Einstweilige Verfügung eines Wettbewerbers: 1&1 stoppt “Treuevorteil 24+24”

1&1 muss sein Tarif-Modell „Treue­vor­teil 24+24“ für Glas­fa­ser- und DSL-Tari­fe ein­stel­len. Das berich­tet das Bran­chen­por­tal tel​ta​rif​.de. Dem­nach hat ein Wett­be­wer­ber noch im letz­ten Jahr eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung erwirkt, mit wel­cher der Tarif unter­sagt wird.

Im Tarif „Treue­vor­teil 24+24“ erhiel­ten Kun­den ab dem 11. Monat einen Rabatt von 10 Euro auf die Grund­ge­bühr. Ein Anspruch auf den Rabatt ent­stand aller­dings erst mit Ablauf des 48. Monats. Die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit, nach dem 24. Monat mit ledig­lich einer Monats­frist zu kün­di­gen blieb zwar unbe­rührt. Kün­dig­te ein Kun­de jedoch vor Ablauf des 48. Monats den Ver­trag, so muss­te der gewähr­te Treue­vor­teil zurück­ge­währt werden. 

Fak­tisch bedeu­te­te dies, dass ab einem bestimm­ten Zeit­punkt der Ver­bleib im Tarif bis zur Voll­endung des 48. Monats wirt­schaft­li­cher war als des­sen Kün­di­gung. Gera­de dar­an stör­te sich wohl ein Wett­be­wer­ber. Es dürf­te sich wohl um lau­ter­keits­recht­li­che Unter­las­sungs­an­sprü­che gestützt auf die jewei­li­gen Kun­den­schutz­re­geln des TKG han­deln. Die maß­geb­li­che Vor­schrift für die Ver­trags­lauf­zeit ist hier § 56 TKG. Gemäß sei­nem Abs. 1 darf die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit 24 Mona­te nicht über­schrei­ten. Nach die­ser Ver­trags­lauf­zeit ist eine still­schwei­gen­de Ver­län­ge­rung des Ver­tra­ges mög­lich, der Kun­de kann jedoch mit einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat kün­di­gen (Abs. 3). End­nut­zern dür­fen auf­grund einer sol­chen Kün­di­gung grund­sätz­lich kei­ne Kos­ten ent­ste­hen (Abs. 4).

Die Grün­de für die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung sind bis­lang nicht ver­öf­fent­licht und das Akten­zei­chen ist nicht bekannt. Auch der Wett­be­wer­ber ist nicht bekannt, der die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tragt hat. Wir wer­den Sie hier­zu auf dem Lau­fen­den hal­ten, sobald wir mehr wissen.

Die Ver­trags­lauf­zeit gemäß § 56 TKG ist immer mal wie­der Anlass von Strei­tig­kei­ten. Die Vor­schrift wur­de zuletzt mit der TKG-Novel­le 2021 erheb­lich verschärft. 

  • Letz­tes Jahr im Som­mer hat der BGH ent­schie­den, dass ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter nicht anbie­ten darf, dass Kun­den ihre DSL-Ver­trä­ge nach Ablauf der 24 Mona­te Erst­lauf­zeit ver­län­gern kön­nen. Dies bewir­ke eine unzu­läs­si­ge anfäng­li­che Min­dest­lauf­zeit von mehr als zwei Jahren.
  • Das OLG Ham­burg hat im Herbst 2024 ent­schie­den, dass der Beginn der Min­dest­ver­trags­lauf­zeit vom Ver­trags­schluss abhängt und nicht erst vom Beginn der Leis­tungs­er­brin­gung. Hier­zu steht noch eine Ent­schei­dung des BGH aus. Die­se wird eine sehr hohe Rele­vanz für den Markt haben. Vie­le Unter­neh­men ver­su­chen wäh­rend der Aus­bau­pha­se eine Aus­bau­quo­te zu hal­ten, um ihre Finan­zie­rung abzusichern.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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