fah­ren, Ent­stö­rung und Ser­vice Level Agreements.

Dürfen Zugangsbedingungen den Wettbewerb behindern?

Die Zugangs­be­din­gun­gen dür­fen nicht wett­be­werbs­be­hin­dernd aus­ge­stal­tet sein. Der gesetz­li­che Anspruch soll ande­ren Unter­neh­men einen wirk­sa­men offe­nen Zugang zum geför­der­ten Netz ermög­li­chen und dadurch Wett­be­werb fördern.

Unan­ge­mes­sen hohe Ent­gel­te, über­lan­ge Bereit­stel­lungs­fris­ten, sach­lich nicht gerecht­fer­tig­te Ungleich­be­hand­lun­gen oder nach­tei­li­ge Ver­trags­be­din­gun­gen kön­nen die­sen Zweck vereiteln.

Ent­schei­dend ist des­halb nicht allein, ob ein Netz­be­trei­ber for­mal Zugang anbie­tet. Die Bedin­gun­gen müs­sen auch ermög­li­chen, dass Zugangs­nach­fra­ger die Vor­leis­tun­gen wirt­schaft­lich und tech­nisch sinn­voll nut­zen und mit eige­nen Diens­ten am Markt auf­tre­ten können.

Dabei kön­nen neben § 155 TKG und den bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben auch die kar­tell­recht­li­chen Miss­brauchs­ver­bo­te rele­vant wer­den. Aller­dings sehen die EU-Breit­band­leit­li­ni­en eige­ne bei­hil­fe­recht­li­che Bewer­tungs­maß­stä­be in Form von Bench­marks vor, in wel­che sich die wett­be­werb­li­chen Erwä­gun­gen ein­fü­gen müssten.

Mit den wett­be­werb­li­chen Anfor­de­run­gen an Vor­leis­tungs­ent­gel­te habe ich mich bereits in mei­nem Bei­trag zur Ent­gelt­kon­trol­le bei Open-Access-Pflich­ten nach § 155 TKG befasst.

Wie werden die Vorleistungsentgelte bestimmt?

Die Ent­gelt­bil­dung rich­tet sich maß­geb­lich nach dem euro­päi­schen Beihilfenrecht.

Die EU-Breit­band­leit­li­ni­en sehen drei grund­le­gen­de Metho­den vor, soge­nann­te Benchmarks:

  1. Ver­öf­fent­lich­te Ver­gleichs­prei­se: Durch­schnitt­li­che Vor­leis­tungs­prei­se aus ver­gleich­ba­ren Gebie­ten mit inten­si­ve­rem Wettbewerb.
  2. Regu­lier­te Ent­gel­te: Prei­se, die die natio­na­le Regu­lie­rungs­be­hör­de für ent­spre­chen­de Leis­tun­gen bereits fest­ge­legt oder geneh­migt hat.
  3. Kos­ten­ori­en­tie­rung: Ent­gel­te, die anhand der Kos­ten und der Metho­den des sek­tor­spe­zi­fi­schen Regu­lie­rungs­rechts bestimmt werden.

Die Breit­band­leit­li­ni­en 2013 sehen hier­für eine abge­stuf­te Rei­hen­fol­ge vor (Rn. 78 lit. h). Nach den Breit­band­leit­li­ni­en 2023 kann die Preis­bil­dung dage­gen auf einer der drei Metho­den beru­hen, ohne dass die­sel­be star­re Rang­fol­ge vor­ge­ge­ben wird (Rn. 151). Das erlaubt den Betei­lig­ten und auch der Bun­des­netz­agen­tur eine gewis­se Fle­xi­bi­li­tät. Ent­schei­dend ist des­halb, wel­ches Bei­hil­fe­re­gime für das jewei­li­ge För­der­pro­jekt gilt.

Kommt kei­ne Eini­gung über die Ent­gel­te zustan­de, legt die Bun­des­netz­agen­tur nach § 149 Abs. 4 TKG fai­re und dis­kri­mi­nie­rungs­freie Zugangs­be­din­gun­gen ein­schließ­lich der Ent­gel­te ver­bind­lich fest. Die Ent­gelt­kon­trol­le nach § 155 TKG rich­tet sich maß­geb­lich nach dem euro­päi­schen Bei­hil­fen­recht. Sie ist von der kar­tell­recht­li­chen Miss­brauchs­kon­trol­le zu unter­schei­den. Nähe­res zu den unter­schied­li­chen Maß­stä­ben und zur aktu­el­len Spruch­pra­xis der Bun­des­netz­agen­tur erläu­te­re ich in mei­nem Bei­trag zur Ent­gelt­kon­trol­le bei Open-Access-Pflich­ten nach § 155 TKG.

Welche Bedeutung haben die veröffentlichten Vorleistungspreise des Bundes?

Der Bund ver­öf­fent­licht für bestimm­te För­der­pro­jek­te Vor­leis­tungs­prei­se. Die aktu­el­le Ver­öf­fent­li­chung mit Stand vom 31. März 2026 ent­hält unter ande­rem Ent­gel­te für Bit­strom­zu­gang, Glas­fa­ser-TAL, Leer­roh­re und unbe­schal­te­te Glasfasern.

Die ver­öf­fent­lich­ten Prei­se wer­den als Preis­ober­gren­zen bezeich­net. Ihre recht­li­che Bedeu­tung hängt jedoch vom jewei­li­gen För­der­re­gime ab. Zu unter­schei­den ist ins­be­son­de­re zwi­schen der staat­li­chen Ver­öf­fent­li­chung eines Preis­maß­stabs und der ver­bind­li­chen Ent­gelt­fest­set­zung durch die Bundesnetzagentur.

Recht­lich umstrit­ten ist, inwie­weit die ver­öf­fent­lich­ten Prei­se die Anfor­de­run­gen der EU-Breit­band­leit­li­ni­en erfül­len. Das betrifft vor allem die Ver­gleich­bar­keit der unter­such­ten Gebie­te, die dor­ti­ge Wett­be­werbs­in­ten­si­tät und die Ermitt­lung der Durchschnittspreise.

Das VG Köln hat sich hier­zu bereits mit Beschluss vom 15. März 2024 (1 L 2288/23) geäußert.

Die Rechts­grund­la­ge und gericht­li­che Über­prüf­bar­keit der ver­öf­fent­lich­ten Prei­se unter­su­che ich außer­dem in mei­nem Auf­satz „Ver­öf­fent­lich­te Vor­leis­tungs­prei­se für geför­der­te Net­ze: Rechts­grund­la­ge und Rechts­schutz“ (N&R 2025, 303 ff.). Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu fin­den sich in mei­nem Blog­bei­trag zu die­ser Ver­öf­fent­li­chung sowie zur Fra­ge nach der gesetz­li­chen Grund­la­ge der Preis­ver­öf­fent­li­chung.

Wer trägt die Kosten der Angebotserstellung?

Auch die Erstel­lung eines Zugangs­an­ge­bots kann Kos­ten ver­ur­sa­chen, etwa durch die Prü­fung von Netz­ka­pa­zi­tä­ten und die tech­ni­sche Planung.

Nach dem Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 25. Juni 2026 darf der Zugangs­ver­pflich­te­te den hier­für anfal­len­den zusätz­li­chen Auf­wand grund­sätz­lich dem Zugangs­nach­fra­ger als Kos­ten berech­nen. Dies gilt auch dann, wenn anschlie­ßend kein Zugangs­ver­trag zustan­de kommt. Aber auch hier lässt sich ein­wen­den, dass der­ar­ti­ge Kos­ten nicht wett­be­werbs­be­schrän­kend aus­ge­stal­tet sein dürfen.

5. Wie muss der Zugang beantragt werden?

Der gesetz­li­che Anspruch wird durch einen Antrag des Zugangs­nach­fra­gers beim ver­pflich­te­ten Unter­neh­men gel­tend gemacht. Die­ser muss hin­rei­chend kon­kret sein, damit ein spä­te­res Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bei der Bun­des­netz­agen­tur über­haupt ein­ge­lei­tet wer­den kann.

Der Antrag muss erken­nen las­sen, wel­cher Zugang zu wel­chem Netz und in wel­chem Gebiet begehrt wird. Er muss so kon­kret sein, dass der Ver­pflich­te­te den Anspruch prü­fen und ein Ange­bot vor­be­rei­ten kann.

Nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des VG Köln muss ins­be­son­de­re das gewünsch­te Zugangs­pro­dukt hin­rei­chend bestimmt sein. Auch der Beginn der gesetz­li­chen Ver­hand­lungs­frist muss erkenn­bar sein.

Die­se Anfor­de­run­gen erläu­te­re ich näher in mei­nem Bei­trag „VG Köln erneut zu Anfor­de­run­gen des Antrags auf offe­nen Netz­zu­gang nach § 155 TKG“.

Welche Informationen muss der Netzbetreiber bereitstellen?

In der Pra­xis kann ein Nach­fra­ger häu­fig erst anhand von Infor­ma­tio­nen über die vor­han­de­ne Infra­struk­tur beur­tei­len, wel­che Leis­tun­gen er benötigt.

Hier stel­len sich zwei unter­schied­li­che Rechts­fra­gen: Zum einen ent­hal­ten die För­der­re­ge­lun­gen eigen­stän­di­ge Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, die selbst­stän­dig durch­setz­bar sind. Zum ande­ren kön­nen bereits aus dem gesetz­li­chen Zugangs­an­spruch Pflich­ten zur Bereit­stel­lung der für den Zugang erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen folgen.

Das VG Köln hat bis­her zwi­schen die­sen Ansprü­chen unter­schie­den und stren­ge Anfor­de­run­gen an Zugangs­an­trä­ge gestellt (ins­be­son­de­re Urteil vom 25. April 2025 – 1 K 771/24). Ins­be­son­de­re hat es den för­der­recht­li­chen Infor­ma­ti­ons­an­spruch nicht als Teil des Anspruchs auf offe­nen Netz­zu­gang gese­hen. Das hat­te zur Fol­ge, dass ein Antrag als nicht aus­rei­chend ange­se­hen wur­de, der bei­de Ansprü­che gel­tend gemacht hat.

Die Fol­gen die­ser über­aus stren­gen Recht­spre­chung wer­den gera­de dis­ku­tiert. Ob die­se Anfor­de­run­gen zutref­fen und inwie­weit § 155 TKG selbst einen Infor­ma­ti­ons­an­spruch umfasst, ist noch nicht abschlie­ßend geklärt. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat hier­zu mit Beschluss vom 6. Mai 2026 (6 B 19.25) die Revi­si­on zuge­las­sen (6 C 2.26). Hier­zu wer­den wir Sie auf dem Lau­fen­den halten.

Die damit ver­bun­de­nen Fra­gen habe ich bereits in mei­nem Auf­satz „Zur Durch­set­zung des för­der­recht­li­chen Infor­ma­ti­ons­an­spruchs im Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren“ (N&R 2024, 290 ff.) untersucht.

6. Was passiert, wenn sich die Unternehmen nicht einigen?

Nach dem Zugangs­an­trag haben die Betei­lig­ten grund­sätz­lich zwei Mona­te Zeit, eine Ver­ein­ba­rung zu schlie­ßen. Es beginnt damit das soge­nann­te bila­te­ra­le außer­be­hörd­li­che Verhandlungsverfahren.

Kommt inner­halb die­ser Frist kei­ne Eini­gung zustan­de, kann nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG die Bun­des­netz­agen­tur ange­ru­fen wer­den. Zustän­dig ist die Beschluss­kam­mer 11 (BK11). Sie ent­schei­det als natio­na­le Streit­bei­le­gungs­stel­le über den gesetz­li­chen Zugangs­an­spruch und des­sen Bedingungen.

Wie läuft das Streitbeilegungsverfahren ab?

Das Ver­fah­ren beginnt mit einem Antrag auf Erlass einer ver­bind­li­chen Ent­schei­dung. Die Bun­des­netz­agen­tur prüft die recht­li­chen und tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen des begehr­ten Zugangs. Sie hört die Betei­lig­ten an und ermit­telt den ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Sach­ver­halt. Gege­be­nen­falls sind wei­te­re Betrof­fe­ne, ins­be­son­de­re Netz­ei­gen­tü­mer, am Ver­fah­ren zu beteiligen.

Über einen voll­stän­di­gen Antrag nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG muss die Bun­des­netz­agen­tur grund­sätz­lich inner­halb von vier Mona­ten ent­schei­den. Bei außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den kann die Frist um höchs­tens zwei Mona­te ver­län­gert werden.

Die Beschluss­kam­mer kann bereits vor Ver­fah­rens­ab­schluss vor­läu­fi­ge Anord­nun­gen nach § 207 TKG treffen.

Auch die Betei­lig­ten müs­sen zur zügi­gen Klä­rung bei­tra­gen. Ver­spä­te­te Erklä­run­gen und Beweis­mit­tel kön­nen unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 215 Abs. 5 TKG zurück­ge­wie­sen wer­den. Das kann in kri­ti­schen Fäl­len sogar bedeu­ten, dass die Beschluss­kam­mer Null-Ent­gel­te fest­legt. Nähe­res erläu­te­re ich in mei­nem Bei­trag zur Prä­k­lu­si­on im Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Bun­des­netz­agen­tur.

Welche Bedeutung haben die Verhandlungen vor dem Verfahren?

Das bila­te­ra­le Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ist nicht auf einen for­ma­len Ablauf der Zwei­mo­nats­frist beschränkt. Nach der Recht­spre­chung des VG Köln folgt aus § 155 TKG ein Eini­gungs­ge­bot. Ziel ist eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung über den Netz­zu­gang. Eine blo­ße Ant­wort auf den Antrag genügt dafür nicht. Viel­mehr reicht bereits der Ablauf der Zwei­mo­nats­frist ohne Eini­gung dafür aus, dass eine Par­tei einen Streit­bei­le­gungs­an­trag stel­len kann. Maß­geb­lich ist dabei allein die objek­ti­ve Fest­stel­lung einer feh­len­den Eini­gung.

Zugleich müs­sen die Anträ­ge so for­mu­liert sein, dass eine Eini­gung tat­säch­lich mög­lich ist. Das setzt hohe Anfor­de­run­gen an den Antrag­stel­ler. Das VG Köln hat hier­zu näm­lich ent­schie­den, dass ein Antrag so for­mu­liert sein muss, dass der Ver­pflich­te­te über­haupt in der Lage ist, ein Ange­bot abzu­ge­ben, wel­ches ange­nom­men wer­den kann. Das ver­langt die Auf­nah­me der soge­nann­ten Essen­ti­alia Nego­tii, der wesent­li­chen Bestand­tei­le des offe­nen Netzzugangs.

Müssen die Unternehmen während des Streitbeilegungsverfahrens weiter verhandeln?

Die Ein­lei­tung eines Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens been­det das bila­te­ra­le Ver­hand­lungs­ver­fah­ren und das Eini­gungs­ge­bot aus § 155 TKG nicht. Die Betei­lig­ten sol­len sich auch wäh­rend des Ver­fah­rens wei­ter um eine ein­ver­nehm­li­che Lösung bemü­hen. Mit der Bedeu­tung die­ses Eini­gungs­ge­bots habe ich mich bereits in mei­nem Bei­trag „BNetzA-Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bei feh­len­der Eini­gung – Eini­gungs­ge­bot für Ver­pflich­te­ten“ auseinandergesetzt.

Das bedeu­tet aller­dings nicht, dass eine Par­tei unan­ge­mes­se­ne Ver­trags­be­din­gun­gen akzep­tie­ren muss.

Eini­gen sich die Betei­lig­ten wäh­rend des Ver­fah­rens, kann sich eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung durch die Beschluss­kam­mer erüb­ri­gen. Dass eine sol­che Eini­gung auch nach Beginn der gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung prak­ti­sche Bedeu­tung hat, zeigt eine von uns betreu­te Strei­tig­keit, über die ich im Bei­trag „VG Köln zu Kos­ten­tra­gung bei Ein­stel­lung nach bila­te­ra­ler Eini­gung über offe­nen Netz­zu­gang“ berich­tet habe.

7. Welche Wirkung hat eine Entscheidung der Bundesnetzagentur?

Eine Beson­der­heit des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens ist, dass die Bun­des­netz­agen­tur nicht nur all­ge­mei­ne regu­la­to­ri­sche Vor­ga­ben macht. Sie kann auch ver­bind­lich bestim­men, zu wel­chen Bedin­gun­gen die Unter­neh­men ein­an­der Zugang gewäh­ren müs­sen.

Dabei kann sie bei­spiels­wei­se die Abga­be eines bestimm­ten Ver­trags­an­ge­bots anord­nen oder ein sol­ches Ange­bot selbst fest­le­gen. Ihre Ent­schei­dung kann unmit­tel­bar auf das pri­vat­recht­li­che Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen den Unter­neh­men einwirken.

Juris­tisch spricht man von einem pri­vat­rechts­ge­stal­ten­den Ver­wal­tungs­akt. Das bedeu­tet, dass durch die behörd­li­che Ent­schei­dung das pri­vat­recht­li­che Ver­hält­nis zwi­schen Zugangs­nach­fra­ger und Ver­pflich­te­tem begrün­det oder gestal­tet wer­den kann.

Muss die Bundesnetzagentur den vollständigen Zugangsvertrag regeln?

Das VG Köln hat mit Beschluss vom 5. August 2025 (1 L 2530/24) ent­schie­den, dass die Beschluss­kam­mer bei einer erset­zen­den Anord­nung eines Ver­trags­an­ge­bots die wesent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen voll­stän­dig und hin­rei­chend bestimmt fest­le­gen muss. Die Hin­ter­grün­de die­ser Ent­schei­dung und ihre prak­ti­sche Bedeu­tung erläu­te­re ich in mei­nem Bei­trag „VG Köln: BNetzA muss über Streit­bei­le­gungs­an­trä­ge durch­ten­o­rie­ren“.

Sie darf die Betei­lig­ten nicht auf einen blo­ßen Vor­ver­trag ver­wei­sen und die wei­te­ren wesent­li­chen Bedin­gun­gen neu­en Ver­hand­lun­gen über­las­sen. Sind neben den Ent­gel­ten noch ande­re wesent­li­che Ver­trags­be­din­gun­gen unge­klärt, genügt des­halb eine iso­lier­te Ent­gelt­fest­set­zung grund­sätz­lich nicht als abschlie­ßen­de Rege­lung des Zugangsverhältnisses.

Die Unter­neh­men kön­nen ihre Zugangs­be­din­gun­gen anschlie­ßend wei­ter­hin ein­ver­nehm­lich ändern.

8. Wie können die Zugangsrechte durchgesetzt werden?

Bei der Durch­set­zung sind drei Ebe­nen zu unterscheiden.

Ers­tens: Der gesetz­li­che Anspruch auf offe­nen Netz­zu­gang wird zunächst gegen­über dem ver­pflich­te­ten Unter­neh­men gel­tend gemacht. Kommt kei­ne Eini­gung inner­halb der Zwei­mo­nats­frist zustan­de, eröff­net § 149 TKG das Streitbeilegungsverfahren.

Zwei­tens: Eine voll­zieh­ba­re Ent­schei­dung der Bun­des­netz­agen­tur kann behörd­lich durch­ge­setzt wer­den. Trifft die Behör­de in einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren also eine Ent­schei­dung, so muss sie die­se auch wirk­sam durch­set­zen. Das ergibt sich aus dem bei­hil­fe­recht­li­chen Effek­ti­vi­täts­grund­satz. Hier­zu kom­men ins­be­son­de­re Maß­nah­men nach § 202 TKG und Zwangs­gel­der in Betracht.

Drit­tens: Ist durch die Ent­schei­dung bezie­hungs­wei­se eine anschlie­ßen­de Eini­gung ein pri­vat­recht­li­ches Zugangs­ver­hält­nis zustan­de gekom­men, kön­nen sich dar­aus ver­trag­li­che Ansprü­che erge­ben. Die­se sind grund­sätz­lich vor den Zivil­ge­rich­ten durch­setz­bar. Etwas ande­res kann sich dar­aus erge­ben, dass der Nach­fra­ger Ände­rungs­be­darf aus regu­la­to­ri­scher Sicht hat, etwa weil sich die all­ge­mei­nen Bedin­gun­gen des Zugangs geän­dert hat.

Die Unter­schie­de zwi­schen behörd­li­cher Voll­zie­hung und pri­va­ter Rechts­durch­set­zung erläu­te­re ich aus­führ­li­cher in mei­nem Bei­trag „Wie kön­nen Unter­neh­men die Ent­schei­dun­gen der BNetzA in Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren durch­set­zen?“.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen der BK11

Gegen Streit­bei­le­gungs­ent­schei­dun­gen der Bun­des­netz­agen­tur ist der Ver­wal­tungs­rechts­weg eröff­net. Zustän­dig ist das VG Köln auf­grund einer gesetz­li­chen Sonderzuständigkeit.

Eine Kla­ge hat gemäß § 217 Abs. 1 TKG grund­sätz­lich kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Wer die Voll­zie­hung einer Ent­schei­dung vor­läu­fig ver­hin­dern möch­te, muss des­halb gericht­li­chen Eil­rechts­schutz bean­tra­gen. Ansons­ten kann die Behör­de etwa eine Ent­schei­dung im Ver­wal­tungs­zwang durchsetzen.

Gegen Ent­schei­dun­gen des VG Köln ist in die­sen Ver­fah­ren die Beru­fung grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Eine Revi­si­on zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt kommt nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen in Betracht.

Auch gegen eine ver­spä­te­te Ent­schei­dung kön­nen Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten bestehen. Für das Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bestehen gesetz­lich zwin­gen­de Fris­ten und die Bun­des­netz­agen­tur als Behör­de muss deren Ein­hal­tung orga­ni­sa­to­risch sicher­stel­len. Zu den gesetz­li­chen Ent­schei­dungs­fris­ten und einer Untä­tig­keits­kla­ge habe ich bereits einen geson­der­ten Bei­trag zur Recht­spre­chung des VG Köln veröffentlicht.

Kann der offene Netzzugang auch vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden?

Ob neben dem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren wei­te­re zivil­recht­li­che Ansprü­che bestehen, hängt von der jewei­li­gen Anspruchs­grund­la­ge ab.

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 20. Mai 2025 (31 O 143/25) einen auf das Lau­ter­keits­recht gestütz­ten Eil­an­trag im Zusam­men­hang mit dem offe­nen Netz­zu­gang zurück­ge­wie­sen. Es ging dabei von einem Vor­rang des tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­chen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens aus. Die Bun­des­netz­agen­tur kön­ne nicht mehr ver­bind­lich über den gesam­ten Streit ent­schei­den unter Berück­sich­ti­gung aller Betei­lig­ten und des Amts­er­mitt­lungs­grund­sat­zes, wenn sie dabei rela­tiv wir­ken­de zivil­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen berück­sich­ti­gen müsste.

Wir haben in die­sem Ver­fah­ren die Antrags­geg­ne­rin ver­tre­ten. Der Antrag wur­de spä­ter im Beschwer­de­ver­fah­ren zurück­ge­nom­men. Der Beschluss ist des­halb nicht rechts­kräf­tig gewor­den. Die Fra­ge ist auch höchst­rich­ter­lich noch nicht abschlie­ßend geklärt. Die Hin­ter­grün­de erläu­te­re ich in mei­nem Bei­trag „LG Köln zum Ver­hält­nis zwi­schen tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­chem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren und lau­ter­keits­recht­li­chem Eil­rechts­schutz“.

9. Welche Rolle spielen Fördermittelgeber und Kommunen?

Neben dem gesetz­li­chen Zugangs­an­spruch bestehen die Ver­pflich­tun­gen aus den jewei­li­gen För­der­be­din­gun­gen fort.

Dabei sind ver­schie­de­ne Betei­lig­te zu unterscheiden:

  • För­der­mit­tel­ge­ber und Bewil­li­gungs­be­hör­den legen die För­der­be­din­gun­gen fest bezie­hungs­wei­se set­zen sie um und über­wa­chen deren Einhaltung.
  • Pro­jekt­trä­ger über­neh­men Auf­ga­ben bei der Durch­füh­rung und Abwick­lung der För­der­pro­gram­me. Sie kön­nen dabei auch mit Ver­wal­tungs­auf­ga­ben betraut sein.
  • Kom­mu­nen erhal­ten För­der­mit­tel, errich­ten gege­be­nen­falls eige­ne Infra­struk­tur und schlie­ßen Ver­trä­ge mit Netz­be­trei­bern. Sie müs­sen die jeweils ein­schlä­gi­gen Zugangs­ver­pflich­tun­gen erfül­len, sofern sie Eigen­tü­mer sind.
  • Geför­der­te Unter­neh­men errich­ten oder betrei­ben das Netz und müs­sen die jeweils ein­schlä­gi­gen Zugangs­ver­pflich­tun­gen erfüllen.

Beim Betrei­ber­mo­dell ist beson­ders rele­vant, dass die Kom­mu­ne zugleich Netz­ei­gen­tü­me­rin sein kann und damit Ver­pflich­te­te des offe­nen Netz­zu­gangs ist.

Die Ver­let­zung von För­der­be­din­gun­gen kann eigen­stän­di­ge ver­trag­li­che oder zuwen­dungs­recht­li­che Fol­gen haben. Unter den jewei­li­gen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen auch bei­hil­fe­recht­li­che Maß­nah­men in Betracht kom­men. Für deren wirk­sa­me Durch­set­zung sind alle staat­li­chen Stel­len verpflichtete.

Nicht jede sol­che Ver­pflich­tung lässt sich aller­dings unmit­tel­bar im Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren nach § 155 TKG durch­set­zen. Der gesetz­li­che Zugangs­an­spruch und das För­der­rechts­ver­hält­nis blei­ben recht­lich zu unterscheiden.

Die ein­schlä­gi­gen För­der­richt­li­ni­en, Rah­men­re­ge­lun­gen, Neben­be­stim­mun­gen und Mus­ter­ver­trä­ge sind im Doku­men­ten­be­reich der Giga­bit­för­de­rung des Bun­des ver­öf­fent­licht. Die­ser ent­hält auch Unter­la­gen für älte­re För­der­ge­ne­ra­tio­nen, die für die recht­li­che Beur­tei­lung bestehen­der Net­ze wei­ter­hin rele­vant sein können.

10. Welche weiteren Pflichten enthält § 155 TKG?

§ 155 TKG ent­hält neben dem gesetz­li­chen Zugangs­an­spruch wei­te­re Regelungen:

Mit­tei­lungs­pflicht: Nach Absatz 3 müs­sen Eigen­tü­mer oder Betrei­ber abge­schlos­se­ne Zugangs­ver­trä­ge inner­halb von zwei Mona­ten der Bun­des­netz­agen­tur zur Kennt­nis geben.

Grund­sät­ze der Bun­des­netz­agen­tur: Nach Absatz 4 ver­öf­fent­licht die Behör­de Grund­sät­ze zu Art, Umfang und Bedin­gun­gen des offe­nen Netz­zu­gangs. Die 2025 ver­öf­fent­lich­ten Grund­sät­ze müs­sen die bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben berück­sich­ti­gen. Ihre Aus­sa­gen sind im Licht der neue­ren Recht­spre­chung auszulegen.

Ver­bind­li­che Aus­bau­zu­sa­gen: Absatz 5 ermög­licht es, die Berück­sich­ti­gung von Aus­bau­zu­sa­gen in Markt­er­kun­dungs­ver­fah­ren von einer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung zur Durch­füh­rung des Aus­baus abhän­gig zu machen.

Ande­re gesetz­li­che Zugangs­an­sprü­che, ins­be­son­de­re die Mit­nut­zung pas­si­ver Netz­in­fra­struk­tur und die Zugangs­re­gu­lie­rung markt­mäch­ti­ger Unter­neh­men, fol­gen eige­nen Vor­aus­set­zun­gen. Für die Mit­nut­zung phy­si­scher Infra­struk­tur ist außer­dem die unmit­tel­bar gel­ten­de euro­päi­sche Giga­bit-Infra­struk­tur­ver­ord­nung zu beach­ten. Das Bun­des­di­gi­tal­mi­nis­te­ri­um erläu­tert die­se in sei­ner Über­sicht zum Giga­bit Infra­struc­tu­re Act.

11. Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten nach § 155 TKG

Lou­ven Rechts­an­wäl­te bera­ten und ver­tre­ten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men beim offe­nen Netz­zu­gang zu öffent­lich geför­der­ten Net­zen. Dies umfasst die Prü­fung gesetz­li­cher Zugangs­an­sprü­che, die Gestal­tung und Ver­hand­lung von Zugangs­ver­trä­gen, Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Beschluss­kam­mer 11 der Bun­des­netz­agen­tur sowie den gericht­li­chen Rechtsschutz.

Die Bera­tung erfolgt sowohl für Zugangs­nach­fra­ger als auch für zugangs­ver­pflich­te­te Unternehmen.

Dr. Sebas­ti­an Lou­ven beschäf­tigt sich mit dem gesetz­li­chen Zugangs­an­spruch und sei­ner Durch­set­zung außer­dem in wis­sen­schaft­li­chen Ver­öf­fent­li­chun­gen, unter ande­rem in N&R 2024, 290 ff., und N&R 2025, 303 ff. Sei­ne Arbei­ten wur­den auch in der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts berücksichtigt.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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