Neues DMA-Verfahren gegen Google wegen Spam-Policies

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on (KOM) hat ein neu­es Ver­fah­ren gegen Goog­le ein­ge­lei­tet. Sie prüft, ob Goog­le sei­ne Ver­pflich­tun­gen nach dem Digi­tal Mar­kets Act (DMA) erfüllt und beim Zugang zur Goog­le Suche fai­re, ange­mes­se­ne und dis­kri­mi­nie­rungs­freie Bedin­gun­gen gegen­über Her­aus­ge­bern anwen­det. Das geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Kom­mis­si­on vom 13.11.2025 her­vor.

Was besagt die Google-Policy?

Pro­ble­ma­tisch sieht die Kom­mis­si­on Goo­gles Umset­zung sei­ner Richt­li­nie über den Miss­brauch des Web­site­auf­rufs. Die­se soll ver­mei­den, dass Dritt­an­bie­ter­in­hal­te auf Web­sites mit eta­blier­ten guten Ran­kings mit dem vor­der­grün­di­gen Zweck gehos­tet wer­den, die­se eta­blier­ten guten Ran­kings aus­zu­nut­zen. Als Bei­spie­le nennt Goog­le etwa Wer­b­e­inhal­te für Glück­spiel auf medi­zi­ni­schen Web­sites. Die Ver­brei­tung von Pres­se­mit­tei­lun­gen oder die Ver­wen­dung von Affi­lia­te Links sol­len unschäd­lich sein.

Welche möglichen Probleme erkennt die Kommission?

Das genann­te Ziel ist grund­sätz­lich sach­lich gerecht­fer­tigt. Laut der Pres­se­mit­tei­lung hat Kom­mis­si­on aber Hin­wei­se dar­auf, dass bei Ran­kings der Goog­le Suche ein­zel­ne Web­sites mit Inhal­ten von gewerb­li­chen Part­nern benach­tei­ligt wer­den. Das kön­ne die Mone­ta­ri­sie­rung von Inhal­ten der Her­aus­ge­ber erheb­lich erschwe­ren und die ohne­hin bestehen­den finan­zi­el­len Her­aus­for­de­run­gen wei­ter ver­schär­fen. Die Kom­mis­si­on unter­sucht daher, ob das Vor­ge­hen von Goog­le die Mone­ta­ri­sie­rung von Web­sites durch Her­aus­ge­ber zu Unrecht beeinträchtigt.

Wie ist der rechtliche Hintergrund?

Durch Beschluss vom 6.9.2023 unter­liegt Goog­le Search als zen­tra­ler Platt­form­dienst den Vor­ga­ben des DMA. Nach Art. 6 Abs. 5 S. 2 DMA sind Such­ma­schi­nen­ran­kings trans­pa­rent, fair und dis­kri­mi­nie­rungs­frei zu gestal­ten. Nach Art. 6 Abs. 12 DMA sind für den Zugang zu Online-Such­ma­schi­nen fai­re, zumut­ba­re und dis­kri­mi­nie­rungs­freie Bedin­gun­gen anzu­wen­den und zu ver­öf­fent­li­chen. Bei­de Vor­ga­ben sind in der Miss­brauchs­auf­sicht ver­wur­zelt und sol­len Her­aus­ge­bern einen gleich­be­rech­tig­ten Zugang zu den Ran­king-Ergeb­nis­se bei Such­ma­schi­nen gewähr­leis­ten. Dabei ist das Ran­king für die Mög­lich­keit zur Mone­ta­ri­sie­rung ent­schei­dend: Je höher eine Web­site gerankt ist, umso höher ist der zu erwar­ten­de Traf­fic auf einer Website.

Wie geht es für betroffene Herausgeber weiter?

Die Kom­mis­si­on muss das Ver­fah­ren inner­halb von 12 Mona­ten abschlie­ßen. Endet das Ver­fah­ren mit einem for­ma­len Beschluss, erleich­tert dies die pri­va­te Rechts­durch­set­zung im Rah­men von sog. fol­low-on Kla­gen. Wird ein DMA-Ver­stoß durch die Kom­mis­si­on fest­ge­stellt, ent­fal­tet dies nach § 33b GWB eine tat­be­stand­li­che Bin­dungs­wir­kung für Scha­dens­er­satz­be­geh­ren vor natio­na­len Gerich­ten. Damit muss das geschä­dig­te Unter­neh­men vor allem einen Scha­den und nicht mehr das schä­di­gen­de Ver­hal­ten durch Goog­le nachweisen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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