Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat ges­tern ent­schie­den, dass ein Bie­ter in einem Ver­ga­be­ver­fah­ren einen Anspruch nach dem IFG auf Zugang zu der Begrün­dung der Bewer­tung sei­nes Ange­bots durch die Behör­de hat. Das geht aus einer heu­te erschie­ne­nen Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts her­vor. Die Ent­schei­dung ist noch nicht im Voll­text ver­füg­bar. Aller­dings las­sen sich bereits ers­te Hin­wei­se aus der Pres­se­mit­tei­lung entnehmen.

Der vor­lie­gen­de Streit betrifft das Ver­hält­nis zwi­schen Ver­ga­be- und Infor­ma­ti­ons­frei­heits­recht. Ers­te­res ist recht stren­gen und teil­wei­se abschlie­ßen­den Rege­lun­gen unter­wor­fen. Letz­te­res soll Pri­va­ten umfas­sen­de Mög­lich­kei­ten zur Trans­pa­renz ermög­li­chen. Aller­dings tre­ten immer wie­der Fäl­le auf, in den sich Behör­den gegen einen Infor­ma­ti­ons­zu­gang weigern.

In dem vor­lie­gen­den Fall hat­te sich die Klä­ge­rin in einem Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren der Bun­des­agen­tur für Arbeit betei­ligt und ein Ange­bot abge­ge­ben. Nach Abschluss des Ver­ga­be­ver­fah­rens bean­trag­te sie nach dem IFG Aus­kunft über die Doku­men­ta­ti­on der Begrün­dung ihres Ange­bots. Gegen den ableh­nen­den Bescheid klag­te sie zunächst erfolg­los vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen ver­pflich­te­te die Beklag­te dann zur Gewäh­rung des Informationszugangs.

Die­se Ent­schei­dung in der Beru­fung hielt nun der Revi­si­on vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt stand. Das IFG sei auch hier anwend­bar. Ver­ga­be­recht­li­che Vor­schrif­ten zu einem abge­schlos­se­nen Ver­ga­be­ver­fah­ren haben kei­nen Vor­rang. Ins­be­son­de­re steht dem nicht § 5 Abs. 2 S. 2 VgV ent­ge­gen. Danach müs­sen zwar grund­sätz­lich die Inter­es­sens­be­kun­dun­gen, Inter­es­sens­be­stä­ti­gun­gen, Teil­nah­me­an­trä­ge und Ange­bo­te ein­schließ­lich ihrer Anla­gen sowie die Doku­men­ta­ti­on über Öff­nung und Wer­tung der Teil­nah­me­an­trä­ge und Ange­bo­te auch nach Abschluss des Ver­ga­be­ver­fah­rens ver­trau­lich behan­delt wer­den. Die­ser Schutz der Ver­trau­lich­keit gel­te aller­dings nur gegen­über Drit­ten, nicht gegen­über dem betrof­fe­nen Unter­neh­men selbst. Des­halb kön­ne er einem Infor­ma­ti­ons­be­geh­ren des Bie­ters zu Infor­ma­tio­nen über die Bewer­tung sei­nes eige­nen Ange­bots nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten werden.

Auch ver­ga­be­recht­lich scheint das BVerwG sei­ne Ent­schei­dung zu belas­ten. Es erge­be sich näm­lich kei­ne wett­be­werbs­wid­ri­ge Begüns­ti­gung des Bie­ters, der ein Infor­ma­ti­ons­be­geh­ren stellt. Schließ­lich wäre auch kon­kur­rie­ren­den Bie­tern ein ent­spre­chen­der Infor­ma­ti­ons­zu­gang auf Antrag zu gewäh­ren. Kei­ne Aus­sa­ge lässt sich aller­dings auf Infor­ma­ti­ons­zu­gang im Ver­ga­be­ver­fah­ren ziehen. 

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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