Letz­tes Jahr im August hat das Land­ge­richt Mainz zu Art. 5 Abs. 8 DMA ent­schie­den (Urt. v. 12.8.2025 – 12 HK O 32/24). Erst nach eini­gen Mona­ten ist die Ent­schei­dung ver­öf­fent­licht wor­den. Jetzt ist dazu von mir eine Anmer­kung in der Zeit­schrift für das Recht der Digi­ta­li­sie­rung, Daten­wirt­schaft und IT (MMR) erschienen.

Anlass der Ent­schei­dung ist die Pra­xis Goo­gles, E‑Mail-Adres­sen bei der Regis­trie­rung vor­aus­zu­set­zen oder zu ver­ge­ben. Die Klä­ge­rin sah dar­in einen Ver­stoß gegen das sek­tor­spe­zi­fi­sche Kopp­lungs­ver­bot aus Art. 5 Abs. 8 DMA. Das Land­ge­richt hat dies im Grund­satz bestä­tigt. Es stel­le ein Ver­lan­gen der Nut­zung eines ande­ren zen­tra­len Platt­form­diens­tes dar. Es han­delt sich immer noch um eine der ers­ten Ent­schei­dun­gen zum Pri­va­te Enforce­ment des DMA.

Über den Autor

Profilbild des Autors

Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht