Der Digital Markets Act (DMA) regelt besondere Pflichten großer digitaler Plattformen, die von der Europäischen Kommission als Gatekeeper benannt wurden. Aus dem zunächst neuen Regelwerk für große digitale Plattformen hat sich mittlerweile ein eigenständiges System der digitalen Marktregulierung entwickelt. Die Europäische Kommission hat Gatekeeper benannt, Compliance-Maßnahmen geprüft, Verpflichtungen konkretisiert und erste erhebliche Bußgelder verhängt. Gleichzeitig beschäftigen sich zunehmend auch die nationalen Gerichte mit der Durchsetzung des DMA.
Anlass genug also für einen etwas grundsätzlicheren Blick auf den DMA.
Ausgangspunkt des DMA ist die Annahme, dass bestimmte große Plattformunternehmen eine besondere Stellung als Zugangstor zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern einnehmen. Der DMA bezeichnet sie als Gatekeeper. Ihre besondere Stellung ist nicht verboten. Sie führt aber dazu, dass für bestimmte zentrale Plattformdienste besondere Verpflichtungen gelten. Diese werden in einem besonderen Verfahren ausdrücklich benannt. Es gelten dann sektorspezifische Regulierungspflichten.
Diese Verpflichtungen betreffen ganz unterschiedliche Verhaltensweisen. Es geht etwa um die Nutzung und Zusammenführung von Daten, Selbstbevorzugung, App-Stores und alternative Vertriebswege, die Kommunikation von Geschäftsnutzern mit ihren Kunden, Datenzugang oder Interoperabilität.
Inzwischen stellt sich allerdings zunehmend eine zweite Frage: Wie werden diese Verpflichtungen konkretisiert und durchgesetzt, wenn ein Gatekeeper sie nicht oder nicht ausreichend erfüllt? Auch dazu finden Sie noch einen ausführlichen Beitrag im Blog.
Inhaltsübersicht
Was regelt der Digital Markets Act?
Der DMA soll nach Art. 1 Abs. 1 DMA zu bestreitbaren und fairen Märkten im digitalen Sektor beitragen. Anders als das allgemeine Kartellrecht setzt er dabei nicht voraus, dass im Einzelfall zunächst eine marktbeherrschende Stellung und deren Missbrauch nachgewiesen werden.
Stattdessen verfolgt der DMA einen regulatorischen Ansatz. Die Europäische Kommission benennt bestimmte Unternehmen hinsichtlich bestimmter zentraler Plattformdienste als Gatekeeper. An diese Benennung knüpfen anschließend die besonderen Verpflichtungen des DMA an. Diese sogenannte Designation ist für die Anwendung der materiellen Pflichten des DMA konstitutiv.
Der Anwendungsbereich ist also zweistufig aufgebaut: Es muss sich zunächst um einen zentralen Plattformdienst im Sinne des Art. 2 Nr. 2 DMA handeln. Das Unternehmen, welches diesen zentralen Plattformdienst betreibt, muss für diesen Dienst außerdem nach Art. 3 DMA als Gatekeeper benannt sein.
Zu den zentralen Plattformdiensten zählen unter anderem Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Betriebssysteme, Webbrowser, virtuelle Assistenten, Cloud-Computing-Dienste und Online-Werbedienste.
Das ist zugleich ein wichtiger Unterschied zum allgemeinen Kartellrecht. Die Verpflichtungen des DMA gelten nicht allgemein für große oder marktbeherrschende Digitalunternehmen, sondern für benannte Gatekeeper hinsichtlich der jeweils erfassten zentralen Plattformdienste.
Zum Anwendungsbereich und den grundlegendsten Definitionen des DMA finden Sie einen Grundlagenbeitrag hier im Blog.
Zum Anhören: Über die Grundlagen des DMA, die Gatekeeper-Regulierung und einzelne Verpflichtungen aus Art. 5 bis 7 DMA habe ich 2023 ausführlich in Folge 117 des Podcasts Rechtsbelehrung gesprochen.
Wann ist ein Unternehmen Gatekeeper?
Die Voraussetzungen für die Benennung als Gatekeeper regelt Art. 3 Abs. 1 DMA. Ein Unternehmen muss danach
- erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt haben,
- einen zentralen Plattformdienst bereitstellen, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und
- hinsichtlich seiner Tätigkeit eine gefestigte und dauerhafte Position innehaben oder absehbar eine solche Position erlangen.
Art. 3 Abs. 2 DMA verbindet diese Kriterien mit quantitativen Vermutungen. Ein erheblicher Einfluss auf den Binnenmarkt wird insbesondere vermutet, wenn das Unternehmen in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre mindestens 7,5 Mrd. EUR Jahresumsatz in der Union erzielt hat oder seine durchschnittliche Marktkapitalisierung beziehungsweise sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es denselben zentralen Plattformdienst in mindestens drei Mitgliedstaaten bereitstellt.
Für die Eigenschaft als wichtiges Zugangstor sieht der DMA mindestens 45 Mio. monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer in der Union vor.
Die Schwellenwerte entscheiden allerdings nicht allein über die Gatekeeper-Eigenschaft. Die Kommission kann ein Unternehmen aufgrund einer qualitativen Prüfung auch dann als Gatekeeper benennen, wenn die Schwellenwerte nicht erreicht werden. Umgekehrt kann ein Unternehmen bei Erreichen der Schwellenwerte hinreichend substantiierte Argumente dafür vorlegen, dass es die materiellen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 DMA dennoch nicht erfüllt. Insbesondere kann es Umstände dafür darlegen, dass sein zentraler Plattformdienst nicht als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern dient.
Dass diese qualitative Prüfung praktische Bedeutung hat, zeigt derzeit insbesondere der Cloud-Bereich. Die Kommission untersucht, ob Amazon Web Services und Microsoft Azure als Gatekeeper einzustufen sind. Im Juni 2026 teilte sie Amazon und Microsoft ihre vorläufige Auffassung mit, dass die Voraussetzungen einer Benennung erfüllt seien. Eine endgültige Benennung war damit noch nicht verbunden.
Auch die Benennungsentscheidungen selbst unterliegen gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht wies mit Urteil vom 17. Juli 2024 die Klage von ByteDance gegen die Benennung von TikTok ab (T‑1077/23). Gegen dieses Urteil legte ByteDance Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof verhandelte darüber am 12. Mai 2026 in der Rechtssache C‑627/24 P.
Wer ist derzeit Gatekeeper?
Stand: September 2026
Derzeit sind Alphabet, Amazon, Apple, Booking, ByteDance, Meta und Microsoft als Gatekeeper benannt. Die Benennungen erfassen unterschiedliche zentrale Plattformdienste. Die Designation betrifft jeweils einen zentralen Plattformdienst seines Betreibers.
Dabei handelt es sich nicht um eine statische Liste. Die Kommission kann weitere Dienste benennen und bestehende Benennungen überprüfen. Das gilt auch in die andere Richtung: Im April 2025 stellte die Kommission fest, dass Facebook Marketplace nicht länger als zentraler Plattformdienst von Meta benannt bleibt.
Für den aktuellen Stand empfiehlt sich deshalb unmittelbar das Gatekeeper-Portal der Kommission.
Was müssen Gatekeeper beachten?
Den materiellen Kern des DMA bilden die Art. 5 bis 7 DMA. Sobald ein Gatekeeper mit seinem zentralen Plattformdienst benannt wurde, muss er diese Vorschriften beachten. Sie gelten ohne weiteren Umsetzungsakt.
Art. 5 DMA enthält Verpflichtungen, die ohne weitere Konkretisierung gelten. Dazu gehören beispielsweise Beschränkungen bei der Zusammenführung und dienstübergreifenden Nutzung personenbezogener Daten, das Verbot bestimmter Paritätsklauseln und Vorgaben zum sogenannten Steering. Geschäftsnutzer sollen insbesondere die Möglichkeit behalten, mit ihren Kunden auch außerhalb des zentralen Plattformdienstes zu kommunizieren und Angebote zu machen.
Art. 6 DMA enthält weitere Verpflichtungen. Hierzu zählen etwa Vorgaben zur Installation und Nutzung von Apps und alternativen App-Stores nach Art. 6 Abs. 4 DMA sowie das Verbot bestimmter Formen der Selbstbevorzugung nach Art. 6 Abs. 5 DMA.
Besonders relevant sind daneben verschiedene Verpflichtungen zu Datenportabilität und Datenzugang. Art. 6 Abs. 9 DMA betrifft die Portabilität von Daten der Endnutzer. Nach Art. 6 Abs. 10 DMA müssen Gatekeeper Geschäftsnutzern unter den dort geregelten Voraussetzungen Zugang zu Daten gewähren, die im Zusammenhang mit der Nutzung des betreffenden zentralen Plattformdienstes generiert werden. Art. 6 Abs. 11 DMA regelt schließlich den Zugang konkurrierender Online-Suchmaschinen zu Ranking‑, Anfrage‑, Klick- und Ansichtsdaten.
Art. 7 DMA enthält besondere Interoperabilitätsverpflichtungen für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.
Der DMA enthält damit keineswegs nur Verbote. Einige Vorschriften begründen positive Pflichten des Gatekeepers. Er muss beispielsweise Datenzugang ermöglichen oder Interoperabilität herstellen. Gerade für Wettbewerber kann deshalb weniger das Verbot eines bestimmten Verhaltens als vielmehr die Frage entscheidend sein, ob und unter welchen Bedingungen sie tatsächlich Zugang erhalten.
Das ist für das Verständnis der weiteren Entwicklung des DMA wichtig. Denn die Feststellung einer abstrakten Verpflichtung beantwortet noch nicht notwendig, wie ein Gatekeeper diese im Einzelfall erfüllen muss.
Wie werden die Verpflichtungen konkretisiert?
Hier kommt Art. 8 DMA ins Spiel. Dieser regelt zum einen den Effektivitätsgrundsatz und zum anderen sektorspezifische Regulierungsverfahren.
Nach Art. 8 Abs. 1 DMA muss ein Gatekeeper die Einhaltung der Art. 5 bis 7 DMA sicherstellen. Die hierfür getroffenen Maßnahmen müssen wirksam sein, um die Ziele der jeweiligen Verpflichtung und des DMA zu erreichen. Es gilt also der Effektivitätsgrundsatz.
Für die Verpflichtungen aus Art. 6 und 7 DMA kann die Kommission nach Art. 8 Abs. 2 DMA die Maßnahmen näher bestimmen, die der Gatekeeper umzusetzen hat. Auch diese Maßnahmen müssen jeweils dem Effektivitätsgrundsatz entsprechen.
Das ist gerade bei Zugangs- und Interoperabilitätsverpflichtungen praktisch bedeutsam. Es genügt wenig, abstrakt festzustellen, dass ein Wettbewerber Zugang erhalten muss, wenn offenbleibt, welche Daten oder technischen Funktionen er erhält, über welche Schnittstelle der Zugang erfolgt, innerhalb welcher Fristen Anfragen bearbeitet werden oder welches Entgelt der Gatekeeper verlangen darf.
Wie praktisch Art. 8 DMA inzwischen geworden ist, zeigen zunächst die beiden Spezifizierungsentscheidungen gegenüber Apple vom 19. März 2025. Im Verfahren DMA.100203 konkretisierte die Kommission die Interoperabilität von iOS mit Geräten anderer Hersteller. DMA.100204 betrifft das Verfahren, über das Entwickler Interoperabilität mit Funktionen von iOS und iPadOS verlangen können. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass eine solche Spezifizierungsentscheidung noch keine Feststellung einer Nichteinhaltung darstellt.
Am 16. Juli 2026 folgten zwei verbindliche Spezifizierungsmaßnahmen gegenüber Alphabet. DMA.100220 betrifft die Interoperabilität konkurrierender KI-Dienste mit Android nach Art. 6 Abs. 7 DMA. DMA.100209 konkretisiert den Zugang konkurrierender Suchmaschinen zu Suchdaten nach Art. 6 Abs. 11 DMA.
Art. 8 DMA bildet damit eine Verbindung zwischen der abstrakten Verpflichtung des Gatekeepers und den konkreten technischen und wirtschaftlichen Bedingungen ihrer Erfüllung.
Das Umgehungsverbot nach Art. 13 DMA
Art. 13 DMA ergänzt die einzelnen Verpflichtungen durch ein Umgehungsverbot. Die Vorschrift erfasst unterschiedliche Verhaltensweisen, mit denen Gatekeeper die Anwendung oder Wirksamkeit des DMA unterlaufen könnten. Diese Vorschrift ist für die sektorspezifische Regulierung deshalb zentral.
Nach Art. 13 Abs. 4 DMA darf ein Gatekeeper insbesondere kein Verhalten an den Tag legen, das die wirksame Einhaltung der Art. 5, 6 und 7 DMA untergräbt. Die Prüfung kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ob eine vom Gatekeeper gewählte Maßnahme formal mit dem Wortlaut einer Verpflichtung vereinbar erscheint.
Gerade bei Zugangsverpflichtungen ist diese Unterscheidung relevant. Ein formal angebotener Zugang hilft wenig, wenn seine technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen eine tatsächliche Nutzung verhindern oder wesentlich erschweren.
Art. 8 und Art. 13 DMA betreffen damit unterschiedliche, aber miteinander verbundene Fragen: Art. 8 betrifft die wirksame Einhaltung und gegebenenfalls Konkretisierung der Verpflichtungen; Art. 13 untersagt deren Umgehung.
Kann der Digital Markets Act auf neue Entwicklungen reagieren?
Der DMA enthält hierfür verschiedene Mechanismen.
Nach Art. 12 DMA kann die Kommission die Verpflichtungen der Art. 5 und 6 durch delegierte Rechtsakte aktualisieren. Voraussetzung ist insbesondere, dass neue Praktiken die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder zu einem Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Gatekeepern einerseits und ihren gewerblichen Nutzern oder Endnutzern andererseits führen.
Daneben sieht Art. 53 DMA eine regelmäßige Überprüfung der Verordnung vor. Erstmalig bis zum 3. Mai 2026 und dann alle drei Jahre muss die Kommission die Verordnung evaluieren.
Am 28. April 2026 legte die Kommission ihren ersten Review hiernach vor. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der DMA weiterhin grundsätzlich zweckgeeignet ist und bereits positive Wirkungen auf die Bestreitbarkeit und Fairness digitaler Märkte entfaltet. Zugleich sieht sie das Potenzial der Verordnung nach der noch kurzen Anwendungszeit noch nicht als vollständig ausgeschöpft an.
Welche Bedeutung haben die Compliance Reports?
Nach Art. 11 DMA müssen Gatekeeper der Kommission Berichte vorlegen, in denen sie darlegen, mit welchen Maßnahmen sie die Verpflichtungen der Art. 5, 6 und 7 DMA erfüllen. Diese Berichte müssen jährlich aktualisiert werden.
Das ist nicht nur eine Berichtspflicht gegenüber der Kommission. Veröffentlichte Fassungen der Compliance Reports ermöglichen es auch Wettbewerbern, Geschäftsnutzern und anderen interessierten Dritten, die vorgesehenen Maßnahmen zu prüfen.
Das kann für die Durchsetzung relevant sein. Ob eine Compliance-Maßnahme funktioniert, lässt sich nicht immer allein anhand ihrer Beschreibung beurteilen. Betroffene Marktteilnehmer können insbesondere darauf hinweisen, welche Auswirkungen die Maßnahmen tatsächlich auf Zugangsmöglichkeiten, technische Interoperabilität oder Geschäftsbedingungen haben.
Wie wird der Digital Markets Act durchgesetzt?
Für die öffentliche Durchsetzung des DMA ist in erster Linie die Europäische Kommission zuständig. Sie verfügt dafür über umfangreiche Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse.
Der DMA stellt ihr unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Marktuntersuchungen zur Benennung von Gatekeepern, zur systematischen Nichteinhaltung sowie zu neuen Diensten und Praktiken nach Art. 17 bis 19 DMA. Art. 24 DMA ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen einstweilige Maßnahmen. Nach Art. 25 DMA kann die Kommission Verpflichtungszusagen eines Gatekeepers für bindend erklären.
Stellt sie eine Nichteinhaltung fest, kann sie nach Art. 29 DMA einen entsprechenden Beschluss erlassen. Nach Art. 30 DMA kann sie Geldbußen von bis zu 10 % des weltweit erzielten Gesamtumsatzes des Gatekeepers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen. Bei bestimmten wiederholten Verstößen sind bis zu 20 % möglich. Daneben kann die Kommission nach Art. 31 DMA Zwangsgelder verhängen.
DMA-Enforcement in der bisherigen Praxis
Stand: September 2026
Im April 2025 verhängte die Kommission gegen Apple wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Steering-Verpflichtung eine Geldbuße von 500 Mio. EUR. Gegen Meta verhängte sie wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 DMA eine Geldbuße von 200 Mio. EUR. Eine Übersicht über diese beiden ersten empfindlichen Bußgelder nach dem DMA und ihre Folgen lesen Sie hier.
Am 23. Juli 2026 folgten zwei Nichteinhaltungsentscheidungen gegen Google. Wegen der Selbstbevorzugung eigener Dienste in Google Search verhängte die Kommission eine Geldbuße von 460 Mio. EUR; wegen Beschränkungen des Steering über Google Play weitere 430 Mio. EUR.
Zum Anhören: Die ersten Bußgeldentscheidungen gegen Apple und Meta waren 2025 Anlass für ein weiteres ausführliches Gespräch zum DMA in Folge 136 des Podcasts Rechtsbelehrung. Dabei ging es insbesondere um die praktische Wirkung des DMA und die weitere Rechtsdurchsetzung.
Allerdings sollte man DMA Enforcement nicht auf Bußgelder reduzieren. Die Spezifizierungsentscheidungen gegenüber Apple und Alphabet zeigen einen anderen Durchsetzungsmechanismus: Die Kommission kann konkrete technische und verfahrensbezogene Bedingungen für die Erfüllung einzelner Verpflichtungen festlegen, ohne damit bereits einen Verstoß festzustellen.
Für einen betroffenen Wettbewerber kann eine solche Konkretisierung wirtschaftlich mindestens ebenso relevant sein wie eine spätere Geldbuße. Denn auf diesem Weg eröffnet sich für sie die Möglichkeit eines durch die Kommission durchgeführten Regulierungsverfahrens.
Was geschieht bei systematischen Verstößen?
Der DMA sieht für eine systematische Nichteinhaltung noch weitergehende Möglichkeiten vor.
Hat die Kommission innerhalb von acht Jahren mindestens drei Nichteinhaltungsbeschlüsse gegen einen Gatekeeper erlassen und liegen die weiteren Voraussetzungen des Art. 18 DMA vor, kann sie eine Marktuntersuchung durchführen. Im Anschluss kann sie verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen auferlegen.
Der DMA beschränkt seine Reaktion auf Verstöße damit im äußersten Fall nicht auf deren Abstellung und Sanktionierung.
Welche Rolle spielen Wettbewerber und Geschäftsnutzer?
Viele Verpflichtungen des DMA betreffen gerade das Verhältnis des Gatekeepers zu anderen Marktteilnehmern. Das gilt etwa für App-Entwickler, konkurrierende Suchmaschinen, Anbieter interoperabler Dienste, Werbetreibende, Händler oder andere Geschäftsnutzer einer Plattform.
Diese Unternehmen können zunächst für das behördliche Verfahren wichtig sein. Sie können der Kommission tatsächliche Informationen darüber liefern, ob eine Compliance-Maßnahme funktioniert und welche Auswirkungen sie im Markt hat.
Art. 27 DMA sieht außerdem ausdrücklich vor, dass Dritte eine zuständige nationale Behörde über Praktiken oder Verhaltensweisen eines Gatekeepers informieren können, die in den Anwendungsbereich des DMA fallen. Erkennt die nationale Behörde einen möglichen Verstoß, übermittelt sie die Informationen an die Kommission.
Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob ein betroffener Wettbewerber selbst die Einhaltung des DMA verlangen kann. Hier muss zwischen Public Enforcement und individueller Rechtsdurchsetzung unterschieden werden.
Welche Rolle spielt das Bundeskartellamt?
Die zentrale Zuständigkeit für die Durchsetzung des DMA liegt bei der Europäischen Kommission. Die nationalen Wettbewerbsbehörden bleiben gleichwohl in das Durchsetzungssystem eingebunden.
Art. 38 DMA regelt die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden. In Deutschland kommt § 32g GWB hinzu.
Danach kann das Bundeskartellamt mögliche Verstöße eines Gatekeepers gegen Art. 5, 6 oder 7 DMA untersuchen und hierfür seine Ermittlungsbefugnisse einsetzen. Die Ergebnisse berichtet es der Europäischen Kommission. Bei Untersuchungen zu Art. 7 DMA, also der Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, erhält außerdem die Bundesnetzagentur Gelegenheit zur Stellungnahme. Angesicht dessen empfiehlt sich eher eine direkte Information der Kommission.
Das Bundeskartellamt tritt damit nicht als weitere DMA-Durchsetzungsbehörde neben die Kommission. Art. 38 Abs. 7 DMA bezeichnet die Kommission vielmehr als alleinige Durchsetzungsbehörde der Verordnung. Nationale Wettbewerbsbehörden können die Kommission durch eigene Untersuchungen unterstützen.
Können Wettbewerber den DMA selbst durchsetzen?
Neben das Public Enforcement tritt die individuelle Rechtsdurchsetzung vor den nationalen Gerichten.
Der deutsche Gesetzgeber hat hierfür die §§ 33 ff. GWB auf Verstöße gegen Art. 5, 6 und 7 DMA erstreckt. Nach § 33 Abs. 1 GWB kann ein Betroffener Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Betroffen ist nach § 33 Abs. 3 GWB insbesondere, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
Das ist praktisch von erheblicher Bedeutung. Ein Wettbewerber muss grundsätzlich nicht darauf warten, dass die Europäische Kommission einen möglichen Verstoß aufgreift. Unter den Voraussetzungen des § 33 GWB kann er selbst gerichtlich gegen einen Gatekeeper vorgehen.
Public Enforcement und individuelle Rechtsdurchsetzung stehen insoweit nicht in einem Stufenverhältnis. Sie laufen allerdings auch nicht unverbunden nebeneinander. Art. 39 DMA koordiniert die Anwendung des DMA durch nationale Gerichte mit der Tätigkeit der Kommission. Nationale Gerichte können die Kommission insbesondere um Informationen oder eine Stellungnahme zu Fragen der Anwendung des DMA ersuchen.
Besonders wichtig ist Art. 39 Abs. 5 DMA: Nationale Gerichte dürfen keine Entscheidungen treffen, die einer bereits erlassenen Entscheidung der Kommission nach dem DMA zuwiderlaufen. Sie müssen außerdem Entscheidungen vermeiden, die mit einer Entscheidung kollidieren könnten, welche die Kommission in einem bereits eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Hierfür kann auch eine Aussetzung des nationalen Verfahrens in Betracht kommen.
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen kommt außerdem Schadensersatz nach § 33a GWB in Betracht.
Für die Vorbereitung und Durchführung solcher Schadensersatzverfahren können die Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften nach § 33g GWB relevant werden. § 33g Abs. 1 knüpft hierfür ausdrücklich an einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Abs. 1 GWB an.
Auch einstweiliger Rechtsschutz kann in Betracht kommen. Das kann gerade bei Zugangs- oder Interoperabilitätsverpflichtungen entscheidend sein. Ein erst nach mehreren Jahren durchgesetzter Anspruch kann wirtschaftlich erheblich an Wert verlieren, wenn der betroffene Wettbewerber währenddessen keinen Zugang zu einem Markt, zu Daten oder zu technischen Funktionen erhält.
Die einzelnen Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung durch Wettbewerber und andere Marktteilnehmer werde ich in einem gesonderten Beitrag ausführlicher behandeln.
Kollektiver Rechtsschutz und Verbandsklagen
Neben der individuellen Rechtsdurchsetzung sieht der DMA auch kollektiven Rechtsschutz vor.
Art. 42 DMA ordnet die Anwendung der Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen gegen Verstöße von Gatekeepern gegen Bestimmungen des DMA an, die die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
Auch das deutsche Recht enthält daneben eine verbandsbezogene Durchsetzungsmöglichkeit. § 33 Abs. 4 GWB erstreckt die Ansprüche aus § 33 Abs. 1 GWB unter den dort geregelten Voraussetzungen auf bestimmte rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen sowie auf qualifizierte Einrichtungen.
An dieser Stelle lässt sich auch das Verfahren vor dem OLG Köln, 15 UKl 2/25, systematisch einordnen. Es betrifft eine Verbandsklage und nicht die Individualklage eines Wettbewerbers nach § 33 GWB.
Rechtsschutz der Gatekeeper gegen Kommissionsentscheidungen
Zur vollständigen Durchsetzungsarchitektur gehört schließlich auch die umgekehrte Perspektive. Gatekeeper können Entscheidungen der Europäischen Kommission vor den Unionsgerichten angreifen.
Das betrifft bereits die Benennung als Gatekeeper. Das Verfahren ByteDance/Kommission (T‑1077/23; Rechtsmittel C‑627/24 P) ist hierfür ein Beispiel. Ebenso können andere Entscheidungen der Kommission nach dem DMA Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein.
Damit ergibt sich insgesamt ein mehrgliedriges System: Durchsetzung durch die Europäische Kommission, unterstützende Untersuchungen nationaler Wettbewerbsbehörden, individuelle und kollektive Rechtsdurchsetzung vor nationalen Gerichten sowie gerichtliche Kontrolle der Kommissionsentscheidungen durch die Unionsgerichte.
Wie verhalten sich DMA und Kartellrecht zueinander?
Der DMA schafft ein eigenständiges Regulierungsregime. Er ersetzt das allgemeine Kartellrecht aber nicht.
Dabei sind zwei Aussagen in Art. 1 DMA auseinanderzuhalten.
Nach Art. 1 Abs. 5 DMA dürfen die Mitgliedstaaten Gatekeepern grundsätzlich keine weiteren Verpflichtungen zur Gewährleistung bestreitbarer und fairer Märkte auferlegen. Der DMA soll insoweit einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch unterschiedliche nationale Gatekeeper-Regime entgegenwirken.
Davon zu unterscheiden ist Art. 1 Abs. 6 DMA. Die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV sowie bestimmter nationaler Wettbewerbsvorschriften bleibt ausdrücklich unberührt.
Das zeigt sich besonders deutlich im Verhältnis zu Art. 102 AEUV. Dort muss im Einzelfall zunächst eine marktbeherrschende Stellung festgestellt werden. Anschließend stellt sich die Frage, ob das betreffende Verhalten einen Missbrauch dieser Stellung darstellt.
Beim DMA ist der Ausgangspunkt ein anderer. Ist ein Unternehmen hinsichtlich eines zentralen Plattformdienstes als Gatekeeper benannt, gelten die einschlägigen Verpflichtungen der Art. 5 bis 7 DMA unabhängig davon, ob das konkrete Verhalten zugleich einen Missbrauch im Sinne des Art. 102 AEUV darstellt.
Wie verhalten sich Digital Markets Act und § 19a GWB zueinander?
Für Deutschland kommt mit § 19a GWB ein weiteres Instrument hinzu. Das Bundeskartellamt kann nach § 19a Abs. 1 GWB feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Abs. 3a GWB tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Daran können die besonderen Untersagungsmöglichkeiten des § 19a Abs. 2 GWB anknüpfen. Auch hier zeigt sich ein zweistufiges Vorgehen, bei dem die Benennung des Unternehmens konstitutiv für die Anwendung der Befugnisse des Bundeskartellamts ist.
§ 19a GWB und der DMA unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, ihrer Systematik und des Verfahrens. Ihre Regelungsgegenstände können sich aber überschneiden. Dazu gehören etwa Selbstbevorzugung, Datenverarbeitung, Interoperabilität und Datenportabilität.
Gerade deshalb muss im Einzelfall unterschieden werden, aus welchem Regime eine konkrete Verpflichtung folgt und welche Durchsetzungsinstrumente daran anknüpfen. Der DMA ersetzt weder Art. 102 AEUV noch § 19a GWB.
Datenzugang als Beispiel für das Zusammenspiel verschiedener Regime
Besonders deutlich wird dieses Nebeneinander beim Datenzugang.
Das allgemeine Kartellrecht kann unter den Voraussetzungen des Missbrauchsverbots einen Anspruch auf Zugang zu Daten begründen. Im Einzelfall muss hierfür insbesondere geklärt werden, ob eine marktbeherrschende oder gegebenenfalls relativ marktmächtige Stellung besteht und ob die Zugangsverweigerung missbräuchlich ist.
Der DMA wählt einen anderen Ansatz. Für bestimmte Gatekeeper und zentrale Plattformdienste enthält er konkrete Zugangsverpflichtungen. Art. 6 Abs. 10 DMA betrifft den Zugang von Geschäftsnutzern zu bestimmten Daten, Art. 6 Abs. 11 DMA den Zugang konkurrierender Suchmaschinen zu bestimmten Suchdaten.
Die praktische Frage verschiebt sich dadurch. Es geht nicht nur darum, ob überhaupt ein Zugangsanspruch besteht, sondern zunehmend auch darum, welche Daten umfasst sind und unter welchen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der Zugang tatsächlich erfolgen muss. Die Spezifizierungsentscheidung DMA.100209 gegenüber Alphabet zeigt inzwischen sehr konkret, welche Bedeutung Art. 8 DMA hierfür entwickeln kann.
Fazit
Der Digital Markets Act hat sich innerhalb weniger Jahre von einem neuen europäischen Regelwerk zu einem praktisch relevanten System der digitalen Marktregulierung entwickelt. Die Benennung als Gatekeeper bildet dabei nur den Ausgangspunkt.
Im Mittelpunkt stehen zunächst die materiellen Verpflichtungen der Art. 5 bis 7 DMA. Die inzwischen entstandene Anwendungspraxis zeigt aber, dass damit längst nicht alle Fragen beantwortet sind. Bei Datenzugang oder Interoperabilität muss beispielsweise geklärt werden, welche technischen und wirtschaftlichen Bedingungen ein Gatekeeper tatsächlich anbieten muss. Die Spezifizierungsentscheidungen nach Art. 8 DMA zeigen, wie konkret diese Fragen inzwischen werden können.
Daneben steht die Frage der Durchsetzung. Die Europäische Kommission kann Verstöße untersuchen, Verpflichtungen konkretisieren, einstweilige Maßnahmen ergreifen, Nichteinhaltungsentscheidungen erlassen und erhebliche Geldbußen verhängen. Nationale Wettbewerbsbehörden können sie dabei unterstützen.
Wettbewerber und andere betroffene Marktteilnehmer sind darauf allerdings nicht beschränkt. Die §§ 33 ff. GWB eröffnen ihnen in Deutschland auch Möglichkeiten, Verpflichtungen aus Art. 5 bis 7 DMA selbst gerichtlich durchzusetzen. Daneben tritt der kollektive Rechtsschutz. Art. 39 DMA koordiniert diese nationale Rechtsdurchsetzung mit der Tätigkeit der Kommission.
Damit verschiebt sich eine der zentralen Fragen des DMA zunehmend: Es geht nicht mehr nur darum, welche Verpflichtungen Gatekeeper haben. Ebenso wichtig wird, wie diese Verpflichtungen konkretisiert und im Verhältnis zu den betroffenen Marktteilnehmern tatsächlich durchgesetzt werden können.
Zum Vertiefen: Einen aktuellen Überblick über die Entwicklung des DMA habe ich im September 2026 bei der DSRI-Herbstakademie unter dem Titel Aktuelle Entwicklungen zum Digital Markets Act gegeben. Aufzeichnung und Präsentation sind demnächst online verfügbar.

