Der EuGH hat Ende April über eine Vorlagefrage aus Deutschland entschieden, welche die korrekte Durchführung eines Vergabeverfahrens bei sogenannten In-house-Vergaben zum Gegenstand hat. Dies geht aus dem Urteil hervor sowie einer entsprechenden Pressemitteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Konzessionsvertrag geändert werden, ohne dass dafür ein neues Vergabeverfahren durchzuführen wäre. Das gilt nach der Entscheidung des EuGH nun auch, wenn die Konzession ursprünglich an eine In-house-Einrichtung vergeben wurde und der Konzessionsnehmer mittlerweile privatisiert wurde.
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Eine bereits bestehende Konzession für Rastanlagen wurde um den Betrieb von Ladestationen erweitert. Die Konzession war ursprünglich ohne Ausschreibung vergeben worden. Ein Wettbewerbsunternehmen klagte hiergegen vor einem deutschen Gericht. Dieses legte dem EuGH die Angelegenheit zur Auslegung der einschlägigen Richtlinien vor.
Dieser entschied nun, dass in derartigen Fällen keine erneute Überprüfung nach Ablauf der Anfechtungsfristen möglich ist. Vielmehr handele es sich um unvorhersehbare Umstände, die eine Änderung des bereits bestehenden Konzessionsvertrages ermöglichen. Der Fall beschränkt sich allerdings allein auf privatisierte In-house-Einrichtungen. Die Entscheidung gilt insbesondere nicht, wenn ein In-house-Auftrag bereits nicht zulässig ist, etwa bei Art. 87f Abs. 2 S. 1 GG.
Für öffentliche Auftraggeber ermöglicht diese Entscheidung einen erweiterten Handlungssielraum. Allerdings müssen sie die unvorhersehbaren Umstände und die danach erforderlichen Änderungen sorgfältig dokumentieren. Für Wettbewerber bietet sie potenzielle Risiken, dass nachträglich Leistungen an bereits bestehende Konzessionen “angeheftet” werden. Dennoch sollten sie die Vergaberaxis kritisch hinterfragen.