Google: Kommission präzisiert KI-Interoperabilität auf Android und Zugang zu Suchdaten

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat am 16.7.2026 zwei Prä­zi­sie­rungs­be­schlüs­se gegen Alpha­bet nach dem Digi­tal Mar­kets Act (DMA) erlas­sen (Az. DMA.100220 und DMA.100209). Sie legt dar­in erst­mals im Ein­zel­nen fest, mit wel­chen Maß­nah­men Goog­le sei­ne Inter­ope­ra­bi­li­täts- und Daten­zu­gangs­pflich­ten aus dem DMA erfül­len muss. Goog­le muss Anbie­tern von KI-Diens­ten elf Android-Funk­tio­nen öff­nen und anony­mi­sier­te Such­da­ten an kon­kur­rie­ren­de Such­diens­te weitergeben.

Das geht aus der Mit­tei­lung der Kom­mis­si­on und den Beschluss­fas­sun­gen her­vor. Die Kom­mis­si­on hat Zusam­men­fas­sun­gen zu bei­den Ver­fah­ren ver­öf­fent­licht. Im Mit­tel­punkt steht die Fra­ge, wie weit Art. 8 Abs. 2 DMA die Aus­ge­stal­tung der offen for­mu­lier­ten Pflich­ten des Art. 6 DMA trägt.

Google und die Präzisierungsverfahren nach dem DMA

Goog­le ist seit dem 7.3.2024 an die Ver­pflich­tun­gen des DMA gebun­den. Art. 6 Abs. 7 DMA ver­langt Inter­ope­ra­bi­li­tät mit den Hard- und Soft­ware­funk­tio­nen des Betriebs­sys­tems, Art. 6 Abs. 11 DMA gibt drit­ten Online-Such­ma­schi­nen einen Anspruch auf Ranking‑, Anfrage‑, Klick- und Ansichts­da­ten zu FRAND-Bedin­gun­gen. Über die Reich­wei­te der Vor­schrif­ten wur­de seit Beginn der DMA-Anwen­dung gestritten.

Die Kom­mis­si­on hat des­halb am 27.1.2026 zwei Prä­zi­sie­rungs­ver­fah­ren nach Art. 8 Abs. 2 DMA eröff­net und nun inner­halb der Sechs­mo­nats­frist abge­schlos­sen. Ein Prä­zi­sie­rungs­be­schluss stellt kei­nen Ver­stoß fest und sieht kei­ne Geld­bu­ße vor, son­dern legt fest, wel­che Maß­nah­men der Tor­wäch­ter zur Erfül­lung sei­ner bestehen­den Pflich­ten tref­fen muss. Es han­delt sich also um spe­zi­fi­sches regu­la­to­ri­sches Ver­fah­ren auf der Ebe­ne der kon­kre­ten Abhilfen.

Ein Nicht­ein­hal­tungs­ver­fah­ren nach Art. 29 DMA bleibt dane­ben mög­lich. Die Kom­mis­si­on nutzt bei­de Instru­men­te auch unab­hän­gig: Am 23.7.2026 ver­häng­te sie gegen Alpha­bet Geld­bu­ßen von 890 Mio. Euro wegen Selbst­be­vor­zu­gung und Anti-Stee­ring. Das zeigt auch, dass die Kom­mis­si­on die ver­schie­de­nen Pflich­ten des DMA breit gefä­chert verfolgt.

Interoperabilität für KI-Dienste auf Android

Der Beschluss DMA.100220 ver­pflich­tet Goog­le, elf Android-Funk­tio­nen für KI-Diens­te Drit­ter zu öff­nen, die bis­lang Gemi­ni vor­be­hal­ten waren. Die Kom­mis­si­on ord­net sie vier Kate­go­rien zu:

1. Funktionen zum Aufruf

  • Home-Tas­te/­Na­vi­ga­ti­ons­griff: KI-Diens­te Drit­ter müs­sen sich durch lan­ges Drü­cken der zen­tra­len Home-Tas­te bzw. des Navi­ga­ti­ons­griffs auf­ru­fen las­sen. Die­se Zugriffs­mög­lich­keit darf nicht Goog­le-Diens­ten wie Cir­cle to Search vor­be­hal­ten bleiben.
  • Dau­er­haf­te Hot­word-Erken­nung: Nut­zer müs­sen KI-Diens­te Drit­ter auch durch ein Akti­vie­rungs­wort auf­ru­fen kön­nen, selbst bei aus­ge­schal­te­tem Dis­play oder im Stand­by. Meh­re­re KI-Diens­te sol­len gleich­zei­tig für unter­schied­li­che Akti­vie­rungs­wör­ter ver­füg­bar sein können.

2. Funktionen für Kontext

  • Zen­tra­li­sier­ter Zugriff auf lokal gespei­cher­te App-Daten: KI-Diens­te erhal­ten zen­tra­len Zugriff auf Daten, die Apps auf dem Gerät gespei­chert und für die­sen Zugriff frei­ge­ge­ben haben. Damit soll ins­be­son­de­re ein app­über­grei­fen­der Zugriff ermög­licht werden.
  • Kon­text­be­zo­ge­ne Intel­li­genz: Dritt­an­bie­ter dür­fen mit Zustim­mung des Nut­zers des­sen phy­si­schen und digi­ta­len Kon­text nut­zen, um per­so­na­li­sier­te und auch pro­ak­ti­ve Assis­tenz­funk­tio­nen anzubieten.
  • Umge­bungs­da­ten: KI-Diens­te Drit­ter erhal­ten unter den glei­chen Bedin­gun­gen wie Goog­le Zugang zu Echt­zeit­da­ten ins­be­son­de­re von Mikro­fon, Kame­ra, Bild­schirm und Lautsprecher.

3. Funktionen für Aktionen in Apps und im Betriebssystem

  • Struk­tu­rier­te On-Device-Inte­gra­ti­on: KI-Diens­te dür­fen mit instal­lier­ten Apps inter­agie­ren und dort im Auf­trag des Nut­zers Auf­ga­ben aus­füh­ren. Das umfasst auch bestimm­te Goog­le-Diens­te wie Gmail, Kalen­der, Maps oder YouTube.
  • Bild­schirm­au­to­ma­ti­sie­rung: KI-Diens­te dür­fen mehr­stu­fi­ge Auf­ga­ben inner­halb von Apps auto­ma­ti­sie­ren und hier­für im Hin­ter­grund die Bedie­nung der jewei­li­gen Apps nachbilden.
  • Sys­tem­in­te­gra­ti­on: Dritt­an­bie­ter erhal­ten Zugriff auf Funk­tio­nen des Betriebs­sys­tems und des­sen Ein­stel­lun­gen, etwa Dis­play­hel­lig­keit, Medi­en­wie­der­ga­be, Nicht-Stö­ren-Modus oder Bluetooth.

4. Funktionen für den Zugriff auf Ressourcen

  • Gerä­te­ba­sier­te Model­le auf Sys­tem­ebe­ne: KI-Diens­te Drit­ter erhal­ten gleich­wer­ti­gen Zugang zu bereits auf dem Gerät vor­han­de­nen Model­len ein­schließ­lich Gemi­ni Nano.
  • Imple­men­tie­rung eige­ner On-Device-Model­le: Dritt­an­bie­ter dür­fen eige­ne Model­le unter den­sel­ben Bedin­gun­gen hin­sicht­lich Hard­ware-Res­sour­cen und Hin­ter­grund­aus­füh­rung instal­lie­ren, aus­füh­ren und ande­ren Apps zur Ver­fü­gung stellen.
  • Hin­ter­grund­aus­füh­rung: Dritt­an­bie­ter-Apps müs­sen nach trans­pa­ren­ten, objek­ti­ven, ver­hält­nis­mä­ßi­gen und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Regeln den glei­chen Zugang zur Hin­ter­grund­aus­füh­rung erhal­ten wie Google-Apps.

Prak­tisch bedeut­sam ist vor allem der Auf­ruf über die Home-Tas­te und ein dau­er­haft akti­ves Akti­vie­rungs­wort. Ohne ihn sei­en Wett­be­wer­ber struk­tu­rell benach­tei­ligt, weil ein Assis­tent, der sich nicht auf Zuruf anspre­chen las­se, im All­tag kaum genutzt wer­de. Hin­zu tre­ten Sicher­heits­an­for­de­run­gen und ein Zer­ti­fi­zie­rungs­pro­gramm. Umzu­set­zen ist das bis zum 1.8.2027, das par­al­le­le Akti­vie­rungs­wort bis zum 1.8.2028.

Die Inter­ope­ra­bi­li­tät nach Art. 6 Abs. 7 DMA muss Goog­le für alle Funk­tio­nen kos­ten­los und im gesam­ten Android-Öko­sys­tem ein­schließ­lich der Gerä­te ande­rer Her­stel­ler ermög­li­chen. Die Lösun­gen müs­sen eben­so wirk­sam sein wie die­je­ni­gen für Goo­gles eige­ne Diens­te und dür­fen kei­ne unnö­ti­gen zusätz­li­chen Nut­zungs­hür­den schaf­fen. Goog­le muss außer­dem voll­stän­di­ge Doku­men­ta­ti­on, Test­mög­lich­kei­ten und tech­ni­sche Unter­stüt­zung bereit­stel­len und neue Funk­tio­na­li­tä­ten der erfass­ten Funk­tio­nen Drit­ten gleich­zei­tig mit den eige­nen Diens­ten zugäng­lich machen.

Zugang zu Google-Suchdaten

Der Beschluss DMA.100209 regelt Berech­ti­gung, Daten­um­fang, Anony­mi­sie­rung und Ent­gelt. Wei­ter­ge­ge­ben wer­den die in Art. 6 Abs. 11 DMA genann­ten Daten­ar­ten; aus­ge­nom­men blei­ben Kon­to­da­ten, Such­ver­läu­fe und prä­zi­se Zeit­stem­pel. Die Anony­mi­sie­rung ver­bin­det tech­ni­sche Vor­keh­run­gen mit ver­trag­li­chen Bin­dun­gen; den k‑Anonymitätsschwellenwert hat die Kom­mis­si­on gegen­über ihrem Ent­wurf von 50 auf 1.000 deut­lich erhöht.

Zugangs­be­rech­tigt sind Anbie­ter ech­ter Online-Such­diens­te, aus­drück­lich ein­schließ­lich KI-Chat­bots mit Such­funk­ti­on. Ver­langt wer­den min­des­tens 50.000 monat­li­che Nut­zer in der Uni­on und ent­we­der zwei Betriebs­jah­re oder Kapi­tal­zu­sa­gen von 50 Mio. Euro. 

Beim Ent­gelt darf Alpha­bet inkre­men­tel­le Kos­ten zuzüg­lich einer durch die eige­nen Kapi­tal­kos­ten begrenz­ten Ren­di­te anset­zen. Zwi­schen­fris­ten ab Zustel­lung füh­ren über Antrags­ver­fah­ren und Mus­ter­ver­trä­ge zum Daten­be­zug ab Janu­ar 2027.

Einordnung

Bei­de Beschlüs­se ver­schie­ben die Fra­ge der DMA-Durch­set­zung. Ent­schei­dend ist nicht mehr allein, ob ein Tor­wäch­ter Wett­be­wer­ber aus­schließt. Es geht zuneh­mend dar­um, wel­che Schnitt­stel­len, Daten und Ent­gel­te er ihnen ein­räu­men muss. Der Inter­ope­ra­bi­li­täts­be­schluss gibt vie­les zur Archi­tek­tur vor, der Such­da­ten­be­schluss Preismethoden.

Damit scheint sich die Fra­ge nach der Reich­wei­te von Art. 8 Abs. 2 DMA zu stel­len. Die Vor­schrift erlaubt die Prä­zi­sie­rung der Maß­nah­men, die ein Tor­wäch­ter zur Ein­hal­tung der Art. 6 und 7 DMA zu tref­fen hat. Erix­on und Pan­dya hal­ten die Vor­ga­be von elf Schnitt­stel­len samt Zer­ti­fi­zie­rungs­pro­gramm nicht mehr für Prä­zi­sie­rung, son­dern für Archi­tek­tur­re­gu­lie­rung (ECI­PE Insight, Juli 2026); die Kom­mis­si­on bestim­me, wel­che tech­ni­schen Pri­vi­le­gi­en Wett­be­wer­ber erhal­ten müssten. 

Das über­zeugt nur teil­wei­se. Art. 6 Abs. 7 DMA ver­langt wirk­sa­me Inter­ope­ra­bi­li­tät, und eine bloß for­ma­le Öff­nung lie­ße die Norm leer­lau­fen; für die­se Les­art strei­tet auch der Effek­ti­vi­täts­grund­satz des Art. 8 Abs. 1 DMA. Danach stellt der Tor­wäch­ter die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tun­gen aus Art. 5, 6 und 7 DMA sicher und weist dies nach. Zutref­fend ist aber, dass die Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung mit jeder zusätz­li­chen Detail­vor­ga­be anspruchs­vol­ler wird. Wich­tig ist aber zu beach­ten, dass der DMA gera­de nicht mehr allein Self-Assess­ment als aus­rei­chend sieht, son­dern kon­kre­te Regu­lie­rungs­maß­nah­men eröff­net. Dies ent­spricht sei­nem Zweck, Bestreit­bar­keit über Vor­ab­re­gu­lie­rung sicherzustellen.

Daten­schutz­recht­lich ist der Such­da­ten­be­schluss der inter­es­san­te­re. Die Kom­mis­si­on hat nach der Kon­sul­ta­ti­on nach­ge­ar­bei­tet und die Anony­mi­sie­rung erkenn­bar ver­schärft. Ob der Daten­satz damit anonym im Sin­ne des Erwä­gungs­grun­des 26 DSGVO ist, muss den­noch als zwei­fel­haft gel­ten. Der Maß­stab des moti­vier­ten Angrei­fers fragt nach der Kom­bi­na­ti­on mit exter­nen Daten­be­stän­den – dar­auf ant­wor­ten ver­trag­li­che Zweck­bin­dun­gen nur mittelbar.

Ob der Anspruch aus Art. 6 Abs. 11 DMA prak­tisch etwas bewirkt, ent­schei­det sich am Ent­gelt. Ein Preis, den kein Wett­be­wer­ber zah­len kann, wirkt wie eine Zugangs­ver­wei­ge­rung. Kos­ten­ori­en­tier­te Zugangs­ent­gel­te sind aus der Vor­leis­tungs­re­gu­lie­rung im TK-Sek­tor bekannt. Dort tra­gen sie aber nur, weil ein Ent­gelt­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren, eine behörd­li­che Kos­ten­prü­fung und vor­läu­fi­ge Anord­nun­gen hin­zu­tre­ten. Genau die­se Ele­men­te feh­len hier: Der Beschluss sieht weder eine unab­hän­gi­ge Kos­ten­prü­fung noch einen vor­läu­fi­gen Zugang wäh­rend eines Ent­gelt­streits vor.

Für die Pra­xis kommt es daher auf die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Zugangs­an­sprü­che an, ins­be­son­de­re auf Antrags­ver­fah­ren, Ver­trags­mus­ter und Ent­gelt­maß­stä­be. Auch die Berech­ti­gungs­schwel­len sind Teil die­ser Aus­ge­stal­tung. Sie hal­ten Tritt­brett­fah­rer und Sicher­heits­ri­si­ken fern, tref­fen aber gera­de die klei­nen und kapi­tal­schwa­chen Anbie­ter, für die der Daten­zu­gang am wich­tigs­ten wäre.

Rechtsschutz und weitere Umsetzung

Prä­zi­sie­rungs­be­schlüs­se sind ver­bind­lich; Alpha­bet kann sie mit der Nich­tig­keits­kla­ge nach Art. 263 AEUV vor dem Gericht der Euro­päi­schen Uni­on angrei­fen. Die Kla­ge­frist beträgt zwei Mona­te ab Bekannt­ga­be (Art. 263 Abs. 6 AEUV), zuzüg­lich der Ent­fer­nungs­frist. Nach Art. 278 Satz 1 AEUV hat die Kla­ge kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung; die Umset­zungs­fris­ten lau­fen wei­ter, solan­ge das Gericht die Durch­füh­rung nicht nach Art. 278 Satz 2 AEUV aussetzt.

Ab Herbst 2026 wird sicht­bar, ob die­se Aus­ge­stal­tung Wett­be­wer­bern tat­säch­lich nutzt. Kommt Alpha­bet den Vor­ga­ben nicht nach, dro­hen Buß- und Zwangs­gel­der nach Art. 29 DMA. Offen bleibt, wer über die Ange­mes­sen­heit eines Ent­gelt­an­ge­bots ent­schei­det, wenn sich Alpha­bet und ein Antrag­stel­ler nicht eini­gen. In die­sem Fall stel­len sich Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Wir­kung und Rich­tung eines Präzisierungsbeschlusses.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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