Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass ein Bieter in einem Vergabeverfahren einen Anspruch nach dem IFG auf Zugang zu der Begründung der Bewertung seines Angebots durch die Behörde hat. Das geht aus einer heute erschienenen Pressemitteilung des Gerichts hervor. Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar. Allerdings lassen sich bereits erste Hinweise aus der Pressemitteilung entnehmen.
Der vorliegende Streit betrifft das Verhältnis zwischen Vergabe- und Informationsfreiheitsrecht. Ersteres ist recht strengen und teilweise abschließenden Regelungen unterworfen. Letzteres soll Privaten umfassende Möglichkeiten zur Transparenz ermöglichen. Allerdings treten immer wieder Fälle auf, in den sich Behörden gegen einen Informationszugang weigern.
In dem vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin in einem Ausschreibungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit beteiligt und ein Angebot abgegeben. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens beantragte sie nach dem IFG Auskunft über die Dokumentation der Begründung ihres Angebots. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte sie zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof München verpflichtete die Beklagte dann zur Gewährung des Informationszugangs.
Diese Entscheidung in der Berufung hielt nun der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht stand. Das IFG sei auch hier anwendbar. Vergaberechtliche Vorschriften zu einem abgeschlossenen Vergabeverfahren haben keinen Vorrang. Insbesondere steht dem nicht § 5 Abs. 2 S. 2 VgV entgegen. Danach müssen zwar grundsätzlich die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich behandelt werden. Dieser Schutz der Vertraulichkeit gelte allerdings nur gegenüber Dritten, nicht gegenüber dem betroffenen Unternehmen selbst. Deshalb könne er einem Informationsbegehren des Bieters zu Informationen über die Bewertung seines eigenen Angebots nicht entgegengehalten werden.
Auch vergaberechtlich scheint das BVerwG seine Entscheidung zu belasten. Es ergebe sich nämlich keine wettbewerbswidrige Begünstigung des Bieters, der ein Informationsbegehren stellt. Schließlich wäre auch konkurrierenden Bietern ein entsprechender Informationszugang auf Antrag zu gewähren. Keine Aussage lässt sich allerdings auf Informationszugang im Vergabeverfahren ziehen.

