Google: 890 Mio. Euro DMA-Bußgeld wegen Selbstbevorzugung und Anti-Steering

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on ver­schärft die Durch­set­zung des Digi­tal Mar­kets Act deut­lich. Mit zwei Beschlüs­sen vom 23.7.2026 ahn­det sie erst­mals in erheb­li­cher Höhe sowohl die Selbst­be­vor­zu­gung eige­ner Diens­te in der Goog­le-Suche als auch Anti-Stee­ring-Beschrän­kun­gen bei Goog­le Play. Gegen Alpha­bet ver­häng­te sie Geld­bu­ßen von ins­ge­samt 890 Mio. Euro: 460 Mio. Euro wegen eines Ver­sto­ßes gegen Art. 6 Abs. 5 DMA und 430 Mio. Euro wegen eines Ver­sto­ßes gegen Art. 5 Abs. 4 DMA.


Am 23.7.2026 hat die Kom­mis­si­on zwei Beschlüs­se erlas­sen und dar­in fest­ge­stellt, dass Alpha­bet als Gate­kee­per-Unter­neh­men gegen den Digi­tal Mar­kets Act (DMA) ver­stößt. Bean­stan­det wer­den zwei Ver­hal­tens­wei­sen: die Selbst­be­vor­zu­gung eige­ner Diens­te in der Goog­le-Suche und soge­nann­te Anti-Stee­ring-Beschrän­kun­gen im App-Store Goog­le Play. Dafür ver­häng­te die Kom­mis­si­on Geld­bu­ßen von 460 Mio. und 430 Mio. Euro, zusam­men also 890 Mio. Euro. Das geht aus einer Mit­tei­lung der Kom­mis­si­on samt aus­führ­li­cher Pres­se­mit­tei­lung her­vor.

Worum ging es?

Goog­le zählt zu den von der Kom­mis­si­on benann­ten Gate­kee­pern im Sin­ne des DMA; sowohl die Goog­le-Suche als auch Goog­le Play sind als zen­tra­le Platt­form­diens­te benannt und damit an die stren­gen Vor­ga­ben aus den Art. 5 bis 7 DMA gebun­den. An die­se Ein­stu­fung knüp­fen unmit­tel­bar gel­ten­de Verhaltenspflichten. 

Gegen Alpha­bet, die Mut­ter­ge­sell­schaft von Goog­le, hat­te die Kom­mis­si­on schon am 25.3.2024 ein Ver­fah­ren wegen mög­li­cher Nicht­ein­hal­tung ein­ge­lei­tet und dem Unter­neh­men am 19.3.2025 ihre vor­läu­fi­ge Ein­schät­zung mit­ge­teilt.

Mit den bei­den Beschlüs­sen schließt sie die­se Ver­fah­ren nun ab. Rechts­grund­la­ge der Buß­gel­der ist Art. 30 DMA: Danach kann die Kom­mis­si­on Ver­stö­ße mit bis zu 10 % des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes ahn­den, im Wie­der­ho­lungs­fall mit bis zu 20 %.

Selbstbevorzugung in der Google-Suche

Nach Art. 6 Abs. 5 DMA dür­fen Gate­kee­per ihre eige­nen Diens­te und Pro­duk­te im Ran­king nicht bes­ser behan­deln als ver­gleich­ba­re Ange­bo­te Drit­ter; für das Ran­king gel­ten trans­pa­ren­te, fai­re und dis­kri­mi­nie­rungs­freie Bedingungen. 

Genau das sah die Kom­mis­si­on bei Goog­le nicht gewahrt: Das Unter­neh­men stel­le eige­ne Diens­te – etwa aus den Berei­chen Shop­ping, Hotels, Ver­kehr und Sport – gegen­über gleich­ar­ti­gen Ange­bo­ten Drit­ter bevor­zugt dar. Die eige­nen Ange­bo­te erschie­nen pro­mi­nen­ter, ins­be­son­de­re am obe­ren Rand der Ergeb­nis­sei­te sowie über her­vor­ge­ho­be­ne visu­el­le Ele­men­te und Fil­ter, wäh­rend Drit­te die­se Sicht­bar­keit nicht erhiel­ten. Dafür ver­häng­te die Kom­mis­si­on ein Buß­geld von 460 Mio. Euro.

Anti-Steering bei Google Play

Der zwei­te Beschluss betrifft das soge­nann­te Anti-Stee­ring. Nach Art. 5 Abs. 4 DMA müs­sen App-Ent­wick­ler, die ihre Apps über Goog­le Play ver­trei­ben, ihre Kun­den kos­ten­los auf alter­na­ti­ve – oft güns­ti­ge­re – Ange­bo­te hin­wei­sen und sie dort­hin lei­ten kön­nen, etwa auf eige­ne Web­sites oder ande­re App-Stores; auch der Ver­trags­schluss über die­se Kanä­le muss mög­lich sein. 

Die­se Pflicht hat Goog­le nach Auf­fas­sung der Kom­mis­si­on ver­letzt: Es hin­der­te Ent­wick­ler dar­an, frei über Ange­bo­te zu infor­mie­ren, dafür zu wer­ben und Ver­trä­ge über Ver­triebs­ka­nä­le ihrer Wahl zu schlie­ßen – auch über Dritt­an­bie­ter-App-Stores. Zwar darf Goog­le für die erst­ma­li­ge Ver­mitt­lung eines Neu­kun­den über Goog­le Play eine Gebühr ver­lan­gen. Sowohl deren Höhe als auch der Zeit­raum, über den Goog­le die steue­rungs­be­zo­ge­nen Gebüh­ren berech­ne­te, gin­gen jedoch wei­ter, als der DMA es zulässt. Dafür setz­te die Kom­mis­si­on ein Buß­geld von 430 Mio. Euro fest und gab Goog­le auf, den Ver­stoß zu beenden.

Einordnung

In der Sum­me ist es die bis­lang höchs­te Sank­ti­on unter dem DMA. Am 23.4.2025 hat­te die Kom­mis­si­on mit Buß­gel­dern gegen Apple (500 Mio. Euro) und Meta (200 Mio. Euro) die ers­ten Sank­tio­nen nach dem DMA über­haupt ver­hängt – bei Apple eben­falls wegen Anti-Stee­ring. Zudem setzt die Kom­mis­si­on erst­mals in erheb­li­cher Höhe ein Buß­geld wegen eines Self-Pre­fe­ren­cing gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA fest.

Wie schon im Apple-Ver­fah­ren genügt der Kom­mis­si­on nicht die bloß for­ma­le, son­dern nur die wirk­sa­me Umset­zung der DMA-Pflich­ten (Art. 8 Abs. 1 DMA). Sie schaut auf die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung – die Pro­mi­nenz der Dar­stel­lung im Ran­king, die Höhe und Dau­er der Gebüh­ren – und prüft, ob damit das Rege­lungs­ziel tat­säch­lich erreicht wird. Der Effek­ti­vi­täts­grund­satz spielt also eine wich­ti­ge Rol­le. Zugleich beschei­nigt die Kom­mis­si­on Goog­le mit den inzwi­schen getes­te­ten Ände­run­gen „sub­stan­zi­el­le Fort­schrit­te” auf dem Weg zur Kon­for­mi­tät und setzt den Dia­log fort – auch zu AI Over­views und AI Mode.

Goog­le muss die bean­stan­de­ten Ver­hal­tens­wei­sen nun inner­halb von 60 Tagen abstel­len, andern­falls dro­hen Zwangs­gel­der von bis zu 5 % des durch­schnitt­li­chen welt­wei­ten Tages­um­sat­zes (Art. 31 DMA). Gegen bei­de Beschlüs­se kann das Unter­neh­men vor dem Gericht der Euro­päi­schen Uni­on (EuG) klagen.

Wie kann es jetzt weiter gehen?

Bereit bei den ers­ten hohen Buß­gel­dern letz­tes Jahr gegen Apple und Meta hat­te ich geschrie­ben, dass jetzt die Mög­lich­kei­ten für die pri­va­te Rechts­durch­set­zung erheb­lich ver­bes­sert wer­den. Das gilt jetzt auch für den jüngs­ten Goog­le-Fall. Schau­en Sie am bes­ten ein­mal in die­sen Arti­kel, dort wird alles zum DMA Pri­va­te Enforce­ment erklärt.

Für die pri­va­te Rechts­durch­set­zung des DMA gilt eben­so der Effek­tiv­ti­täts­grund­satz, wie ich bereits vor fast fünf Jah­ren vor der Gel­tung des DMA bei cr-online geschrie­ben habe. Die­ser stützt sich auf die Cou­ra­ge-Recht­spre­chung des EuGH mit der fol­gen­den mar­kan­ten Passage:

Die vol­le Wirk­sam­keit des Arti­kels 85 EG-Ver­trag und ins­be­son­de­re die prak­ti­sche Wirk­sam­keit des in Arti­kel 85 Absatz 1 aus­ge­spro­che­nen Ver­bots wären beein­träch­tigt, wenn nicht jeder­mann Ersatz des Scha­dens ver­lan­gen könn­te, der ihm durch einen Ver­trag, der den Wett­be­werb beschrän­ken oder ver­fäl­schen kann, oder durch ein ent­spre­chen­des Ver­hal­ten ent­stan­den ist.

EuGH, Urt. v. 20.9.2001 – C‑453/99, ECLI:EU:C:2001:465, Rn. 26

Wenn Sie dazu noch etwas hören wol­len, emp­feh­le ich die Fol­ge 136 des Pod­casts Rechts­be­leh­rung, in der ich aus­führ­lich über die­se DMA-Buß­gel­der befragt werde.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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