Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat am 4.11.2026 in fünf Revi­si­ons­ver­fah­ren (6 C 10.25, 6 C 11.25, 6 C 12.25, 6 C 13.25 und 6 C 14.25) über Unter­ver­sor­gungs­fest­stel­lun­gen der Bun­des­netz­agen­tur nach § 160 TKG ent­schie­den­und damit über das Recht auf Ver­sor­gung mit Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­tenent­schie­den. Die Urtei­le rei­chen über die bei­den zugrun­de lie­gen­den Ein­zel­fäl­le hin­aus, weil sie den Maß­stab betref­fen, an dem die Bun­des­netz­agen­tur misst, ob ein Ange­bot der Min­dest­ver­sor­gung für Ver­brau­cher erschwing­lich ist. Die schrift­li­chen Grün­de lie­gen noch nicht vor; die fol­gen­de Dar­stel­lung stützt sich auf die Pres­se­mit­tei­lung Nr. 83/2026 vom 5.11.2026.

Wor­um es ging

Im August und Sep­tem­ber 2023 erließ die Bun­des­netz­agen­tur zwei All­ge­mein­ver­fü­gun­gen nach § 160 Abs. 1 und 2 TKG. Sie stell­te dar­in für je ein Grund­stück in Ham­burg-Blan­ke­ne­se und in Mit­tel­ste­na­he fest, dass dort aktu­ell und in abseh­ba­rer Zeit kein Inter­net­zu­gangs­dienst im Sin­ne des § 157 Abs. 2 TKG in Ver­bin­dung mit der TKMV zu einem erschwing­li­chen End­nut­zer­preis ver­füg­bar sei, und bejah­te einen ent­spre­chen­den Bedarf. Zugleich kün­dig­te sie an, nach § 161 Abs. 2 TKG vor­zu­ge­hen, falls sich bin­nen eines Monats kein Unter­neh­men ohne finan­zi­el­len Aus­gleich zur Ver­sor­gung ver­pflich­tet. Tech­nisch konn­te Star­link an bei­den Stand­or­ten eine Ver­sor­gung nach den Vor­ga­ben der TKMV anbie­ten. Den Preis von damals 65 € monat­lich hielt die Bun­des­netz­agen­tur jedoch für nicht erschwing­lich; sie setz­te den erschwing­li­chen Preis bei etwa 30 € an. Grund­la­ge waren ihre Grund­sät­ze über die Ermitt­lung erschwing­li­cher Prei­se nach § 158 Abs. 1 Satz 2 TKG vom 16.8.2022, die auf den bun­des­wei­ten Durch­schnitts­preis ver­gleich­ba­rer Pro­duk­te abstellen.

Meh­re­re Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men foch­ten die All­ge­mein­ver­fü­gun­gen an. Das VG Köln hob mit Urtei­len vom 4.6.2025 (21 K 5598/23, 21 K 5545/23, 21 K 6224/23, 21 K 5596/23 und 21 K 5597/23) die Unter­ver­sor­gungs- und Bedarfs­fest­stel­lun­gen auf, weil die Bun­des­netz­agen­tur einen beur­tei­lungs­feh­ler­haft ermit­tel­ten Erschwing­lich­keits­wert zugrun­de gelegt habe.

Was das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­schie­den hat

In vier Ver­fah­ren hat­te die Revi­si­on der Bun­des­netz­agen­tur Erfolg, aller­dings ohne Ent­schei­dung in der Sache. Das Gericht bejah­te zwar noch die Kla­ge­be­fug­nis der Unter­neh­men, denn sie gehö­ren zum Adres­sa­ten­kreis der All­ge­mein­ver­fü­gung, und eine bestands­kräf­ti­ge Fest­stel­lung nach § 160 Abs. 1 und 2 TKG bin­det die wei­te­ren Ver­fah­rens­schrit­te, ins­be­son­de­re eine Ver­pflich­tung nach § 161 Abs. 2 TKG und das Umla­ge­ver­fah­ren nach § 163 TKG. Die­se Kla­gen wies es gleich­wohl als unzu­läs­sig ab, weil sich die­se Ver­fü­gung nach § 43 Abs. 2 VwVfG erle­digt habe. Die Bun­des­netz­agen­tur hat­te die Erle­di­gung im Amts­blatt selbst mit­ge­teilt und auf einen Weg­fall des Bedarfs beim End­kun­den ver­wie­sen; das Gericht zog ergän­zend ihre Erklä­run­gen in der münd­li­chen Ver­hand­lung heran.

Im nicht erle­dig­ten Ver­fah­ren zum Grund­stück in Mit­tel­ste­na­he wies das Gericht die Revi­si­on der Beklag­ten zurück. Es unter­schei­det zwei Stu­fen, auf denen das TKG der Bun­des­netz­agen­tur jeweils einen Beur­tei­lungs­spiel­raum ein­räumt, der eine Abwä­gung wider­strei­ten­der Regu­lie­rungs­zie­le und sons­ti­ger Belan­ge ein­schließt. Auf der ers­ten Stu­fe ste­hen die abs­trak­ten Grund­sät­zenach § 158 Abs. 1 Satz 2 TKG, auf der zwei­ten die kon­kre­te Ermitt­lung des erschwing­li­chen Prei­sesim Rah­men des § 160 Abs. 1 TKG. Die Grund­sät­ze ord­net das Gericht als norm­kon­kre­ti­sie­ren­de Ver­wal­tungs­vor­schrif­tenein. An sie bleibt die Behör­de im Ein­zel­fall gebun­den, sofern die Grund­sät­ze ihrer­seits auf einer feh­ler­frei­en Aus­fül­lung des Beur­tei­lungs­spiel­raums beru­hen. Die­se Vor­aus­set­zung ver­nein­te das Gericht für die Grund­sät­ze vom 16.8.2022. Es las­se sich nicht erken­nen, dass die Grund­ent­schei­dung, allein auf Durch­schnitts­prei­se abzu­stel­len, auf einer Abwä­gung der Regu­lie­rungs­zie­le beru­he. Zudem fehl­ten Erwä­gun­gen dazu, war­um die Bun­des­netz­agen­tur die in der Geset­zes­be­grün­dung auf­ge­zeig­te Mög­lich­keit nicht auf­ge­grif­fen habe, auch das Haus­halts­net­to­ein­kom­men oder wei­te­re Refe­renz­punk­te aus der Markt­be­ob­ach­tung her­an­zu­zie­hen. Eine Hei­lung durch Nach­ho­lung der Abwä­gung im wei­te­ren Ver­fah­ren ver­nein­te das Gericht.

Fol­gen für das Recht auf Versorgung

Die Ein­ord­nung der Grund­sät­ze als norm­kon­kre­ti­sie­ren­de Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten wirkt in zwei Rich­tun­gen. Sie ver­schafft den Grund­sät­zen eine Bin­dungs­wir­kungüber den Ein­zel­fall hin­aus und gibt Unter­neh­men wie Ver­brau­chern einen vor­her­seh­ba­ren Maß­stab. Zugleich ver­la­gert sie den Schwer­punkt der gericht­li­chen Kon­trol­le auf die abs­trak­te Stu­fe. Beru­hen schon die Grund­sät­ze auf kei­ner trag­fä­hi­gen Abwä­gung, kann die Behör­de die­sen Man­gel nach der Pres­se­mit­tei­lung nicht in der ein­zel­nen Unter­ver­sor­gungs­fest­stel­lung auf­fan­gen. Solan­ge die Grund­sät­ze vom 16.8.2022 fort­gel­ten, steht damit jede noch nicht bestands­kräf­ti­ge Fest­stel­lung, die auf ihnen auf­baut, auf unsi­che­rer Grundlage.

Die Bun­des­netz­agen­tur über­ar­bei­tet der­zeit die Grund­sät­ze nach eige­nen Anga­ben auf ihrer The­men­sei­te zur Grund­ver­sor­gungund hat dort eine Kon­sul­ta­ti­on zur Neu­fas­sung ange­kün­digt. Das Urteil gibt die­ser Neu­fas­sung einen Prüf­maß­stab vor. Die Behör­de muss erkenn­bar machen, wie sie die Regu­lie­rungs­zie­le gegen­ein­an­der gewich­tet, und begrün­den, wel­che Refe­renz­punk­te sie her­an­zieht und wel­che sie ver­wirft. Die Pres­se­mit­tei­lung nennt dafür weder einen bestimm­ten Wert noch eine ver­bind­li­che Methode.

In der Sache ent­schei­det die Neu­fas­sung dar­über, ob ein satel­li­ten­ge­stütz­tes Ange­bot künf­tig als erschwing­li­che Min­dest­ver­sor­gung gilt. Bezieht die Bun­des­netz­agen­tur das Haus­halts­net­to­ein­kom­men oder wei­te­re Markt­da­ten ein, kann sich der erschwing­li­che Preis ver­schie­ben; in wel­che Rich­tung, lässt sich vor der Neu­fas­sung nicht sagen. Davon hängt ab, wie oft die Behör­de eine Unter­ver­sor­gung fest­stellt, obwohl ein Satel­li­ten­an­ge­bot tech­nisch ver­füg­bar ist. Mit­tel­bar betrifft das auch die Unter­neh­men, die über Ver­pflich­tun­gen nach § 161 Abs. 2 TKG und Umla­gen nach § 163 TKG die Kos­ten der Ver­sor­gung tra­gen können.

Das Urteil bestä­tigt die Grund­sät­ze nach § 158 Abs. 1 Satz 2 TKG als ver­bind­li­chen Maß­stab und stellt zugleich höhe­re Anfor­de­run­gen an ihr Zustan­de­kom­men. Für lau­fen­de und künf­ti­ge Ver­fah­ren nach §§ 160 ff. TKG hängt damit viel von der ange­kün­dig­ten Neu­fas­sung ab. Wie weit das Gericht die Abwä­gung inhalt­lich vor­zeich­net, wer­den erst die schrift­li­chen Grün­de zeigen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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