Die Europäische Kommission hat am 16.7.2026 zwei Präzisierungsbeschlüsse gegen Alphabet nach dem Digital Markets Act (DMA) erlassen (Az. DMA.100220 und DMA.100209). Sie legt darin erstmals im Einzelnen fest, mit welchen Maßnahmen Google seine Interoperabilitäts- und Datenzugangspflichten aus dem DMA erfüllen muss. Google muss Anbietern von KI-Diensten elf Android-Funktionen öffnen und anonymisierte Suchdaten an konkurrierende Suchdienste weitergeben.
Das geht aus der Mitteilung der Kommission und den Beschlussfassungen hervor. Die Kommission hat Zusammenfassungen zu beiden Verfahren veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie weit Art. 8 Abs. 2 DMA die Ausgestaltung der offen formulierten Pflichten des Art. 6 DMA trägt.
Google und die Präzisierungsverfahren nach dem DMA
Google ist seit dem 7.3.2024 an die Verpflichtungen des DMA gebunden. Art. 6 Abs. 7 DMA verlangt Interoperabilität mit den Hard- und Softwarefunktionen des Betriebssystems, Art. 6 Abs. 11 DMA gibt dritten Online-Suchmaschinen einen Anspruch auf Ranking‑, Anfrage‑, Klick- und Ansichtsdaten zu FRAND-Bedingungen. Über die Reichweite der Vorschriften wurde seit Beginn der DMA-Anwendung gestritten.
Die Kommission hat deshalb am 27.1.2026 zwei Präzisierungsverfahren nach Art. 8 Abs. 2 DMA eröffnet und nun innerhalb der Sechsmonatsfrist abgeschlossen. Ein Präzisierungsbeschluss stellt keinen Verstoß fest und sieht keine Geldbuße vor, sondern legt fest, welche Maßnahmen der Torwächter zur Erfüllung seiner bestehenden Pflichten treffen muss. Es handelt sich also um spezifisches regulatorisches Verfahren auf der Ebene der konkreten Abhilfen.
Ein Nichteinhaltungsverfahren nach Art. 29 DMA bleibt daneben möglich. Die Kommission nutzt beide Instrumente auch unabhängig: Am 23.7.2026 verhängte sie gegen Alphabet Geldbußen von 890 Mio. Euro wegen Selbstbevorzugung und Anti-Steering. Das zeigt auch, dass die Kommission die verschiedenen Pflichten des DMA breit gefächert verfolgt.
Interoperabilität für KI-Dienste auf Android
Der Beschluss DMA.100220 verpflichtet Google, elf Android-Funktionen für KI-Dienste Dritter zu öffnen, die bislang Gemini vorbehalten waren. Die Kommission ordnet sie vier Kategorien zu:
1. Funktionen zum Aufruf
- Home-Taste/Navigationsgriff: KI-Dienste Dritter müssen sich durch langes Drücken der zentralen Home-Taste bzw. des Navigationsgriffs aufrufen lassen. Diese Zugriffsmöglichkeit darf nicht Google-Diensten wie Circle to Search vorbehalten bleiben.
- Dauerhafte Hotword-Erkennung: Nutzer müssen KI-Dienste Dritter auch durch ein Aktivierungswort aufrufen können, selbst bei ausgeschaltetem Display oder im Standby. Mehrere KI-Dienste sollen gleichzeitig für unterschiedliche Aktivierungswörter verfügbar sein können.
2. Funktionen für Kontext
- Zentralisierter Zugriff auf lokal gespeicherte App-Daten: KI-Dienste erhalten zentralen Zugriff auf Daten, die Apps auf dem Gerät gespeichert und für diesen Zugriff freigegeben haben. Damit soll insbesondere ein appübergreifender Zugriff ermöglicht werden.
- Kontextbezogene Intelligenz: Drittanbieter dürfen mit Zustimmung des Nutzers dessen physischen und digitalen Kontext nutzen, um personalisierte und auch proaktive Assistenzfunktionen anzubieten.
- Umgebungsdaten: KI-Dienste Dritter erhalten unter den gleichen Bedingungen wie Google Zugang zu Echtzeitdaten insbesondere von Mikrofon, Kamera, Bildschirm und Lautsprecher.
3. Funktionen für Aktionen in Apps und im Betriebssystem
- Strukturierte On-Device-Integration: KI-Dienste dürfen mit installierten Apps interagieren und dort im Auftrag des Nutzers Aufgaben ausführen. Das umfasst auch bestimmte Google-Dienste wie Gmail, Kalender, Maps oder YouTube.
- Bildschirmautomatisierung: KI-Dienste dürfen mehrstufige Aufgaben innerhalb von Apps automatisieren und hierfür im Hintergrund die Bedienung der jeweiligen Apps nachbilden.
- Systemintegration: Drittanbieter erhalten Zugriff auf Funktionen des Betriebssystems und dessen Einstellungen, etwa Displayhelligkeit, Medienwiedergabe, Nicht-Stören-Modus oder Bluetooth.
4. Funktionen für den Zugriff auf Ressourcen
- Gerätebasierte Modelle auf Systemebene: KI-Dienste Dritter erhalten gleichwertigen Zugang zu bereits auf dem Gerät vorhandenen Modellen einschließlich Gemini Nano.
- Implementierung eigener On-Device-Modelle: Drittanbieter dürfen eigene Modelle unter denselben Bedingungen hinsichtlich Hardware-Ressourcen und Hintergrundausführung installieren, ausführen und anderen Apps zur Verfügung stellen.
- Hintergrundausführung: Drittanbieter-Apps müssen nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Regeln den gleichen Zugang zur Hintergrundausführung erhalten wie Google-Apps.
Praktisch bedeutsam ist vor allem der Aufruf über die Home-Taste und ein dauerhaft aktives Aktivierungswort. Ohne ihn seien Wettbewerber strukturell benachteiligt, weil ein Assistent, der sich nicht auf Zuruf ansprechen lasse, im Alltag kaum genutzt werde. Hinzu treten Sicherheitsanforderungen und ein Zertifizierungsprogramm. Umzusetzen ist das bis zum 1.8.2027, das parallele Aktivierungswort bis zum 1.8.2028.
Die Interoperabilität nach Art. 6 Abs. 7 DMA muss Google für alle Funktionen kostenlos und im gesamten Android-Ökosystem einschließlich der Geräte anderer Hersteller ermöglichen. Die Lösungen müssen ebenso wirksam sein wie diejenigen für Googles eigene Dienste und dürfen keine unnötigen zusätzlichen Nutzungshürden schaffen. Google muss außerdem vollständige Dokumentation, Testmöglichkeiten und technische Unterstützung bereitstellen und neue Funktionalitäten der erfassten Funktionen Dritten gleichzeitig mit den eigenen Diensten zugänglich machen.
Zugang zu Google-Suchdaten
Der Beschluss DMA.100209 regelt Berechtigung, Datenumfang, Anonymisierung und Entgelt. Weitergegeben werden die in Art. 6 Abs. 11 DMA genannten Datenarten; ausgenommen bleiben Kontodaten, Suchverläufe und präzise Zeitstempel. Die Anonymisierung verbindet technische Vorkehrungen mit vertraglichen Bindungen; den k‑Anonymitätsschwellenwert hat die Kommission gegenüber ihrem Entwurf von 50 auf 1.000 deutlich erhöht.
Zugangsberechtigt sind Anbieter echter Online-Suchdienste, ausdrücklich einschließlich KI-Chatbots mit Suchfunktion. Verlangt werden mindestens 50.000 monatliche Nutzer in der Union und entweder zwei Betriebsjahre oder Kapitalzusagen von 50 Mio. Euro.
Beim Entgelt darf Alphabet inkrementelle Kosten zuzüglich einer durch die eigenen Kapitalkosten begrenzten Rendite ansetzen. Zwischenfristen ab Zustellung führen über Antragsverfahren und Musterverträge zum Datenbezug ab Januar 2027.
Einordnung
Beide Beschlüsse verschieben die Frage der DMA-Durchsetzung. Entscheidend ist nicht mehr allein, ob ein Torwächter Wettbewerber ausschließt. Es geht zunehmend darum, welche Schnittstellen, Daten und Entgelte er ihnen einräumen muss. Der Interoperabilitätsbeschluss gibt vieles zur Architektur vor, der Suchdatenbeschluss Preismethoden.
Damit scheint sich die Frage nach der Reichweite von Art. 8 Abs. 2 DMA zu stellen. Die Vorschrift erlaubt die Präzisierung der Maßnahmen, die ein Torwächter zur Einhaltung der Art. 6 und 7 DMA zu treffen hat. Erixon und Pandya halten die Vorgabe von elf Schnittstellen samt Zertifizierungsprogramm nicht mehr für Präzisierung, sondern für Architekturregulierung (ECIPE Insight, Juli 2026); die Kommission bestimme, welche technischen Privilegien Wettbewerber erhalten müssten.
Das überzeugt nur teilweise. Art. 6 Abs. 7 DMA verlangt wirksame Interoperabilität, und eine bloß formale Öffnung ließe die Norm leerlaufen; für diese Lesart streitet auch der Effektivitätsgrundsatz des Art. 8 Abs. 1 DMA. Danach stellt der Torwächter die Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 5, 6 und 7 DMA sicher und weist dies nach. Zutreffend ist aber, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung mit jeder zusätzlichen Detailvorgabe anspruchsvoller wird. Wichtig ist aber zu beachten, dass der DMA gerade nicht mehr allein Self-Assessment als ausreichend sieht, sondern konkrete Regulierungsmaßnahmen eröffnet. Dies entspricht seinem Zweck, Bestreitbarkeit über Vorabregulierung sicherzustellen.
Datenschutzrechtlich ist der Suchdatenbeschluss der interessantere. Die Kommission hat nach der Konsultation nachgearbeitet und die Anonymisierung erkennbar verschärft. Ob der Datensatz damit anonym im Sinne des Erwägungsgrundes 26 DSGVO ist, muss dennoch als zweifelhaft gelten. Der Maßstab des motivierten Angreifers fragt nach der Kombination mit externen Datenbeständen – darauf antworten vertragliche Zweckbindungen nur mittelbar.
Ob der Anspruch aus Art. 6 Abs. 11 DMA praktisch etwas bewirkt, entscheidet sich am Entgelt. Ein Preis, den kein Wettbewerber zahlen kann, wirkt wie eine Zugangsverweigerung. Kostenorientierte Zugangsentgelte sind aus der Vorleistungsregulierung im TK-Sektor bekannt. Dort tragen sie aber nur, weil ein Entgeltgenehmigungsverfahren, eine behördliche Kostenprüfung und vorläufige Anordnungen hinzutreten. Genau diese Elemente fehlen hier: Der Beschluss sieht weder eine unabhängige Kostenprüfung noch einen vorläufigen Zugang während eines Entgeltstreits vor.
Für die Praxis kommt es daher auf die konkrete Ausgestaltung der Zugangsansprüche an, insbesondere auf Antragsverfahren, Vertragsmuster und Entgeltmaßstäbe. Auch die Berechtigungsschwellen sind Teil dieser Ausgestaltung. Sie halten Trittbrettfahrer und Sicherheitsrisiken fern, treffen aber gerade die kleinen und kapitalschwachen Anbieter, für die der Datenzugang am wichtigsten wäre.
Rechtsschutz und weitere Umsetzung
Präzisierungsbeschlüsse sind verbindlich; Alphabet kann sie mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV vor dem Gericht der Europäischen Union angreifen. Die Klagefrist beträgt zwei Monate ab Bekanntgabe (Art. 263 Abs. 6 AEUV), zuzüglich der Entfernungsfrist. Nach Art. 278 Satz 1 AEUV hat die Klage keine aufschiebende Wirkung; die Umsetzungsfristen laufen weiter, solange das Gericht die Durchführung nicht nach Art. 278 Satz 2 AEUV aussetzt.
Ab Herbst 2026 wird sichtbar, ob diese Ausgestaltung Wettbewerbern tatsächlich nutzt. Kommt Alphabet den Vorgaben nicht nach, drohen Buß- und Zwangsgelder nach Art. 29 DMA. Offen bleibt, wer über die Angemessenheit eines Entgeltangebots entscheidet, wenn sich Alphabet und ein Antragsteller nicht einigen. In diesem Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Wirkung und Richtung eines Präzisierungsbeschlusses.
