Die aco­ni­um GmbH ist belie­he­ner Pro­jekt­trä­ger der Giga­bit­för­de­rung des Bun­des. Rechts­grund­la­ge für die Belei­hung Pri­va­ter im Bereich der Zuwen­dungs­ver­wal­tung ist § 44 Abs. 4 BHO. Soweit aco­ni­um hoheit­li­che Befug­nis­se über­tra­gen wur­den, han­delt die Gesell­schaft nicht ledig­lich als pri­vat­recht­li­cher Pro­jekt­trä­ger, son­dern nimmt öffent­lich-recht­li­che Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wahr. In die­sem Umfang kann sie ins­be­son­de­re als Bewil­li­gungs­be­hör­de im För­der­ver­fah­ren tätig werden.

Für die recht­li­che Ein­ord­nung müs­sen aller­dings drei Ebe­nen unter­schie­den wer­den: För­der­richt­li­nie, Pro­jekt­trä­ger­schaft und Belei­hung. Die­se Unter­schei­dung ist auch für die Fra­ge rele­vant, wel­che Ent­schei­dun­gen aco­ni­um selbst tref­fen darf und wel­che Ver­ant­wor­tung ihr bei Ver­stö­ßen gegen För­der- und Bei­hil­fen­recht zukommt.

Was ist der Unterschied zwischen Projektträger und Beliehenem?

Rechts­grund­la­ge für die Belei­hung Pri­va­ter im Bereich der Zuwen­dungs­ver­wal­tung ist § 44 Abs. 4 BHO. Davon zu unter­schei­den sind die kon­kre­te Über­tra­gung der Hoheits­be­fug­nis­se auf die aco­ni­um GmbH sowie ihre ver­trag­li­che Stel­lung als Pro­jekt­trä­ger. Für die recht­li­che Ein­ord­nung müs­sen des­halb För­der­richt­li­nie, Pro­jekt­trä­ger­schaft und Belei­hung von­ein­an­der getrennt werden.

Dog­ma­tisch ist fer­ner zwi­schen der mate­ri­ell­recht­li­chen För­der­richt­li­nie als nor­ma­ti­ver Steue­rung, der orga­ni­sa­to­ri­schen Ein­schal­tung als Pro­jekt­trä­ger und der hoheit­li­chen Belei­hung zu unter­schei­den. Erst die Belei­hung ver­schafft dem Trä­ger die Kom­pe­tenz, im Außen­ver­hält­nis för­der­recht­li­che Ent­schei­dun­gen mit Ver­wal­tungs­akt­qua­li­tät zu tref­fen; ohne sie ver­blie­be sei­ne Tätig­keit im Bereich blo­ßer Ver­wal­tungs­un­ter­stüt­zung. Soweit die aco­ni­um selbst auf ihre Stel­lung als „belie­he­ner Pro­jekt­trä­ger“ ver­weist, bestä­tigt dies die Qua­li­fi­ka­ti­on als funk­tio­nal in die Ver­wal­tung ein­ge­glie­der­ter Pri­va­ter mit fach­lich begrenz­ter Hoheitsmacht.

Recht­li­che Funk­ti­onRechts­grund­la­ge
Mög­lich­keit, einen pri­va­ten Pro­jekt­trä­ger hoheit­lich einzusetzen§ 44 Abs. 4 BHO
kon­kre­te Über­tra­gung der Hoheits­be­fug­nis­se auf aconiumBelei­hungs­be­scheid des BMDV/BMDS
ver­trag­li­che Pro­jekt­trä­ger­schaft und TreuhandverwaltungPro­jekt­trä­ger­ver­trag nach Ver­ga­be­ver­fah­ren 2489/DK13
mate­ri­el­le Regeln der Fördergewährungjewei­li­ge Breit­band-/Gi­ga­bit-Richt­li­nie, §§ 23, 44 Abs. 1 BHO, VV-BHO
Behör­den­ei­gen­schaft im Verwaltungsverfahren§ 1 Abs. 4 VwVfG auf­grund der über­tra­ge­nen öffent­lich-recht­li­chen Aufgaben

Welche Rechtsgrundlage hat die Beleihung?

Die Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zu § 44 BHO bestim­men aus­drück­lich, dass die Belei­hung durch Ver­wal­tungs­akt erfolgt. Die­se kon­kre­te Belei­hungs­ent­schei­dung muss ins­be­son­de­re enthalten:

  • die Bezug­nah­me auf § 44 BHO,
  • die genaue Bezeich­nung der belie­he­nen Gesellschaft,
  • die über­tra­ge­nen Befugnisse,
  • die sach­li­che und zeit­li­che Begrenzung,
  • die Auf­sichts- und Selbst­ein­tritts­rech­te des Ministeriums.

Für die aktu­el­le Pro­jekt­trä­ger­schaft hat das dama­li­ge BMDV ein Ver­ga­be­ver­fah­ren mit der Ken­nung 2489/DK13 – Pro­jekt­trä­ger­schaft Breit­band- und Giga­bit­för­der­pro­gram­me durch­ge­führt. Die Ver­ga­be­un­ter­la­gen beschrei­ben aus­drück­lich, dass der Projektträger

  • die För­der­ver­fah­ren als Bewil­li­gungs­be­hör­de eigen­ver­ant­wort­lich durchführt,
  • die För­der­mit­tel treu­hän­de­risch verwaltet,
  • und hier­für belie­hen wer­den soll.

Die aco­ni­um GmbH erhielt 2025 den Zuschlag für bei­de Gebiets­lo­se. Seit­dem ist sie wie­der wie vor eini­gen Jah­ren allei­ni­ger Pro­jekt­trä­ger für die Bun­des­för­de­rung im Breit­band­aus­bau. Mit den recht­li­chen Fol­gen eines Pro­jekt­trä­ger­wech­sels des Pro­jekt­trä­ger­wech­sels beim geför­der­ten Breit­band­aus­bau habe ich mich in einem geson­der­ten Bei­trag befasst.

Ist die aconium GmbH eine Behörde?

Die aco­ni­um GmbH bleibt als GmbH eine juris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts. Soweit ihr jedoch durch Belei­hung Auf­ga­ben der öffent­li­chen Ver­wal­tung zur eigen­stän­di­gen Wahr­neh­mung über­tra­gen sind, kann sie funk­tio­nal unter den Behör­den­be­griff des § 1 Abs. 4 VwVfG fal­len. Danach ist Behör­de jede Stel­le, die Auf­ga­ben der öffent­li­chen Ver­wal­tung wahr­nimmt. Eine sol­che “jede Stel­le” kann durch Belei­hung damit auch eine GmbH sein.

Ent­schei­dend ist damit nicht die pri­vat­recht­li­che Rechts­form der aco­ni­um, son­dern die jeweils kon­kret nach außen wahr­ge­nom­me­ne Funk­ti­on. Han­delt sie inner­halb der ihr über­tra­ge­nen hoheit­li­chen Befug­nis­se, nimmt sie öffent­li­che Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wahr. Davon zu unter­schei­den sind Tätig­kei­ten, die ledig­lich der tech­ni­schen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Unter­stüt­zung des zustän­di­gen Minis­te­ri­ums dienen.

Welche Aufgaben übernimmt aconium bei der Gigabitförderung?

Als Pro­jekt­trä­ger führt die aco­ni­um GmbH die ihr über­tra­ge­nen För­der­ver­fah­ren durch und ver­wal­tet die hier­für bereit­ge­stell­ten För­der­mit­tel treu­hän­de­risch. Nach den Ver­ga­be­un­ter­la­gen zur Pro­jekt­trä­ger­schaft soll sie die För­der­ver­fah­ren als Bewil­li­gungs­be­hör­de eigen­ver­ant­wort­lich durchführen.

Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re die Bear­bei­tung der För­der­an­trä­ge und – inner­halb der über­tra­ge­nen Befug­nis­se – die för­der­recht­li­chen Ent­schei­dun­gen gegen­über den Antrag­stel­lern. Dane­ben über­nimmt der Pro­jekt­trä­ger Auf­ga­ben bei der Abwick­lung und Beglei­tung der För­der­ver­fah­ren. Das betrifft etwa die Prü­fung der Vor­aus­set­zung einer För­de­rung oder der Ver­wen­dungs­nach­wei­se nach Durch­füh­rung einer Förderung.

Nicht jede Tätig­keit der aco­ni­um beruht des­halb not­wen­dig auf Hoheits­ge­walt. Für die recht­li­che Ein­ord­nung einer kon­kre­ten Hand­lung ist jeweils zu prü­fen, ob sie von der Belei­hung umfasst ist oder ledig­lich im Rah­men der Pro­jekt­trä­ger­schaft unter­stüt­zend erfolgt. Bei letz­te­rem darf sie schon nicht hoheit­lich tätig wer­den. Inso­fern hat sie teil­wei­se eine Hybrid-Stel­lung inne. Das ist aller­dings auch so gewollt, da sie auf­grund ihres eige­nen Bran­chen­wis­sens zusätz­lich bera­ten soll.

Welche Bedeutung hat die Beleihung für Förderentscheidungen?

Die Belei­hung bestimmt zunächst die Rechts­stel­lung der aco­ni­um GmbH im För­der­ver­hält­nis zwi­schen Bund und Zuwen­dungs­emp­fän­ger. Soweit ihr ent­spre­chen­de Hoheits­be­fug­nis­se über­tra­gen wur­den, kann aco­ni­um gegen­über dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger im eige­nen Namen för­der­recht­li­che Ent­schei­dun­gen tref­fen. Bewilligungs‑, Änderungs‑, Wider­rufs- oder Rück­for­de­rungs­ent­schei­dun­gen kön­nen dann Ver­wal­tungs­ak­te im Sin­ne des § 35 VwVfG darstellen.

Bei der Breit­band- und Giga­bit­för­de­rung ist aller­dings zwi­schen zwei recht­lich getrenn­ten Stu­fen zu unter­schei­den. Auf der ers­ten Stu­fe steht das Zuwen­dungs­ver­hält­nis zwi­schen aco­ni­um als belie­he­nem Pro­jekt­trä­ger und dem jewei­li­gen Zuwen­dungs­emp­fän­ger, regel­mä­ßig einer Kom­mu­ne, der die Bei­hil­fe als sei­ne eige­ne durch­führt. Hier wird über die Gewäh­rung der Bun­des­för­de­rung und die damit ver­bun­de­nen zuwen­dungs­recht­li­chen Bedin­gun­gen entschieden.

Davon zu unter­schei­den ist die zwei­te Stu­fe, auf der die Kom­mu­ne die geför­der­te Maß­nah­me umsetzt und die staat­li­chen Mit­tel nach den bei­hil­fe­recht­li­chen Anfor­de­run­gen einem begüns­tig­ten Unter­neh­men zugu­te­kom­men. Ins­be­son­de­re beim Betrei­ber­mo­dell kann dies durch die Aus­wahl eines pri­va­ten Netz­be­trei­bers und die Über­las­sung der geför­der­ten Infra­struk­tur erfol­gen. Auf die­ser Ebe­ne stellt sich die eigen­stän­di­ge Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Begüns­ti­gung des Unter­neh­mens mit dem euro­päi­schen Bei­hil­fen­recht ver­ein­bar ist.

Auf der zwei­ten Stu­fe ist im Betrei­ber­mo­dell wie auch im Wirt­schaft­lich­keits­lü­cken­mo­dell ein Aus­wahl­ver­fah­ren zur Bestim­mung des pri­va­ten Netz­be­trei­bers durch­zu­füh­ren. Mit der geson­der­ten Fra­ge, ob die­ses Aus­wahl­ver­fah­ren zwin­gend der Zuwen­dungs­emp­fän­ger selbst durch­füh­ren muss oder ob es auch durch einen ande­ren Rechts­trä­ger durch­ge­führt wer­den kann, habe ich mich bereits in einem eige­nen Bei­trag befasst.

Die Belei­hung der aco­ni­um darf des­halb nicht dahin miss­ver­stan­den wer­den, dass aco­ni­um selbst sämt­li­che Rechts­be­zie­hun­gen des geför­der­ten Breit­band­aus­baus beherrscht. Ihre hoheit­li­che Stel­lung betrifft zunächst das Zuwen­dungs­ver­hält­nis der ers­ten Stu­fe. Die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Zuwen­dungs­emp­fän­ger und begüns­tig­tem Unter­neh­men auf der zwei­ten Stu­fe fol­gen dage­gen eige­nen vergabe‑, zuwen­dungs- und ins­be­son­de­re bei­hil­fen­recht­li­chen Anforderungen.

Die­se Tren­nung ist auch für den Rechts­schutz erheb­lich. Wer eine Ent­schei­dung der aco­ni­um über die Gewäh­rung oder Aus­ge­stal­tung der För­de­rung angreift, bewegt sich auf der ers­ten Stu­fe. Geht es dage­gen um die Aus­wahl oder Begüns­ti­gung eines bestimm­ten Unter­neh­mens und die Ver­ein­bar­keit die­ser Begüns­ti­gung mit den Vor­aus­set­zun­gen der geneh­mig­ten Bei­hil­fe­re­ge­lung, betrifft dies die zwei­te Stu­fe. Wel­che Stel­le oder wel­cher Rechts­trä­ger rich­ti­ger Kla­ge­geg­ner ist, lässt sich des­halb nicht allein aus der Stel­lung der aco­ni­um als belie­he­nem Pro­jekt­trä­ger ablei­ten.

Welche Verantwortung hat aconium für Verstöße auf der zweiten Stufe?

Die Tren­nung der bei­den Stu­fen bedeu­tet aller­dings nicht, dass die aco­ni­um Vor­gän­ge auf der zwei­ten Stu­fe außer Betracht las­sen könn­te. Die Bun­des­för­de­rung wird dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger gera­de zu dem Zweck gewährt, eine Maß­nah­me nach Maß­ga­be der För­der­be­din­gun­gen und der zugrun­de lie­gen­den bei­hil­fen­recht­li­chen Rege­lung umzu­set­zen. Die Ein­hal­tung die­ser Vor­ga­ben auf der zwei­ten Stu­fe ist damit zugleich Vor­aus­set­zung für die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung der auf der ers­ten Stu­fe gewähr­ten Zuwendung.

Ver­stößt der Zuwen­dungs­emp­fän­ger bei der Umset­zung des geför­der­ten Vor­ha­bens gegen ver­bind­li­che För­der­be­din­gun­gen oder gegen Anfor­de­run­gen der zugrun­de lie­gen­den Bei­hil­fe­re­ge­lung, kann dies des­halb auf das Zuwen­dungs­ver­hält­nis zwi­schen aco­ni­um und Zuwen­dungs­emp­fän­ger zurück­wir­ken. Die recht­li­che Tren­nung der bei­den Stu­fen schließt eine sol­che Rück­wir­kung nicht aus, son­dern erklärt viel­mehr den Mecha­nis­mus: aco­ni­um übt ihre hoheit­li­chen Befug­nis­se nicht unmit­tel­bar gegen­über dem auf der zwei­ten Stu­fe begüns­tig­ten Unter­neh­men aus, son­dern gegen­über dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger auf der ers­ten Stu­fe. Das kann sich etwa in der Form einer (Teil-)Rückforderung von För­der­be­trä­gen gegen­über dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger darstellen.

Soweit die ein­schlä­gi­gen För­der­be­din­gun­gen und der Zuwen­dungs­be­scheid ent­spre­chen­de Pflich­ten begrün­den, muss aco­ni­um daher prü­fen, wel­che zuwen­dungs­recht­li­chen Kon­se­quen­zen ein Ver­stoß auf der zwei­ten Stu­fe aus­löst. In Betracht kom­men je nach Rechts­grund­la­ge und Aus­ge­stal­tung des Zuwen­dungs­ver­hält­nis­ses ins­be­son­de­re Auf­la­gen oder ande­re Maß­nah­men zur Her­stel­lung för­der­kon­for­mer Zustän­de sowie die Ände­rung, Auf­he­bung oder Rück­for­de­rung der Zuwendung.

Beson­ders deut­lich wird dies beim Bei­hil­fen­recht. Die Bewil­li­gung von Bun­des­mit­teln darf nicht dazu füh­ren, dass eine Begüns­ti­gung auf der zwei­ten Stu­fe unter Bedin­gun­gen umge­setzt wird, die von der für das För­der­pro­gramm maß­geb­li­chen bei­hil­fen­recht­li­chen Grund­la­ge abwei­chen. Die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­schal­tung einer Kom­mu­ne zwi­schen Bund und begüns­tig­tem Unter­neh­men ent­kop­pelt die Ver­wen­dung der För­der­mit­tel daher nicht von den bei­hil­fen­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ihrer Gewäh­rung. Feh­ler auf der Stu­fe 2 kön­nen also als Feh­ler der Stu­fe 1 durchwirken.

Muss aconium bei Beihilfenrechtsverstößen auf der zweiten Stufe einschreiten?

Die Tren­nung der bei­den För­der­stu­fen ent­bin­det aco­ni­um zudem nicht von ihrer Bin­dung an das Uni­ons­recht. Viel­mehr besteht eine uni­ons­recht­li­che Ein­schrei­ten­spflicht. Das unmit­tel­bar anwend­ba­re Durch­füh­rungs­ver­bot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bin­det nach der Recht­spre­chung des EuGH nicht nur die natio­na­len Gerich­te, son­dern sämt­li­che mit­glied­staat­li­chen Ver­wal­tungs­stel­len. Die­se müs­sen dem Uni­ons­recht inner­halb ihrer jewei­li­gen Zustän­dig­kei­ten vol­le Wirk­sam­keit ver­schaf­fen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.2.2022 — ver­bRs C‑102/21 und C‑103/21, Rs. 47 ff.). Dort heißt es deutlich:

“[47] Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Gerichts­hofs sind näm­lich sowohl die natio­na­len Ver­wal­tungs­be­hör­den als auch die natio­na­len Gerich­te, die im Rah­men ihrer jewei­li­gen Zustän­dig­keit die Bestim­mun­gen des Uni­ons­rechts anzu­wen­den haben, gehal­ten, für die vol­le Wirk­sam­keit die­ser Bestim­mun­gen Sor­ge zu tra­gen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 91 und die dort ange­führ­te Rechtsprechung).

[48] Wenn also eine natio­na­le Stel­le fest­stellt, dass eine Bei­hil­fe unter Ver­stoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährt wur­de, obliegt es ihr, die rechts­wid­rig gewähr­te Bei­hil­fe aus eige­ner Initia­ti­ve zurück­zu­for­dern (vgl. in die­sem Sin­ne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 92).”

Das Durch­füh­rungs­ver­bot gewinnt ins­be­son­de­re dann Bedeu­tung, wenn die bei­hil­fen­recht­li­che Geneh­mi­gungs­grund­la­ge eines För­der­pro­gramms abge­lau­fen ist.

Erfährt aco­ni­um daher, dass der Zuwen­dungs­emp­fän­ger die För­der­mit­tel auf der zwei­ten Stu­fe unter Ver­stoß gegen die maß­geb­li­chen bei­hil­fen­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ver­wen­det, kann sie die­sen Ver­stoß bei der Wahr­neh­mung ihrer eige­nen för­der­recht­li­chen Zustän­dig­kei­ten nicht außer Betracht las­sen. Zu prü­fen ist viel­mehr, wel­che Kon­se­quen­zen sich dar­aus für die För­de­rung auf der ers­ten Stu­fe erge­ben. Je nach Aus­ge­stal­tung des För­der­ver­hält­nis­ses kön­nen ins­be­son­de­re wei­te­re Aus­zah­lun­gen, Abhil­fe­maß­nah­men, eine Ände­rung oder Auf­he­bung des Zuwen­dungs­be­scheids oder eine Rück­for­de­rung in Betracht kommen.

Die Zwei­stu­fig­keit begrenzt also zwar die Zustän­dig­keit aco­ni­ums, besei­tigt aber nicht ihre uni­ons­recht­li­che Ver­ant­wor­tung: aco­ni­um greift nicht not­wen­dig unmit­tel­bar gegen­über dem begüns­tig­ten Unter­neh­men auf der zwei­ten Stu­fe ein, son­dern setzt die Ein­hal­tung des Bei­hil­fen­rechts mit den ihr auf der ers­ten Stu­fe zur Ver­fü­gung ste­hen­den för­der­recht­li­chen Instru­men­ten durch. Dies kann erheb­li­che Kon­se­quen­zen für den Zuwen­dungs­emp­fän­ger haben, weil die Finan­zie­rung der auf der zwei­ten Stu­fe gewähr­ten Begüns­ti­gung von der För­de­rung auf der ers­ten Stu­fe abhängt.

Für Wett­be­wer­ber eröff­net dies neben einem unmit­tel­ba­ren Vor­ge­hen gegen die Begüns­ti­gung auf der zwei­ten Stu­fe einen wei­te­ren Ansatz­punkt: Sie kön­nen einen Bei­hil­fen­rechts­ver­stoß gegen­über aco­ni­um gel­tend machen und damit eine Prü­fung sei­ner Kon­se­quen­zen für das zugrun­de lie­gen­de För­der­ver­hält­nis ansto­ßen. Damit kann ein Bei­hil­fen­rechts­ver­stoß auf der zwei­ten Stu­fe auf das För­der­ver­hält­nis der ers­ten Stu­fe zurückwirken.

Einordnung

Die Stel­lung der aco­ni­um als belie­he­ner Pro­jekt­trä­ger ist damit mehr als eine orga­ni­sa­to­ri­sche Beson­der­heit der Giga­bit­för­de­rung. Sie bestimmt, wer auf der ers­ten Stu­fe des För­der­ver­fah­rens hoheit­lich ent­schei­det und wel­che Ver­ant­wor­tung der Pro­jekt­trä­ger für die recht­mä­ßi­ge Ver­wen­dung der För­der­mit­tel trägt. Zugleich muss die zwei­te Stu­fe davon getrennt wer­den, auf der die Kom­mu­ne die geför­der­te Maß­nah­me umsetzt und gege­be­nen­falls ein Unter­neh­men bei­hil­fen­recht­lich begünstigt.

Bei­de Stu­fen blei­ben jedoch recht­lich mit­ein­an­der ver­bun­den. Gera­de Ver­stö­ße gegen die bei­hil­fen­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen auf der zwei­ten Stu­fe kön­nen des­halb Kon­se­quen­zen für das För­der­ver­hält­nis zwi­schen aco­ni­um und Zuwen­dungs­emp­fän­ger auf der ers­ten Stu­fe auslösen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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