§ 58a ZAG-neu

Fol­gen­de Neu­re­ge­lung wur­de ges­tern Abend vom Bun­des­tag angenommen:

Zugang zu tech­ni­schen Infra­struk­tur­leis­tun­gen bei der Erbrin­gung von Zah­lungs­diens­ten oder dem Betrei­ben des E‑Geld-Geschäfts

(1) Ein Unter­neh­men, das durch tech­ni­sche Infra­struk­tur­leis­tun­gen zu dem Erbrin­gen von Zah­lungs­diens­ten oder dem Betrei­ben des E‑Geld-Geschäfts im Inland bei­trägt (Sys­tem­un­ter­neh­men), ist auf Anfra­ge eines Zah­lungs­dienst­leis­ters im Sin­ne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 bis 3 oder eines E‑Geld-Emit­ten­ten im Sin­ne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num­mern 1 oder 2 ver­pflich­tet, die­se tech­ni­schen Infra­struk­tur­leis­tun­gen gegen ange­mes­se­nes Ent­gelt unver­züg­lich und unter Ver­wen­dung ange­mes­se­ner Zugangs­be­din­gun­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Zur­ver­fü­gung­stel­lung im Sin­ne des Sat­zes 1 muss so aus­ge­stal­tet sein, dass das anfra­gen­de Unter­neh­men sei­ne Zah­lungs­diens­te oder E‑Geld-Geschäf­te unge­hin­dert erbrin­gen oder betrei­ben kann.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeit­punkt der Anfra­ge bei dem Sys­tem­un­ter­neh­men nicht um ein Unter­neh­men han­delt, des­sen tech­ni­sche Infra­struk­tur­leis­tun­gen von mehr als 10 Zah­lungs­dienst­leis­tern im Sin­ne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 bis 3 oder E‑Geld-Emit­ten­ten im Sin­ne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num­mern 1 oder 2 in Anspruch genom­men wer­den oder das mehr als 2 Mil­lio­nen regis­trier­te Nut­zer hat.

(3) Das Sys­tem­un­ter­neh­men ist aus­nahms­wei­se nicht ent­spre­chend Absatz 1 ver­pflich­tet, wenn sach­lich gerecht­fer­tig­te Grün­de für die Ableh­nung der Zur­ver­fü­gung­stel­lung vor­lie­gen. Die­se lie­gen ins­be­son­de­re vor, wenn das Sys­tem­un­ter­neh­men nach­wei­sen kann, dass die Sicher­heit und Inte­gri­tät der tech­ni­schen Infra­struk­tur­leis­tun­gen durch die Zur­ver­fü­gung­stel­lung kon­kret gefähr­det wird. Die Ableh­nung muss nach­voll­zieh­bar begrün­det sein.(4) Ver­stößt ein Sys­tem­un­ter­neh­men schuld­haft gegen Absatz 1, ist es dem anfra­gen­den Unter­neh­men zum Ersatz des dar­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ver­pflich­tet. Der ordent­li­che Rechts­weg ist gegeben.

(5) Die Auf­ga­ben und Zustän­dig­kei­ten der Kar­tell­be­hör­den nach dem Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen blei­ben unberührt.

Die­se Vor­schrift wird maß­geb­li­che Bedeu­tung für den Zugang zu digi­ta­len Platt­for­men haben. Sie stellt eine sek­tor­spe­zi­fi­sche Zugangs­re­ge­lung dar; ein nüch­ter­nes Vor­ge­hen ins­be­son­de­re auch im Zusam­men­hang mit der Debat­te dar­über, wel­che politische(n) Rolle(n) dem Kar­tell­recht zuge­spro­chen werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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