Die Europäische Kommission verschärft die Durchsetzung des Digital Markets Act deutlich. Mit zwei Beschlüssen vom 23.7.2026 ahndet sie erstmals in erheblicher Höhe sowohl die Selbstbevorzugung eigener Dienste in der Google-Suche als auch Anti-Steering-Beschränkungen bei Google Play. Gegen Alphabet verhängte sie Geldbußen von insgesamt 890 Mio. Euro: 460 Mio. Euro wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 DMA und 430 Mio. Euro wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 4 DMA.
Am 23.7.2026 hat die Kommission zwei Beschlüsse erlassen und darin festgestellt, dass Alphabet als Gatekeeper-Unternehmen gegen den Digital Markets Act (DMA) verstößt. Beanstandet werden zwei Verhaltensweisen: die Selbstbevorzugung eigener Dienste in der Google-Suche und sogenannte Anti-Steering-Beschränkungen im App-Store Google Play. Dafür verhängte die Kommission Geldbußen von 460 Mio. und 430 Mio. Euro, zusammen also 890 Mio. Euro. Das geht aus einer Mitteilung der Kommission samt ausführlicher Pressemitteilung hervor.
Worum ging es?
Google zählt zu den von der Kommission benannten Gatekeepern im Sinne des DMA; sowohl die Google-Suche als auch Google Play sind als zentrale Plattformdienste benannt und damit an die strengen Vorgaben aus den Art. 5 bis 7 DMA gebunden. An diese Einstufung knüpfen unmittelbar geltende Verhaltenspflichten.
Gegen Alphabet, die Muttergesellschaft von Google, hatte die Kommission schon am 25.3.2024 ein Verfahren wegen möglicher Nichteinhaltung eingeleitet und dem Unternehmen am 19.3.2025 ihre vorläufige Einschätzung mitgeteilt.
Mit den beiden Beschlüssen schließt sie diese Verfahren nun ab. Rechtsgrundlage der Bußgelder ist Art. 30 DMA: Danach kann die Kommission Verstöße mit bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes ahnden, im Wiederholungsfall mit bis zu 20 %.
Selbstbevorzugung in der Google-Suche
Nach Art. 6 Abs. 5 DMA dürfen Gatekeeper ihre eigenen Dienste und Produkte im Ranking nicht besser behandeln als vergleichbare Angebote Dritter; für das Ranking gelten transparente, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen.
Genau das sah die Kommission bei Google nicht gewahrt: Das Unternehmen stelle eigene Dienste – etwa aus den Bereichen Shopping, Hotels, Verkehr und Sport – gegenüber gleichartigen Angeboten Dritter bevorzugt dar. Die eigenen Angebote erschienen prominenter, insbesondere am oberen Rand der Ergebnisseite sowie über hervorgehobene visuelle Elemente und Filter, während Dritte diese Sichtbarkeit nicht erhielten. Dafür verhängte die Kommission ein Bußgeld von 460 Mio. Euro.
Anti-Steering bei Google Play
Der zweite Beschluss betrifft das sogenannte Anti-Steering. Nach Art. 5 Abs. 4 DMA müssen App-Entwickler, die ihre Apps über Google Play vertreiben, ihre Kunden kostenlos auf alternative – oft günstigere – Angebote hinweisen und sie dorthin leiten können, etwa auf eigene Websites oder andere App-Stores; auch der Vertragsschluss über diese Kanäle muss möglich sein.
Diese Pflicht hat Google nach Auffassung der Kommission verletzt: Es hinderte Entwickler daran, frei über Angebote zu informieren, dafür zu werben und Verträge über Vertriebskanäle ihrer Wahl zu schließen – auch über Drittanbieter-App-Stores. Zwar darf Google für die erstmalige Vermittlung eines Neukunden über Google Play eine Gebühr verlangen. Sowohl deren Höhe als auch der Zeitraum, über den Google die steuerungsbezogenen Gebühren berechnete, gingen jedoch weiter, als der DMA es zulässt. Dafür setzte die Kommission ein Bußgeld von 430 Mio. Euro fest und gab Google auf, den Verstoß zu beenden.
Einordnung
In der Summe ist es die bislang höchste Sanktion unter dem DMA. Am 23.4.2025 hatte die Kommission mit Bußgeldern gegen Apple (500 Mio. Euro) und Meta (200 Mio. Euro) die ersten Sanktionen nach dem DMA überhaupt verhängt – bei Apple ebenfalls wegen Anti-Steering. Zudem setzt die Kommission erstmals in erheblicher Höhe ein Bußgeld wegen eines Self-Preferencing gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA fest.
Wie schon im Apple-Verfahren genügt der Kommission nicht die bloß formale, sondern nur die wirksame Umsetzung der DMA-Pflichten (Art. 8 Abs. 1 DMA). Sie schaut auf die konkrete Ausgestaltung – die Prominenz der Darstellung im Ranking, die Höhe und Dauer der Gebühren – und prüft, ob damit das Regelungsziel tatsächlich erreicht wird. Der Effektivitätsgrundsatz spielt also eine wichtige Rolle. Zugleich bescheinigt die Kommission Google mit den inzwischen getesteten Änderungen „substanzielle Fortschritte” auf dem Weg zur Konformität und setzt den Dialog fort – auch zu AI Overviews und AI Mode.
Google muss die beanstandeten Verhaltensweisen nun innerhalb von 60 Tagen abstellen, andernfalls drohen Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes (Art. 31 DMA). Gegen beide Beschlüsse kann das Unternehmen vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) klagen.
Wie kann es jetzt weiter gehen?
Bereit bei den ersten hohen Bußgeldern letztes Jahr gegen Apple und Meta hatte ich geschrieben, dass jetzt die Möglichkeiten für die private Rechtsdurchsetzung erheblich verbessert werden. Das gilt jetzt auch für den jüngsten Google-Fall. Schauen Sie am besten einmal in diesen Artikel, dort wird alles zum DMA Private Enforcement erklärt.
Für die private Rechtsdurchsetzung des DMA gilt ebenso der Effektivtitätsgrundsatz, wie ich bereits vor fast fünf Jahren vor der Geltung des DMA bei cr-online geschrieben habe. Dieser stützt sich auf die Courage-Rechtsprechung des EuGH mit der folgenden markanten Passage:
“Die volle Wirksamkeit des Artikels 85 EG-Vertrag und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist.”
EuGH, Urt. v. 20.9.2001 – C‑453/99, ECLI:EU:C:2001:465, Rn. 26
Wenn Sie dazu noch etwas hören wollen, empfehle ich die Folge 136 des Podcasts Rechtsbelehrung, in der ich ausführlich über diese DMA-Bußgelder befragt werde.


