Bundeskartellamt startet Markttest im ATTF-Verfahren gegen Apple

Das Bun­des­kar­tell­amt wird die von Apple ange­bo­te­nen Lösungs­vor­schlä­ge im lau­fen­den Ver­fah­ren hin­sicht­lich des „App Track­ing Trans­pa­ren­cy Frame­work“ (ATTF) einem Markt­test unter­zie­hen. Das geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de vom 2.12.2025 her­vor. Der Markt­test rich­tet sich an App-Her­aus­ge­ber, Bran­chen­ver­bän­de, Inhal­te­an­bie­ter sowie Datenschutzbehörden.

Die Lösungs­vor­schlä­ge fol­gen auf die Anfang 2025 geäu­ßer­ten wett­be­werb­li­chen Beden­ken gegen die Aus­ge­stal­tung des ATTF. Wir hat­ten dazu berich­tet. Das BKar­tA gewann den Ein­druck, Apple erschwe­re die Ein­ho­lung von Ein­wil­li­gun­gen zur Daten­ver­ar­bei­tung für Dritt­an­bie­ter­apps im Ver­gleich zu Apple-eige­nen Apps. Da App-Anbie­ter auf die Mone­ta­ri­sie­rung von Nut­zer­da­ten ange­wie­sen sind, ent­ste­hen dadurch wett­be­werb­li­che Risi­ken. Apple ver­sucht jetzt die wett­be­werb­li­chen Beden­ken durch Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen zu beseitigen.

Im Zen­trum des Markt­tests ste­hen Ände­run­gen der Ein­wil­li­gungs­dia­lo­ge für Dritt-Apps und Apple-eige­ne Apps. Sie sol­len neu­tra­le­re, inhalt­lich und optisch ange­gli­che­ne Abfra­ge­fens­ter schaf­fen. Die hier­für ent­wi­ckel­ten tech­ni­schen Optio­nen sol­len nun getes­tet wer­den. Apple plant indes kei­ne Ände­run­gen an der Mes­sung des Wer­be­er­folgs (Attri­bu­ti­on) ohne Ein­wil­li­gung der Nut­zer. Das dadurch ver­blei­ben­de Risi­ko für den Wett­be­werb könn­te jedoch ange­sichts der Anpas­sun­gen im ATTF uner­heb­lich sein. Zu den daten­schutz­recht­li­chen Beden­ken kön­nen die Betei­lig­ten Daten­schutz­be­hör­den im Rah­men des Markt­tests Stel­lung nehmen.

Das Bun­des­kar­tell­amt stützt sich auf § 19a GWB zur Miss­brauchs­auf­sicht über Unter­neh­men von über­ra­gen­der markt­über­grei­fen­der Bedeu­tung und ergän­zend auf Art. 102 AEUV zur Prü­fung miss­bräuch­li­cher Ver­hal­tens­wei­sen. Frü­he­re vor­läu­fi­ge recht­li­che Ein­schät­zun­gen des Amtes monier­ten, dass das ATTF stren­ge­re Bedin­gun­gen für Dritt­an­bie­ter vor­sieht als für Apple-eige­ne Diens­te, was eine unge­recht­fer­tig­te Selbst­be­vor­zu­gung sein könnte.

Die Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen First-Par­ty- und Third-Par­ty-Daten­ver­ar­bei­tung wirft sowohl daten­schutz- als auch wett­be­werbs­recht­li­che Pro­ble­me auf. Auch die par­al­le­le Anwen­dung natio­na­ler Miss­brauchs­auf­sichts­vor­schrif­ten nebst Art. 102 AEUV führt zu Rechts­un­si­cher­heit. Der Markt­test als Instru­ment zur Ein­be­zie­hung exter­ner Stel­lung­nah­men ermög­licht die nöti­gen Abstim­mungs­pro­zes­se zwi­schen Inter­es­sen der Betei­lig­ten. Im Ergeb­nis kann die Behör­de durch ihre Ent­schei­dung eine Ver­bind­lich­keit herstellen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht