BVerwG zu Rückforderung von Beihilfen wegen Flughafen Frankfurt Hahn

Ges­tern hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt über die Rück­for­de­rung von Betriebs­bei­hil­fen durch das Land Rhein­land-Pfalz ent­schie­den. Die­ses hat­te von der Flug­ha­fen Frank­furt Hahn GmbH für die Jah­re 2017 und 2018 ins­ge­samt knapp 10,3 Mio. Euro zurück­ver­langt. Im Ergeb­nis rechts­wid­rig, denn es bestand rück­wir­kend ein Geneh­mi­gungs­be­schluss der Kommission.

Das Bun­des­land hat­te die Betriebs­bei­hil­fen bei der Kom­mis­si­on noti­fi­ziert, wel­che sie durch Beschluss geneh­migt hat­te. Eine gegen die­sen Geneh­mi­gungs­be­schluss ein­ge­leg­te Nich­tig­keits­kla­ge vor dem EuG war im Jahr 2021 erfolg­reich. Dar­auf­hin nahm das Bun­des­land die Gewäh­rung der Bei­hil­fen durch Bescheid zurück und for­der­te die Flug­ha­fen Hahn GmbH zur Rück­zah­lung auf. Gegen die­se Rück­zah­lung hat­te die Flug­ha­fen Hahn GmbH Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz erho­ben, wel­ches — nach­dem der EuGH das EuG-Urteil auf­ge­ho­ben hat­te — den Rück­nah­me- und Rück­for­de­rungs­be­scheid auf­ge­ho­ben hat­te. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat­te die­ses Urteil wie­der­um geän­dert und fest­ge­stellt, dass die durch das Bun­des­land gel­tend gemach­te For­de­rung wei­ter bestehe. Nach­träg­lich wur­de auch die Nich­tig­keits­kla­ge vor dem EuG rechts­kräf­tig abge­wie­sen, sodass der Geneh­mi­gungs­be­schluss der Kom­mis­si­on damit bestands­kräf­tig wurde.

Gegen die­ses Urteil des OVG wen­de­te sich nun die Klä­ge­rin, mitt­ler­wei­le ver­tre­ten durch ihren Insol­venz­ver­wal­ter. Mit Erfolg, denn das BVerwG erklär­te nun den Rück­nah­me- und Rück­for­de­rungs­be­scheid für rechts­wid­rig. Aus der soweit nur ver­öf­fent­lich­ten Pres­se­mit­tei­lung las­sen sich meh­re­re deut­li­che Aus­sa­gen entnehmen:

  1. Recht­li­che Grund­la­ge sind die all­ge­mei­nen Regeln zur Rück­nah­me von rechts­wid­ri­gen Ver­wal­tungs­ak­ten, hier § 48 VwVfG, wel­cher über den Ver­weis in § 1 Abs. 1 VwVfG RP Anwen­dung fin­det. Hier erfolg­te die Rück­for­de­rung in der Form eines Beschei­des, in ande­ren Fäl­len könn­ten ande­re Hand­lungs­for­men in Betracht kommtn.
  2. Zur Bewer­tung, ob eine gewähr­te Bei­hil­fe rechts­wid­rig ist, kommt es auf den Zeit­punkt des Erlas­ses des Rük­for­de­rungs­be­schei­des an. Die­se Bewer­tung beschränkt sich nicht auf den Zeit­punkt der Rück­nah­me­ent­schei­dung, son­dern kann sich nach­träg­lich ändern.
  3. Ent­schei­dun­gen der euro­päi­schen Gerich­te über die Gül­tig­keit von Kom­mis­si­ons­ent­schei­dun­gen, die die Ver­ein­bar­keit von Bei­hil­fen mit dem gemein­sa­men Markt betref­fen (Art. 108 Abs. 3 AEUV), wir­ken auf den Zeit­punkt des Erlas­ses die­ser Kom­mis­si­ons­ent­schei­dun­gen zurück. Die Auf­he­bung des EuG-Urteils durch den EuGH besei­tigt die erklär­te Nich­tig­keit, sodass der Geneh­mi­gungs­be­schluss rück­wir­kend bestands­kräf­tig wurde.

Im vor­lie­gen­den Fall wur­de also die Geneh­mi­gung der frag­li­chen Bei­hil­fe durch die Kom­mis­si­on rück­wir­kend wirk­sam, sodass es sich nicht mehr um eine rechts­wid­ri­ge Bei­hil­fe han­del­te. Ent­spre­chend hät­te das OVG dies berück­sich­ti­gen müssen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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