Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rückforderung von Betriebsbeihilfen durch das Land Rheinland-Pfalz entschieden. Dieses hatte von der Flughafen Frankfurt Hahn GmbH für die Jahre 2017 und 2018 insgesamt knapp 10,3 Mio. Euro zurückverlangt. Im Ergebnis rechtswidrig, denn es bestand rückwirkend ein Genehmigungsbeschluss der Kommission.
Das Bundesland hatte die Betriebsbeihilfen bei der Kommission notifiziert, welche sie durch Beschluss genehmigt hatte. Eine gegen diesen Genehmigungsbeschluss eingelegte Nichtigkeitsklage vor dem EuG war im Jahr 2021 erfolgreich. Daraufhin nahm das Bundesland die Gewährung der Beihilfen durch Bescheid zurück und forderte die Flughafen Hahn GmbH zur Rückzahlung auf. Gegen diese Rückzahlung hatte die Flughafen Hahn GmbH Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, welches — nachdem der EuGH das EuG-Urteil aufgehoben hatte — den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid aufgehoben hatte. Das Oberverwaltungsgericht hatte dieses Urteil wiederum geändert und festgestellt, dass die durch das Bundesland geltend gemachte Forderung weiter bestehe. Nachträglich wurde auch die Nichtigkeitsklage vor dem EuG rechtskräftig abgewiesen, sodass der Genehmigungsbeschluss der Kommission damit bestandskräftig wurde.
Gegen dieses Urteil des OVG wendete sich nun die Klägerin, mittlerweile vertreten durch ihren Insolvenzverwalter. Mit Erfolg, denn das BVerwG erklärte nun den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid für rechtswidrig. Aus der soweit nur veröffentlichten Pressemitteilung lassen sich mehrere deutliche Aussagen entnehmen:
- Rechtliche Grundlage sind die allgemeinen Regeln zur Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, hier § 48 VwVfG, welcher über den Verweis in § 1 Abs. 1 VwVfG RP Anwendung findet. Hier erfolgte die Rückforderung in der Form eines Bescheides, in anderen Fällen könnten andere Handlungsformen in Betracht kommtn.
- Zur Bewertung, ob eine gewährte Beihilfe rechtswidrig ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rükforderungsbescheides an. Diese Bewertung beschränkt sich nicht auf den Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung, sondern kann sich nachträglich ändern.
- Entscheidungen der europäischen Gerichte über die Gültigkeit von Kommissionsentscheidungen, die die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt betreffen (Art. 108 Abs. 3 AEUV), wirken auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Kommissionsentscheidungen zurück. Die Aufhebung des EuG-Urteils durch den EuGH beseitigt die erklärte Nichtigkeit, sodass der Genehmigungsbeschluss rückwirkend bestandskräftig wurde.
Im vorliegenden Fall wurde also die Genehmigung der fraglichen Beihilfe durch die Kommission rückwirkend wirksam, sodass es sich nicht mehr um eine rechtswidrige Beihilfe handelte. Entsprechend hätte das OVG dies berücksichtigen müssen.
