Die Entscheidung des BVerwG vom 7.7.2020 (Az. 8 B 59.19) ist schon etwas länger her und wurde bislang recht wenig diskutiert. Dennoch lohnt sich ein kurzer Blick auf ein besonderes Thema dieser Entscheidung.
Streit um abgelaufendes GAK-Programm
Es ging dort um ein besonderes Förderprogramm zum Vollzug der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschüztes (sogenanntes GAK-Programm). Dieses lief in den Jahren 2010 bis 2012. Eine damit zusammenhängende staatliche Beihilfe hatte die Europäische Kommission bis zum 31.12.2013 befristet.
In dem Rechtsstreit hatte eine beklagte Gemeinde einem Unternehmen gegenüber einen Zuschuss zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet gewährt. Dies erfolgte auf der Basis des GAK-Programms. Ein vorbehaltlicher Vergabebeschluss erfolgte am 16.12.2013. Erst am 30.4.2014 teilte die Beklagte dann abschließend den Zuschlag mit.
Durchführungsverbot bei Überschreiten der Kommissionsentscheidung
Die Klägerin begehrte hiergegen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Sie stützte sich maßgeblich auf Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV. Nach diesem unionsrechtlichen Durchführungsverbot dürfen Beihilfen nicht durchgeführt werden, wenn und soweit sie sich nicht innerhalb einer von der Kommission erlassenen Notifzierung bewegen. Mit anderen Worten müssen sich Beihilfemaßnahmen zwingend an die Vorgaben der Kommission halten, da sie ansonsten rechtswidrig sind.
Die Klägerin griff mit ihrem Begehren schließlich abschließend vor dem Bundesverwaltungsgericht durch. Von der ursprünglichen Genehmigung der Kommission ist eine Zuwendung nur gedeckt, wenn sie innerhalb des Genehmigungszeitraums erteilt werden.
Diese Entscheidung hebt die Einhaltung der Genehmigungsfristen bei staatlichen Beihilfen hervor. Sie richtet sich sowohl an Fördermittelgeber wie Fördermittelempfänger und auch ihre Wettbewerber. Erstere sollten sicher stellen, dass Bewilligungsbescheide innerhalb der von der Europäischen Kommission festgelegten Fristen erteilt werden. Ansonsten ist die Rechtmäßigkeit der Beihilfe nicht gewährleistet und die Beihilfe muss rückabgewickelt werden.