BKartA äußert kartellrechtliche Bedenken gegenüber Apple wegen ATTF

Das Bun­des­kar­tell­amt hat heu­te sei­ne vor­läu­fi­ge recht­li­che Ein­schät­zung an Apple wegen sei­ner Prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit dem soge­nann­ten ATTF über­sandt. Dies geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de eben­so von heu­te hervor.

Worum geht es bei Apples ATTF?

ATTF ist die Abkür­zung von App Track­ing Trans­pa­ren­cy Frame­work. Apple hat die­ses im April 2021 über Updates sei­ner Betriebs­sys­te­me ein­ge­führt. Es macht im Wesent­li­chen Vor­ga­ben an Anbie­ter ande­rer Apps im iOS App Store. Die­se müss­ten eine zusätz­li­che Ein­wil­li­gung ihrer Nut­zer ein­ho­len, bevor sie den Zugang zu bestimm­ten Daten für Wer­be­zwe­cke erhal­ten. Für Apple selbst gel­ten die­se Vor­ga­ben jedoch nicht.

Das BKar­tA sieht dar­in einen mög­li­chen Ver­stoß gegen das Markt­macht­miss­brauchs­ver­bot. Auch eine Erfas­sung der beson­de­ren Vor­schrif­ten in § 19a Abs. 2 GWB steht im Raum. Apple wur­de bereits von der Behör­de nach § 19a Abs. 1 GWB als Unter­neh­men mit über­ra­gen­der markt­über­grei­fen­der Bedeu­tung für den Wett­be­werb fest­ge­stellt, sodass die spe­zi­fi­schen Unter­sa­gungs­be­fug­nis­se von der Behör­de her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Hier­zu steht der­zeit noch eine Ent­schei­dung des BGH aus, die aber für den 18.3.2025 ange­kün­digt wur­de.

Marktmachtmissbrauch durch Selbstbevorzugung

Was ist das kar­tell­recht­li­che Pro­blem laut der Behör­de? Es scheint nicht so sehr die Fra­ge zu sein, ob an sich eine Ein­wil­li­gung ein­ge­holt wer­den müss­te. Eine sol­che kann je nach den Umstän­den sogar vor­ge­schrie­ben sein. 

Kri­tisch sieht die Behör­de viel­mehr, dass Apple sich selbst gegen­über den App-Anbie­tern außer­halb sei­nes Öko­sys­tems bes­ser stellt. Zwar wer­den auch bei Apple-eige­nen Diens­ten Ein­wil­li­gun­gen ein­ge­holt. Der Vor­gang sei hier­bei jedoch laut BKar­tA “viel ein­wil­li­gungs­freund­li­cher kon­zi­piert” als bei den ATTF-Fra­ge­fens­tern. Es steht also eine unter­schied­li­che Behand­lung der App-Anbie­ter im Raum.

Sei­ne drei Kri­tik­punk­te fasst das BKar­tA wie folgt zusammen:

  1. Apple defi­niert den Track­ing-Begriff so, dass er nur die unter­neh­mens­über­grei­fen­de Daten­ver­ar­bei­tung erfasst. Die Kom­bi­na­ti­on von Nut­zer­da­ten im eige­nen Öko­sys­tem und die Ver­wen­dung zu Wer­be­zwe­cken wer­de bereits begriff­lich nicht erfasst.
  2. Bei Dritt­an­bie­ter-Apps wer­den den Nut­zern bis zu vier auf­ein­an­der­fol­gen­de Abfra­ge­fens­ter ange­zeigt, bei Apple-Apps nur zwei.
  3. Die von Apple vor­ge­ge­be­nen Aus­wahl­dia­lo­ge sei­en so aus­ge­stal­tet, dass Nut­zer von Apple-Apps zur Ein­wil­li­gung ermun­tert wer­den, bei Dritt­an­bie­ter-Apps aber eher in Rich­tung Ableh­nung gelenkt werden.

Die Behör­de sieht dar­in eine beson­de­re Form der Selbst­be­vor­zu­gung, ähn­lich der Dar­stel­lung von Such­ergeb­nis­sen in einer Such­ma­schi­ne. Die­se Fäl­le sind bei digi­ta­len Platt­for­men rele­vant, die zu ihren gewerb­li­chen Nut­zern gleich­zei­tig auf der hori­zon­ta­len Ebe­ne in direk­tem Wett­be­werb ste­hen. Behan­deln sie sich selbst im Ver­hält­nis zu den gewerb­li­chen Nut­zern ohne sach­li­che Recht­fer­ti­gung unter­schied­lich, so kann dar­in ein Miss­brauch einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung liegen.

Der Apple-Kon­zern hat nun die Mög­lich­keit, auf die Vor­wür­fe der Behör­de zu reagie­ren. Das kann etwa gesche­hen, indem er sei­ne Prak­ti­ken anpasst oder aber ver­sucht eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung vorzutragen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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