Das Bundeskartellamt hat heute seine vorläufige rechtliche Einschätzung an Apple wegen seiner Praktiken im Zusammenhang mit dem sogenannten ATTF übersandt. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Behörde ebenso von heute hervor.
Worum geht es bei Apples ATTF?
ATTF ist die Abkürzung von App Tracking Transparency Framework. Apple hat dieses im April 2021 über Updates seiner Betriebssysteme eingeführt. Es macht im Wesentlichen Vorgaben an Anbieter anderer Apps im iOS App Store. Diese müssten eine zusätzliche Einwilligung ihrer Nutzer einholen, bevor sie den Zugang zu bestimmten Daten für Werbezwecke erhalten. Für Apple selbst gelten diese Vorgaben jedoch nicht.
Das BKartA sieht darin einen möglichen Verstoß gegen das Marktmachtmissbrauchsverbot. Auch eine Erfassung der besonderen Vorschriften in § 19a Abs. 2 GWB steht im Raum. Apple wurde bereits von der Behörde nach § 19a Abs. 1 GWB als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt, sodass die spezifischen Untersagungsbefugnisse von der Behörde herangezogen werden können. Hierzu steht derzeit noch eine Entscheidung des BGH aus, die aber für den 18.3.2025 angekündigt wurde.
Marktmachtmissbrauch durch Selbstbevorzugung
Was ist das kartellrechtliche Problem laut der Behörde? Es scheint nicht so sehr die Frage zu sein, ob an sich eine Einwilligung eingeholt werden müsste. Eine solche kann je nach den Umständen sogar vorgeschrieben sein.
Kritisch sieht die Behörde vielmehr, dass Apple sich selbst gegenüber den App-Anbietern außerhalb seines Ökosystems besser stellt. Zwar werden auch bei Apple-eigenen Diensten Einwilligungen eingeholt. Der Vorgang sei hierbei jedoch laut BKartA “viel einwilligungsfreundlicher konzipiert” als bei den ATTF-Fragefenstern. Es steht also eine unterschiedliche Behandlung der App-Anbieter im Raum.
Seine drei Kritikpunkte fasst das BKartA wie folgt zusammen:
- Apple definiert den Tracking-Begriff so, dass er nur die unternehmensübergreifende Datenverarbeitung erfasst. Die Kombination von Nutzerdaten im eigenen Ökosystem und die Verwendung zu Werbezwecken werde bereits begrifflich nicht erfasst.
- Bei Drittanbieter-Apps werden den Nutzern bis zu vier aufeinanderfolgende Abfragefenster angezeigt, bei Apple-Apps nur zwei.
- Die von Apple vorgegebenen Auswahldialoge seien so ausgestaltet, dass Nutzer von Apple-Apps zur Einwilligung ermuntert werden, bei Drittanbieter-Apps aber eher in Richtung Ablehnung gelenkt werden.
Die Behörde sieht darin eine besondere Form der Selbstbevorzugung, ähnlich der Darstellung von Suchergebnissen in einer Suchmaschine. Diese Fälle sind bei digitalen Plattformen relevant, die zu ihren gewerblichen Nutzern gleichzeitig auf der horizontalen Ebene in direktem Wettbewerb stehen. Behandeln sie sich selbst im Verhältnis zu den gewerblichen Nutzern ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich, so kann darin ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegen.
Der Apple-Konzern hat nun die Möglichkeit, auf die Vorwürfe der Behörde zu reagieren. Das kann etwa geschehen, indem er seine Praktiken anpasst oder aber versucht eine sachliche Rechtfertigung vorzutragen.