Rechtswidrige Beihilfen angreifen: Wenn die Genehmigungsfrist des Förderprogramms abgelaufen ist

Die Ent­schei­dung des BVerwG vom 7.7.2020 (Az. 8 B 59.19) ist schon etwas län­ger her und wur­de bis­lang recht wenig dis­ku­tiert. Den­noch lohnt sich ein kur­zer Blick auf ein beson­de­res The­ma die­ser Entscheidung.

Streit um abgelaufendes GAK-Programm

Es ging dort um ein beson­de­res För­der­pro­gramm zum Voll­zug der Gemein­schafts­auf­ga­be zur Ver­bes­se­rung der Agrar­struk­tur und des Küs­ten­schüz­tes (soge­nann­tes GAK-Pro­gramm). Die­ses lief in den Jah­ren 2010 bis 2012. Eine damit zusam­men­hän­gen­de staat­li­che Bei­hil­fe hat­te die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on bis zum 31.12.2013 befris­tet.

In dem Rechts­streit hat­te eine beklag­te Gemein­de einem Unter­neh­men gegen­über einen Zuschuss zur För­de­rung des Aus­baus der Breit­band­ver­sor­gung im Gemein­de­ge­biet gewährt. Dies erfolg­te auf der Basis des GAK-Pro­gramms. Ein vor­be­halt­li­cher Ver­ga­be­be­schluss erfolg­te am 16.12.2013. Erst am 30.4.2014 teil­te die Beklag­te dann abschlie­ßend den Zuschlag mit.

Durchführungsverbot bei Überschreiten der Kommissionsentscheidung

Die Klä­ge­rin begehr­te hier­ge­gen ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Rechts­schutz. Sie stütz­te sich maß­geb­lich auf Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV. Nach die­sem uni­ons­recht­li­chen Durch­füh­rungs­ver­bot dür­fen Bei­hil­fen nicht durch­ge­führt wer­den, wenn und soweit sie sich nicht inner­halb einer von der Kom­mis­si­on erlas­se­nen Notif­zie­rung bewe­gen. Mit ande­ren Wor­ten müs­sen sich Bei­hil­fe­maß­nah­men zwin­gend an die Vor­ga­ben der Kom­mis­si­on hal­ten, da sie ansons­ten rechts­wid­rig sind.

Die Klä­ge­rin griff mit ihrem Begeh­ren schließ­lich abschlie­ßend vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt durch. Von der ursprüng­li­chen Geneh­mi­gung der Kom­mis­si­on ist eine Zuwen­dung nur gedeckt, wenn sie inner­halb des Geneh­mi­gungs­zeit­raums erteilt werden.

Die­se Ent­schei­dung hebt die Ein­hal­tung der Geneh­mi­gungs­fris­ten bei staat­li­chen Bei­hil­fen her­vor. Sie rich­tet sich sowohl an För­der­mit­tel­ge­ber wie För­der­mit­tel­emp­fän­ger und auch ihre Wett­be­wer­ber. Ers­te­re soll­ten sicher stel­len, dass Bewil­li­gungs­be­schei­de inner­halb der von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on fest­ge­leg­ten Fris­ten erteilt wer­den. Ansons­ten ist die Recht­mä­ßig­keit der Bei­hil­fe nicht gewähr­leis­tet und die Bei­hil­fe muss rück­ab­ge­wi­ckelt werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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