Das EU-Mercosur-Interimsabkommen über den Handel (ITA) bleibt vorläufig anwendbar. Mit gestrigem Beschluss vom 29. September 2026 hat der Vizepräsident des Gerichtshofs der Europäischen Union den Antrag Polens zurückgewiesen, die Durchführung des Ratsbeschlusses (EU) 2026/183 auszusetzen (C‑460/26 R, Polen/Rat). Dieser Ratsbeschluss genehmigt die vorläufige Anwendung des Abkommens mit den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Nach Auffassung des Vizepräsidenten hat Polen nicht hinreichend dargelegt, dass ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Das ITA gilt seit dem 1. Mai 2026 und betrifft im Wesentlichen die Liberalisierung von Handel und Investitionen. Über die Nichtigkeitsklage Polens nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Gerichtshof erst in der Hauptsache.
Hier geht es zu der Pressemitteilung des EuGH vom 29.9.2026.
Zum Vorbringen Polens
Polen hält den Ratsbeschluss für rechtswidrig und hatte deshalb die Nichtigskeitsklage eingereicht. Nach Ansicht des Staates würden insbesondere Agrareinfuhren ohne „Spiegelklauseln“ Gesundheit und Umwelt gefährden. Zudem würden billigere Erzeugnisse den Landwirten in der Union schaden und den Wettbewerb verzerren.
Die Begründung der Entscheidung durch den Vizepräsidenten
Für die Aussetzung der Durchführung eines Unionsrechtsakts nach Artikel 278 AEUV müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen. Erstens muss die Klage in der Hauptsache bei vorläufiger Prüfung Aussicht auf Erfolg haben; die Rechtsprechung nennt dies „fumus boni iuris“, wörtlich den „Anschein eines guten Rechts“. Zweitens muss die Sache dringlich sein, die Aussetzung also nötig, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden vor der Hauptsacheentscheidung abzuwenden. Drittens muss eine Abwägung der betroffenen Interessen für die Aussetzung sprechen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, scheitert der Antrag.
Der Vizepräsident hat die Dringlichkeit verneint und musste daher die Erfolgsaussichten der Klage und die Interessenabwägung nicht mehr prüfen. Nach der Entscheidung des EuGH reicht eine etwaige Rechtswidrigkeit allein nicht aus, um einen solchen Schaden zu begründen. Vielmehr hätte die Klägerin konkrete Umstände vortragen müssen, wonach sich aus der vorläufigen Umsetzung bereits ein Schaden ergibt. Die Einfuhren unterliegen dem unionsrechtlichen Lebensmittel- und Gesundheitsrecht. Zur wirtschaftlichen Lage der Landwirte und zu einer Störung der Agrarmärkte hätte Polen aber keine konkreten Angaben vorgelegt. Den Einwand der Wettbewerbsverzerrung prüft der Vizepräsident anhand solcher Marktdaten und verweist dabei auf andere Einflussfaktoren, etwa Energiepreise, Düngemittelkosten und Wettbewerb aus weiteren Drittstaaten.
Offen bleibt die Rechtmäßigkeit auch im parallelen Gutachtenverfahren 1/26 des Europäischen Parlaments. Die Schutzbefugnisse der Kommission, auf die der Vizepräsident verweist, verleiht nach der Pressemitteilung der streitige Beschluss selbst. Der Volltext liegt noch nicht vor.
Bedeutung für den Handel mit dem Mercosur
Bis zur Hauptsacheentscheidung bleibt die vorläufige Anwendung des ITA bestehen. Unternehmen, die Waren, Vertrieb oder Investitionen mit Bezug zu den Mercosur-Staaten planen, arbeiten damit auf einer Rechtsgrundlage, die vorläufig gilt, deren Bestand aber noch nicht feststeht. Dieser Vorbehalt betrifft nicht nur Zoll- und Marktzugangsfragen. Er wirkt sich auch auf die Gestaltung internationaler Liefer- und Vertriebsverträge aus, etwa bei Laufzeiten, Anpassungsklauseln und der wettbewerbsrechtlichen Ausgestaltung von Vertriebssystemen.
