Wettbewerbsbehörden gehen gegen Meta wegen KI-Zugang in WhatsApp vor

Die ita­lie­ni­sche Wett­be­werbs­be­hör­de hat einst­wei­li­ge Maß­nah­men gegen­über Meta wegen der aktu­el­len AI Poli­cy erlas­sen. Das berich­tet das Han­dels­blatt heu­te. Meta muss jetzt Ver­trags­klau­seln stop­pen, die alter­na­ti­ve Anbie­ter aus dem Wett­be­werb ausschließen.

Das Ver­fah­ren steht in Kon­kur­renz zu Ermitt­lun­gen der Kom­mis­si­on wegen der­sel­ben Vor­wür­fe, wel­che am 4.12.2025 ein­ge­lei­tet wur­den. Sie will klä­ren, ob eine neue Poli­tik von Meta den Zugang für Dritt­an­bie­ter künst­li­cher Intel­li­genz (KI) zu Whats­App beschränkt und so gegen EU-Wett­be­werbs­recht ver­stößt. Hier die Pres­se­mit­tei­lung der Kom­mis­si­on dazu.

Meta hat im Okto­ber 2025 neue Nut­zungs­be­din­gun­gen für die gewerb­li­che Nut­zung von Whats­App ange­kün­digt. Die­se ver­bie­ten KI-Anbie­tern die Geschäfts­kun­den-API von Whats­App Busi­ness zu nut­zen, um Nut­zern Zugang zu deren KI-Assis­ten­ten anzu­bie­ten. Die Ver­wen­dung für Neben- und Sup­port­funk­tio­nen, wie etwa auto­ma­ti­sier­ten Kun­den­dienst, bleibt mög­lich. Für Alt-Anbie­ter gel­ten die Regeln ab dem 15.1.2026, für Neu-Anbie­ter bereits ab dem 15.10.2025.

Die EU-Kom­mis­si­on prüft jetzt ein­ge­hend, ob die­se Ände­run­gen den Wett­be­werb im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) ein­schrän­ken kön­nen. Kon­kret geht es um den mög­li­chen Aus­schluss kon­kur­rie­ren­der Anbie­ter von Con­ver­sa­tio­nal AI-Diens­ten von Whats­App, wäh­rend die von Meta bereit­ge­stell­te „Meta-AI“ wei­ter­hin ver­füg­bar ist. Das förm­li­che Prüf­ver­fah­ren erstreckt sich dabei auf den EWR mit Aus­nah­me Ita­li­ens. Dort geht die natio­na­le Wett­be­werbs­be­hör­de bereits einen Schritt wei­ter. Einst­wei­li­ge Maß­nah­men deu­ten auf eine recht hohe Gewiss­heit der Behör­de hin. Sie scheint sich also weit über­wie­gend in ihrer Ermitt­lun­gen sicher zu sein und dass sol­che Maß­nah­men wett­be­werb­lich erfor­der­lich sind.

Die Kom­mis­si­on sieht mög­li­che Ver­stö­ße gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkom­men. Meta könn­te sei­ne markt­be­herr­schen­de Stel­lung miss­brau­chen, um Kon­kur­ren­ten den Zugang zum Markt für KI-Anwen­dun­gen zu ver­wei­gern oder zu erschwe­ren. Die Unter­su­chung ist Teil der lau­fen­den Beob­ach­tung von KI-Märk­ten im EWR. In die­ser Unter­su­chung spie­geln sich aktu­el­le Pro­ble­me des Wett­be­werbs in digi­ta­len Öko­sys­te­men wider. Zum einen ent­wi­ckeln sich Märk­te für KI-Anwen­dun­gen sehr dyna­misch. Bestehen­de Rechts­un­si­cher­hei­ten für Ent­wick­ler von KI-Anwen­dun­gen könn­ten daher Inno­va­tio­nen hem­men. Zum ande­ren wird sich eine Gele­gen­heit bie­ten, das Ver­hält­nis von DMA und Art. 102 AEUV auf den Prüf­stand zu stellen. 

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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