Boo​king​.com und der DMA: Meistbegünstigung und regulatorischer Dialog

Bei Boo​king​.com und der Umset­zung des DMA gibt es wei­te­re Ände­run­gen: Die EU-Kom­mis­si­on hat heu­te über wei­te­re Ände­run­gen bei Boo​king​.com zur Ein­hal­tung des DMA infor­miert. Sie betref­fen das Ver­bot von Meist­be­güns­ti­gungs­prak­ti­ken nach Art. 5 Abs. 3 DMA. Inter­es­sant ist dabei nicht nur die mate­ri­el­le Fra­ge der Meist­be­güns­ti­gung, son­dern auch das Ver­fah­ren: Die Ände­run­gen erfolg­ten nach einem von der Kom­mis­si­on aus­drück­lich so bezeich­ne­ten „sub­stan­ti­ve regu­la­to­ry dia­lo­gue“, soweit ersicht­lich aber ohne förm­li­chen Spe­zi­fi­zie­rungs­be­schluss nach Art. 8 Abs. 2 DMA.

Einen Über­blick über Gate­kee­per, Ver­pflich­tun­gen und Durch­set­zungs­me­cha­nis­men gebe ich in mei­nem Grund­la­gen­bei­trag zum Digi­tal Mar­kets Act (DMA).

Meistbegünstigungspraktiken nach Art. 5 Abs. 3 DMA

Art. 5 Abs. 3 DMA ver­bie­tet Gate­kee­pern, gewerb­li­che Nut­zer dar­an zu hin­dern, ihre Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen über ande­re Ver­triebs­ka­nä­le zu ande­ren Prei­sen oder Bedin­gun­gen anzu­bie­ten. Für Boo​king​.com bedeu­tet dies ins­be­son­de­re, dass Hotels ihre Zim­mer auf der eige­nen Web­site oder über kon­kur­rie­ren­de Platt­for­men güns­ti­ger anbie­ten dürfen.

Die Vor­schrift erfasst dabei nicht nur aus­drück­li­che ver­trag­li­che Meist­be­güns­ti­gungs­klau­seln. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob der Gate­kee­per die Mög­lich­keit gewerb­li­cher Nut­zer beschränkt, außer­halb sei­nes zen­tra­len Platt­form­diens­tes ande­re Prei­se oder Bedin­gun­gen anzu­bie­ten. Damit gera­ten auch sons­ti­ge Meist­be­güns­ti­gungs­prak­ti­ken mit ver­gleich­ba­rer Wir­kung in den Blick. Da zudem ergän­zend das Umge­hungs­ver­bot aus Art. 13 DMA gilt, ist die Ver­pflich­tung zum Aus­schluss von Meist­be­güns­ti­gungs­prak­ti­ken sehr weitreichend.

Boo​king​.com hat­te ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Meist­be­güns­ti­gungs­an­for­de­run­gen im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum bereits im Juli 2024 aus sei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und Part­ner­pro­gram­men ent­fernt. Damit hat sich die Kom­mis­si­on aller­dings nicht begnügt. Nach einem von ihr aus­drück­lich als „sub­stan­ti­ve regu­la­to­ry dia­lo­gue“ bezeich­ne­ten Aus­tausch hat Boo​king​.com nun wei­te­re Maß­nah­men umgesetzt.

Was Boo​king​.com jetzt geändert hat

Eine wesent­li­che Ände­rung betrifft den Boo­king Spon­so­red Bene­fit. Bei die­sem Pro­gramm redu­ziert Boo​king​.com gegen­über dem Kun­den auf eige­ne Kos­ten den ange­zeig­ten Preis. Bis­lang konn­ten Prei­se, die ein Hotel außer­halb von Boo​king​.com ver­lang­te, Ein­fluss dar­auf haben, ob das Hotel für die­ses Pro­gramm in Betracht kam. Die­se Ver­knüp­fung hat Boo​king​.com nun besei­tigt. Exter­ne Prei­se spie­len für die Teil­nah­me­be­rech­ti­gung kei­ne Rol­le mehr.

Hin­zu kom­men ver­schie­de­ne Trans­pa­renz­maß­nah­men. Boo​king​.com erläu­tert genau­er, wie die Pro­gram­me Geni­us, Pre­fer­red und Pre­fer­red Plus funk­tio­nie­ren, nach wel­chen Kri­te­ri­en Unter­künf­te dar­an teil­neh­men kön­nen und wel­che Bedeu­tung der soge­nann­te „per­for­mance score“ besitzt.

Auch exter­ne Preis­ver­glei­che im Extra­net sol­len nur noch Infor­ma­ti­ons­zwe­cken die­nen. Die bis­he­ri­gen Kenn­zeich­nun­gen als „com­pe­ti­ti­ve“ oder „non-com­pe­ti­ti­ve“ wur­den ent­fernt. Nach Dar­stel­lung der Kom­mis­si­on konn­ten die­se Hin­wei­se bei Hotels den Ein­druck erwe­cken, Boo​king​.com erwar­te eine Anglei­chung ihrer Prei­se über unter­schied­li­che Ver­triebs­ka­nä­le hinweg.

Bemer­kens­wert ist dar­an, dass die Durch­set­zung von Art. 5 Abs. 3 DMA damit über die Ent­fer­nung aus­drück­li­cher Ver­trags­klau­seln hin­aus­geht. In den Blick gera­ten auch Anreiz­sys­te­me, Teil­nah­me­be­din­gun­gen, Infor­ma­tio­nen und die kon­kre­te Gestal­tung von Partnerprogrammen.

Boo​king​.com und der DMA: regulatorischer Dialog statt Spezifizierungsverfahren

Ver­fah­rens­recht­lich ist der Vor­gang eben­falls inter­es­sant, da er sich schein­bar außer­halb der aus­drück­li­chen Ver­fah­rens­be­schrei­bun­gen bewegt.

Anders als bei den jüngst gegen­über Goog­le ergan­ge­nen Spe­zi­fi­zie­rungs­be­schlüs­sen han­delt es sich hier, soweit ersicht­lich, nicht um ein förm­li­ches Spe­zi­fi­zie­rungs­ver­fah­ren nach Art. 8 Abs. 2 DMA.

Ein sol­ches Ver­fah­ren dient grund­sätz­lich der Kon­kre­ti­sie­rung der Ver­pflich­tun­gen aus Art. 6 und 7 DMA. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 3 DMA ent­hält aller­dings eine Aus­nah­me: Lei­tet die Kom­mis­si­on von Amts wegen ein Ver­fah­ren wegen einer mög­li­chen Umge­hung nach Art. 13 DMA ein, kann sie auch Maß­nah­men hin­sicht­lich der Ver­pflich­tun­gen aus Art. 5 DMA spe­zi­fi­zie­ren. Ein sol­ches Ver­fah­ren ist im Fall Boo​king​.com der­zeit nicht ersichtlich.

Art. 5 Abs. 3 DMA gilt viel­mehr unmit­tel­bar. Die Kom­mis­si­on bezeich­net die nun vor­ge­nom­me­nen Maß­nah­men aus­drück­lich als frei­wil­li­ge Ände­run­gen infol­ge eines regu­la­to­ri­schen Dialogs.

Der Begriff des „regu­la­to­ry dia­lo­gue“ soll­te des­halb nicht mit dem Spe­zi­fi­zie­rungs­ver­fah­ren nach Art. 8 Abs. 2 DMA gleich­ge­setzt wer­den. Auch außer­halb eines sol­chen förm­li­chen Ver­fah­rens fin­det offen­bar ein detail­lier­ter Aus­tausch zwi­schen Kom­mis­si­on und Gate­kee­per über die kon­kre­te Umset­zung der DMA-Pflich­ten statt.

Welche Bedeutung hat der regulatorische Dialog für die DMA-Durchsetzung?

Gera­de dar­in liegt des­halb die über den Ein­zel­fall hin­aus­ge­hen­de Bedeu­tung die­ses Vorgangs.

Bei Ver­pflich­tun­gen aus Art. 6 und 7 DMA kann die Kom­mis­si­on ihre Vor­stel­lun­gen über die wirk­sa­me Erfül­lung einer Ver­pflich­tung unter den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 8 Abs. 2 DMA in einem förm­li­chen Spe­zi­fi­zie­rungs­be­schluss fest­le­gen. Für Art. 5 besteht die­se Mög­lich­keit grund­sätz­lich nicht; vor­be­hal­ten bleibt ins­be­son­de­re der Son­der­fall eines Ver­fah­rens wegen einer mög­li­chen Umge­hung nach Art. 13 DMA.

Der regu­la­to­ri­sche Dia­log kann gleich­wohl erheb­li­che prak­ti­sche Wir­kun­gen ent­fal­ten. Der Fall Boo​king​.com zeigt dies anschau­lich: Auf den Aus­tausch mit der Kom­mis­si­on fol­gen Ände­run­gen an Pro­gram­men und Geschäfts­prak­ti­ken, obwohl kein ent­spre­chen­der Spe­zi­fi­zie­rungs­be­schluss ergan­gen ist.

Das kann eine fle­xi­ble Form der Durch­set­zung ermög­li­chen. Zugleich unter­schei­det sich eine sol­che infor­mel­le Lösung recht­lich von einer förm­li­chen Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on. Sie führt ins­be­son­de­re nicht zu einem rechts­ver­bind­li­chen Kon­kre­ti­sie­rungs­be­schluss nach Art. 8 Abs. 2 DMA.

Damit stellt sich eine wei­ter­ge­hen­de Fra­ge nach der Ent­wick­lung des DMA-Enforce­ment. Ein regu­la­to­ri­scher Dia­log kann Com­pli­ance-Pro­ble­me offen­bar auch ohne förm­li­che Ent­schei­dung auf­grei­fen und zu erheb­li­chen Ände­run­gen der Geschäfts­pra­xis füh­ren. Je stär­ker sich die Durch­set­zung jedoch in einen infor­mel­len Aus­tausch zwi­schen Kom­mis­si­on und Gate­kee­per ver­la­gert, des­to wich­ti­ger wird die Fra­ge nach den Gren­zen und der recht­li­chen Ver­fes­ti­gung die­ses Vorgehens.

Der Fall Boo​king​.com ist des­halb nicht nur wegen der Meist­be­güns­ti­gungs­prak­ti­ken nach Art. 5 Abs. 3 DMA inter­es­sant. Er zeigt zugleich, dass sich das Ver­hält­nis zwi­schen regu­la­to­ri­schem Dia­log und förm­li­cher Durch­set­zung zu einer eigen­stän­di­gen Fra­ge des DMA-Enforce­ment entwickelt.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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