In der aktuellen Ausage der Zeitschrift Netzwirtschaften & Recht ist ein Aufsatz von mir erschienen. Er befasst sich mit den vom (vormaligen) BMDV veröffentlichten Vorleistungspreisen im Förderkontext. Der Aufsatz trägt den Titel “Veröffentlichte Vorleistungspreise für geförderte Netze: Rechtsgrundlage und Rechtsschutz”. Ich danke dem Verlag und der Schriftleitung für das Vertrauen.
Der Aufsatz behandelt zwei wichtige Themen: Erstens geht es um die Rechtsgrundlage für diese Veröffentlichung, zweitens einen Rechtsschutz.
§ 155 TKG sieht einen Direktanspruch auf offenen Netzzugang vor. In diesem Zusammenhang wird ein Fördernetzbetreiber auch Entgelte für die von ihm bereitgestellten Vorleistungen verlangen. Wenn keine Einigung über den offenen Netzzugang zustande kommt, kann ein Streitbeilegungsverfahren bei der Bundesnetzagentur eingeleitet werden. Die Bundesnetzagentur muss dann verbindlich durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt entscheiden. Für die Entgelte gibt es hierzu drei Methoden: zunächst die regulierten Entgelte, dann die durchschnittlichen veröffentlichten Entgelte und schließlich die Darlegung der Kosten der Bereitstellung.
Zu den durchschnittlichen veröffentlichten Preisen stellt sich die Frage nach der Rechtsqualität. Sie gehen zurück auf das Beihilferecht. Unter anderem die Breitbandleitlinien der Kommission sehen diese als Benchmark vor. Verbindlich werden sie durch die Kommission in ihren Genehmigungsbeschlüssen festgelegt. Das Ministerium handelt also auf der Grundlage einer bindenden europarechtlichen Grundlage. Was stellt die Information dann dar? Nach dem Aufsatz handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift ohne bindende Außenwirkung. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist nicht nur nicht erforderlich, sondern wäre eine Kompetenzverstoß.
Aus diesen Gründen entfalten die veröffentlichten Preise eine Wirkung erst im Rahmen einer verbindlichen Entscheidung der Bundesnetzagentur. Gegen diese könnte ein Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden. Ein vorbeugender Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung an sich dürfte eher nicht erfolgreich sein. Sofern sich die Bundesnetzagentur allerdings direkt auf diese stützt, dürfte ihr Beschluss mit einiger Wahrscheinlichkeit anfechtbar sein. Denn die veröffentlichten Vorleistungspreise lassen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen der Kommission eingehalten werden.


