Letz­tes Jahr im August hat das Land­ge­richt Mainz zu Art. 5 Abs. 8 DMA ent­schie­den (Urt. v. 12.8.2025 – 12 HK O 32/24). Erst nach eini­gen Mona­ten ist die Ent­schei­dung ver­öf­fent­licht wor­den. Jetzt ist dazu von mir eine Anmer­kung in der Zeit­schrift für das Recht der Digi­ta­li­sie­rung, Daten­wirt­schaft und IT (MMR) erschienen.

Anlass der Ent­schei­dung ist die Pra­xis Goo­gles, E‑Mail-Adres­sen bei der Regis­trie­rung vor­aus­zu­set­zen oder zu ver­ge­ben. Die Klä­ge­rin sah dar­in einen Ver­stoß gegen das sek­tor­spe­zi­fi­sche Kopp­lungs­ver­bot aus Art. 5 Abs. 8 DMA. Das Land­ge­richt hat dies im Grund­satz bestä­tigt. Es stel­le ein Ver­lan­gen der Nut­zung eines ande­ren zen­tra­len Platt­form­diens­tes dar. Es han­delt sich immer noch um eine der ers­ten Ent­schei­dun­gen zum Pri­va­te Enforce­ment des DMA.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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