Bestreitbarkeit im DMA gehört zu den zentralen Begriffen der europäischen Plattformregulierung. Insgesamt 71 mal verwendet der Text der Verordnung diesen Begriff. Bereits Art. 1 Abs. 1 DMA nennt die Gewährleistung bestreitbarer und fairer Märkte als Ziel der Verordnung. Auch Kapitel III, das die eigentlichen Verpflichtungen der Gatekeeper enthält, trägt die Überschrift „Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern“.
Was unter Bestreitbarkeit im DMA zu verstehen ist, erschließt sich daraus allerdings noch nicht vollständig. Der Begriff klingt zunächst wettbewerbsökonomisch. Insbesondere die englische Sprachfassung verwendet mit „contestability“ einen Begriff, der an die wirtschaftswissenschaftliche Theorie der contestable markets erinnert.
Für die rechtliche Anwendung des DMA ist jedoch nicht entscheidend, was eine bestimmte wettbewerbsökonomische Theorie unter contestability versteht. „Bestreitbarkeit“ ist ein Begriff einer unionsrechtlichen Verordnung und daher zunächst autonom aus dem DMA selbst auszulegen. Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Regelungszweck der Verordnung.
Aus dieser Perspektive zeigt sich: Bestreitbarkeit ist im DMA nicht lediglich eine andere Bezeichnung für Wettbewerb. Sie bildet ein eigenständiges Regulierungsziel.
Übersicht über den Beitrag
Was versteht der DMA unter Bestreitbarkeit?
Den Ausgangspunkt bildet Erwägungsgrund 32 DMA. Dieser enthält folgende konkrete Begriffsbestimmung:
“Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich „Bestreitbarkeit“ auf die Fähigkeit von Unternehmen beziehen, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion wirksam zu überwinden und den Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern.”
Daraus lassen sich zunächst drei Elemente entnehmen: Markteintritt, Expansion und die Möglichkeit, den Gatekeeper im Leistungswettbewerb herauszufordern.
Der Verordnungsgeber bleibt aber nicht bei dieser Beschreibung stehen. Im selben Erwägungsgrund erläutert er, was daraus regulatorisch folgt. Der DMA soll Praktiken verbieten, die geeignet sind, Markteintritts- oder Expansionshindernisse zu erhöhen. Umgekehrt sollen Gatekeeper Verpflichtungen unterliegen, die solche Hindernisse verringern. Wo ein wirksamer Wettbewerb zwischen Plattformen kurzfristig nicht möglich ist, soll nach dem Erwägungsgrund zudem der plattforminterne Wettbewerb geschaffen oder verstärkt werden.
Damit beschreibt Erwägungsgrund 32 nicht lediglich einen zu schützenden Wettbewerbszustand. Er formuliert ein Regulierungsziel und die Grundrichtung der Instrumente, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll.
Bestreitbarkeit als autonomer unionsrechtlicher Begriff
Das ist auch für die methodische Einordnung wichtig.
Die englische Bezeichnung „contestability“ erinnert zwar an die insbesondere mit Baumol, Panzar und Willig verbundene Theorie der contestable markets. Vereinfacht geht es dort um die Frage, unter welchen Bedingungen bereits die Möglichkeit des Markteintritts auch hoch konzentrierte Märkte disziplinieren kann.
Diese wirtschaftswissenschaftliche Diskussion kann ökonomische Zusammenhänge erklären. Sie definiert aber nicht den Rechtsbegriff des DMA.
Der Verordnungsgeber verweist weder auf eine bestimmte Contestability-Theorie noch übernimmt er deren Voraussetzungen als Legaldefinition. Stattdessen beschreibt er in Erwägungsgrund 32 ausdrücklich, was Bestreitbarkeit „für die Zwecke dieser Verordnung“ bedeuten soll.
Die methodische Reihenfolge ist deshalb umzukehren: Nicht aus einer ökonomischen Theorie ist auf den Inhalt des DMA zu schließen. Zunächst muss der autonome unionsrechtliche Begriff aus der Verordnung bestimmt werden. Erst anschließend können wirtschaftswissenschaftliche Konzepte zur Erklärung einzelner Zusammenhänge beitragen.
Das EuG: Bestreitbarkeit ist nicht dasselbe wie vorhandener Wettbewerb
Diese Eigenständigkeit des Bestreitbarkeitsbegriffs findet sich inzwischen auch in der Rechtsprechung.
Im Urteil vom 17. Juli 2024 in der Rechtssache ByteDance/Kommission befasst sich das EuG ausführlich mit der Bestreitbarkeit der Stellung eines Gatekeepers.
Zunächst stellt es zur „gefestigten und dauerhaften Position“ nach Art. 3 Abs. 1 lit. c DMA fest:
“Somit soll der Begriff der „gefestigten und dauerhaften“ Position die geringe Bestreitbarkeit der Position des in Rede stehenden Unternehmens sowie die zeitliche Stabilität dieser Position erfassen.”
(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/Kommission, Rn. 297)
Unmittelbar anschließend grenzt das Gericht diese regulatorische Kategorie vom allgemeinen Missbrauchsrecht ab:
“Darüber hinaus überschneidet sich der Begriff der „gefestigten und dauerhaften“ Position, die ein Torwächter innehat, nicht zwangsläufig mit dem Begriff der „beherrschenden Stellung“ im Sinne von Art. 102 AEUV. Dies wird durch die vom Unionsgesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung belegt, einen neuen Begriff zu verwenden, der sich von dem der „beherrschenden Stellung“ unterscheidet, und Torwächter, die nicht zwangsläufig über eine marktbeherrschende Stellung im wettbewerbsrechtlichen Sinne verfügen müssen, in den persönlichen Anwendungsbereich des DMA einzubeziehen, wie sich aus dessen fünftem Erwägungsgrund ergibt, auf den oben in Rn. 19 verwiesen wurde.”
(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/Kommission, Rn. 298).
Noch aufschlussreicher sind die Ausführungen des Gerichts zu dem Argument von ByteDance, seine Position werde bereits durch Meta und Alphabet herausgefordert.
Das EuG antwortet:
“Der DMA verfolgt jedoch das Ziel, zu gewährleisten, dass die Position, die Torwächter innehaben, ihnen nicht nur von anderen Torwächtern streitig gemacht werden kann, sondern auch – wenn nicht gar vor allem – von anderen Betreibern, die keine Torwächter für einen bestimmten CPS sind.”
(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/Kommission, Rn. 307).
In Rn. 309 zieht das Gericht ausdrücklich Erwägungsgrund 32 heran. Die dortige Bezugnahme auf Markteintritts- und Expansionshindernisse zielt auf die Möglichkeit ab, den Gatekeeper herauszufordern:
“In dieser Hinsicht stellt der 32. Erwägungsgrund des DMA klar, dass sich die Bestreitbarkeit auf die Fähigkeit von Unternehmen beziehen soll, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion wirksam zu überwinden und den Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern. Durch den Verweis auf Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion sowie auf die Fähigkeit von Unternehmen, den Torwächter herauszufordern, stellt dieser Erwägungsgrund fest, dass sich der Begriff der „Bestreitbarkeit“ vor allem auf die Fähigkeit derjenigen Unternehmen bezieht, die selbst keine Torwächter für einen bestimmten CPS sind, diese Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern.”
(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/Kommission, Rn. 309).
Daraus zieht das Gericht eine für den Begriff zentrale Konsequenz:
“Darüber hinaus kann die Bestreitbarkeit der Dienste im digitalen Sektor nach diesem 32. Erwägungsgrund des DMA auch dann eingeschränkt sein, wenn es mehr als einen Torwächter für einen CPS gibt. Daraus folgt implizit, aber notwendigerweise, dass die Tatsache, dass es ein gewisses Maß an Wettbewerb zwischen mehreren Torwächtern für einen CPS geben kann, nicht bedeutet, dass die Bestreitbarkeit dieses CPS nicht eingeschränkt ist.”
(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/Kommission, Rn. 310).
Damit lässt sich Bestreitbarkeit im DMA gerade nicht mit dem bloßen Vorhandensein von Wettbewerb gleichsetzen. Selbst Wettbewerb zwischen mehreren Gatekeepern beantwortet die Bestreitbarkeitsfrage nicht. Entscheidend ist insbesondere, ob auch andere Unternehmen die Gatekeeper aufgrund der Vorzüge ihrer eigenen Produkte und Dienstleistungen herausfordern können.
Bestreitbarkeit im DMA als Regulierungsziel
Diese Aussagen werden verständlicher, wenn man den DMA als Regulierungsrecht liest.
Der DMA knüpft nicht daran an, dass einem Unternehmen im Einzelfall zunächst ein Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV nachgewiesen wird. Er bestimmt Unternehmen aufgrund bestimmter Kriterien als Gatekeeper und unterwirft sie aufgrund dieser regulatorischen Stellung asymmetrischen Ex-ante-Verpflichtungen.
Bestreitbarkeit beschreibt innerhalb dieses Systems das regulatorische Ziel, Markteintritt und Expansion sowie eine wirksame Herausforderung der Gatekeeper zu ermöglichen.
Damit unterscheidet sich der Ansatz strukturell vom allgemeinen Wettbewerbsschutz. Das bedeutet nicht, dass das allgemeine Kartellrecht ausschließlich Unterlassungspflichten kennt. Insbesondere Art. 102 AEUV kann ebenfalls positive Verpflichtungen begründen.
Der Ausgangspunkt ist aber ein anderer. Die Art. 5 bis 7 DMA gelten aufgrund der regulatorischen Stellung als Gatekeeper. Sie setzen keine vorherige Feststellung voraus, dass das konkret regulierte Verhalten im Einzelfall missbräuchlich ist oder tatsächlich wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfaltet.
Deshalb können die Verpflichtungen auch darauf gerichtet sein, Voraussetzungen für Wettbewerb aktiv zu eröffnen. Der Gatekeeper muss beispielsweise Interoperabilität ermöglichen, Datenzugang gewähren, Portabilität sicherstellen oder alternative Distributionswege zulassen.
Aus der Perspektive sektorspezifischer Regulierung ist eine solche Konstruktion nicht ungewöhnlich. Zugangs‑, Interoperabilitäts‑, Transparenz- und Nichtdiskriminierungspflichten gehören zum bekannten Instrumentarium regulatorischer Marktöffnung. Die Besonderheit des DMA liegt darin, dass der Unionsgesetzgeber diese regulatorische Logik auf zentrale Plattformdienste überträgt.
Art. 12 Abs. 5 DMA: eine nachgelagerte Konkretisierung
Eine weitere Konkretisierung findet sich an systematisch ungewöhnlicher Stelle in Art. 12 Abs. 5 DMA.
Die Vorschrift steht nicht bei den Zielen oder allgemeinen Bestimmungen der Verordnung, sondern regelt, wann eine Praxis im Zusammenhang mit einer möglichen Aktualisierung der Verpflichtungen nach Art. 12 als die Bestreitbarkeit beschränkend oder unfair anzusehen ist. Die Vorschrift knüpft damit erst auf einer nachgelagerten Stufe an.
Die Vorschrift erlaubt deshalb nicht ohne Weiteres einen direkten Rückschluss auf die allgemeine Legaldefinition der Bestreitbarkeit. Ihre Wertungen sind für die Rekonstruktion des Begriffs aber aufschlussreich.
Art. 12 Abs. 5 lit. a nennt insbesondere zwei Konstellationen: Eine Praxis kann Bestreitbarkeit beeinträchtigen, indem sie Hindernisse schafft oder verstärkt, die anderen Unternehmen Markteintritt oder Expansion erschweren. Ebenso relevant kann sein, dass andere Betreiber nicht denselben Zugang zu einem entscheidenden Input erhalten wie der Gatekeeper.
Die Vorschrift bestätigt damit zunächst die aus Erwägungsgrund 32 bekannten Kategorien Markteintritt und Expansion. Sie zeigt zugleich, dass Bestreitbarkeit regulatorisch auch mit dem Zugang zu entscheidenden Inputs verbunden sein kann.
Hinzu kommt die Verbindung zu Innovation und Auswahlmöglichkeiten. Der Gesetzgeber betrachtet Bestreitbarkeit damit nicht isoliert, sondern auch im Hinblick darauf, ob strukturelle Hindernisse Innovation und die Wahlmöglichkeiten von gewerblichen Nutzern und Endnutzern beeinträchtigen können.
Von der abstrakten Bestreitbarkeit zur konkreten Regulierung
Wie diese regulatorische Logik praktisch wirkt, zeigt besonders deutlich die bisherige Kommissionspraxis zu Art. 6 Abs. 7 DMA.
Am 19. März 2025 erließ die Kommission zwei Spezifizierungsbeschlüsse zu Apples Interoperabilitätsverpflichtungen. Für die Bestreitbarkeit besonders aufschlussreich ist der Beschluss DMA.100203 zu bestimmten Funktionen von iOS für vernetzte physische Geräte.
Der Ansatz ist regulatorisch interessant: Die Kommission beschränkt sich nicht darauf, Apple eine Abschottung zu untersagen. Sie bestimmt konkrete Maßnahmen, die einen wirksamen Zugang zu bestimmten Funktionen ermöglichen sollen. Dazu gehören technische Maßnahmen ebenso wie Anforderungen an das Verfahren für Interoperabilitätsanträge.
Die Kommission stellt dabei selbst einen unmittelbaren Zusammenhang zur Bestreitbarkeit her: Drittanbieter sollen neue Möglichkeiten erhalten, innovative Produkte und Dienstleistungen auf Apples Plattformen zu entwickeln. Die Kommission stellt dabei selbst einen unmittelbaren Zusammenhang zur Bestreitbarkeit her. Eine wirksame Interoperabilität sei „of paramount importance to ensure contestability“ von Diensten und Hardware, für die iOS als wichtiges Zugangstor fungiert. Der Zugang zu iOS-Funktionen unter gleichen Bedingungen soll Drittanbietern ermöglichen, mit Apples eigenen Geräten „on an equal footing“ zu konkurrieren. Die Kommission verbindet dies ausdrücklich mit der Senkung von Markteintritts- und Expansionshindernissen (Kommission, Beschl. v. 19.3.2025 – DMA.100203, Erwägungsgründe 9 f.).
Keine Rückkehr zur kartellrechtlichen Einzelfallprüfung
Besonders aufschlussreich ist dabei, dass die Kommission Apples Versuch zurückweist, die Reichweite der Interoperabilitätspflicht von einer erneuten Untersuchung der konkreten Wettbewerbswirkungen abhängig zu machen.
Die Logik dahinter entspricht der regulatorischen Konstruktion des DMA: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Verpflichtung für Gatekeeper normiert, hängt ihre Anwendung nicht davon ab, dass die Kommission nochmals im Einzelfall Marktdefinition, Marktmacht und konkrete wettbewerbliche Wirkungen nach dem Muster eines Art.-102-Verfahrens feststellt.
Diese Abgrenzung nimmt die Kommission selbst vor. Eine Auslegung, die erneut eine Untersuchung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse voraussetzen würde, wäre nach ihrer Auffassung mit dem Regelungsansatz des DMA nicht vereinbar. Zugleich greift sie für Art. 6 Abs. 7 DMA unmittelbar auf Erwägungsgrund 32 zurück: Dritte sollen Markteintrittshindernisse überwinden und den Gatekeeper aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herausfordern können (Kommission, DMA.100203, Erwägungsgrund 77).
Das entspricht auch der bereits vom EuG hervorgehobenen Eigenständigkeit des DMA gegenüber dem Begriff der marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV. Das Gericht und die Kommission behandeln dabei unterschiedliche Ebenen desselben Regulierungsregimes: Das EuG konkretisiert Bestreitbarkeit im Zusammenhang mit der Gatekeeper-Benennung; die Kommission setzt dieses Ziel bei der Konkretisierung einer bereits gesetzlich normierten Gatekeeper-Pflicht um.
Ein Widerspruch besteht darin nicht. Vielmehr wird deutlich, dass bereits aus den Pflichten für Gatekeeper unmittelbar heraus die regulatorischen Abhilfen zu lesen sind. Aus diesen selbst ergibt sich die Bestreitbarkeit.
Bestreitbarkeit verlangt wirksame Marktöffnung
Noch anschaulicher wird dies bei der Frage, was Art. 6 Abs. 7 DMA von Apple tatsächlich verlangt.
Die Kommission versteht Interoperabilität nicht lediglich formal. Sie muss praktisch wirksam sein. Apple kann deshalb unter bestimmten Voraussetzungen technische Anpassungen, Schnittstellen, Dokumentation und andere Unterstützungsleistungen bereitstellen müssen, damit die gesetzlich verlangte Interoperabilität tatsächlich erreicht wird. Der Spezifizierungsbeschluss konkretisiert hierfür detaillierte Maßnahmen.
Die Kommission formuliert den Maßstab ausdrücklich ergebnisbezogen: Interoperabilität müsse „effective“ sein und damit ermöglichen, dass das angestrebte Ergebnis tatsächlich erreicht wird („enable the desired result to be achieved in practice“, Kommission, DMA.100203, Erwägungsgrund 78). Dies kann auch zusätzliche technische Arbeiten des Gatekeepers erfordern. Im Hinblick auf bereits vorhandene Funktionen verlangt die Kommission „effective interoperability with the same feature under equal conditions“ (Erwägungsgründe 90 – 92).
Der Gatekeeper erhält nicht lediglich das Verbot, Wettbewerber aktiv zu behindern. Er kann aufgrund seiner regulatorischen Stellung verpflichtet sein, positive Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Dritte mit ihm konkurrieren können. Solche positiven Verpflichtungen sind typisch für Ex-ante-Regulierung.
Dabei geht es nicht darum, den Wettbewerbern einen bestimmten Markterfolg zu verschaffen. Der Bezug zum Leistungswettbewerb aus Erwägungsgrund 32 bleibt entscheidend: Regulierung beseitigt bestimmte strukturelle Hindernisse; anschließend sollen die Unternehmen aufgrund der Vorzüge ihrer eigenen Produkte und Dienstleistungen miteinander konkurrieren.
Genau diesen Zusammenhang stellt die Kommission ausdrücklich her. Der Zugang zu Funktionen unter gleichen Bedingungen fördere Bestreitbarkeit und Fairness, indem er Markteintritts- und Expansionshindernisse senke („by lowering barriers to entry and expansion“). Am Beispiel von Smartwatches beschreibt sie auch den anschließenden Leistungswettbewerb: Der Zugang zu bestimmten iOS-Funktionen soll Drittanbietern ermöglichen, gegenüber der Apple Watch anschließend bei anderen Produktmerkmalen „such as design and battery life“ zu konkurrieren (Kommission, DMA.100203, Erwägungsgründe 96 f.).
Bestreitbarkeit und Fairness
Von Bestreitbarkeit ist das zweite zentrale Regulierungsziel des DMA zu unterscheiden: Fairness.
Art. 1 Abs. 1 DMA nennt beide Ziele nebeneinander. Auch die Erwägungsgründe 32 und 33 behandeln sie getrennt. Erwägungsgrund 33 DMA beginnt mit folgendem Wortlaut:
“Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich „unfair“ auf ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten gewerblicher Nutzer beziehen, durch das der Torwächter einen unverhältnismäßigen Vorteil erlangt.”
Bestreitbarkeit richtet den Blick insbesondere darauf, ob Unternehmen Markteintritts- und Expansionshindernisse überwinden und den Gatekeeper wirksam herausfordern können.
Beide Regulierungsziele können sich überschneiden. Eine Verpflichtung kann zugleich Bestreitbarkeit fördern und ein strukturelles Ungleichgewicht gegenüber gewerblichen Nutzern adressieren. Das macht die Begriffe aber nicht identisch.
Gerade ihre getrennte Nennung in Art. 1 Abs. 1 und ihre unterschiedliche Konkretisierung in den Erwägungsgründen sprechen dafür, ihnen jeweils einen eigenständigen Gehalt zu belassen.
Was die einzelnen Verpflichtungen über Bestreitbarkeit verraten
Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die Art. 5 bis 7 DMA danach betrachten, welche Hindernisse für Bestreitbarkeit sie beseitigen oder verringern sollen.
Anti-Steering-Regeln öffnen alternative Wege zum Kunden. Die Zulassung alternativer App-Stores und anderer Distributionswege begrenzt die Kontrolle des Gatekeepers über den Marktzugang. Interoperabilitätsverpflichtungen begegnen technischer Abschottung. Portabilitätsrechte können Wechselhindernisse und Lock-in reduzieren. Datenzugangsrechte begegnen asymmetrischem Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten. Das Selbstbevorzugungsverbot verhindert schließlich, dass ein Gatekeeper seine Vermittlungsposition dazu verwendet, konkurrierende Angebote gegenüber eigenen Diensten strukturell zurückzusetzen.
Daraus folgt keine weitere Legaldefinition der Bestreitbarkeit. Die Pflichten zeigen vielmehr, wie der Verordnungsgeber das abstrakte Regulierungsziel durch konkrete regulatorische Instrumente operationalisiert. Zugleich lässt sich den ausdrücklichen Verboten und Pflichten entnehmen, was der Verordnungsgeber jedenfalls nicht mehr als Bestreitbarkeit ansieht.
Bestreitbarkeit im DMA als teleologischer Auslegungsmaßstab
Davon zu unterscheiden ist die Auslegung der bereits normierten Verpflichtungen.
Wenn Bestreitbarkeit zu den ausdrücklich genannten Zielen des DMA gehört, muss dieses Ziel bei der teleologischen Auslegung der Verordnung berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung erhält dies durch das vom DMA selbst verlangte Erfordernis wirksamer Compliance.
Art. 8 Abs. 1 DMA verlangt eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen. Die Kommission versteht diese Wirksamkeit ausdrücklich zielbezogen. Die Maßnahmen des Gatekeepers müssen danach „effective in achieving the objectives of the Regulation and of the relevant obligation“ sein (Kommission, DMA.100203, Erwägungsgrund 2).
Bei Art. 6 und 7 kann die Kommission nach Art. 8 Abs. 2 Maßnahmen spezifizieren, die der Gatekeeper zur wirksamen Erfüllung treffen muss. Die Apple-Verfahren zeigen praktisch, welche Bedeutung diese Ergebnisorientierung haben kann: Die Kommission hat detaillierte technische und verfahrensrechtliche Maßnahmen festgelegt, damit Drittanbieter die Interoperabilitätsrechte tatsächlich nutzen können.
Hinzu kommt Art. 13 DMA. Das Umgehungsverbot verhindert, dass Gatekeeper die Wirksamkeit der Art. 5 bis 7 durch vertragliche, kommerzielle, technische oder sonstige Gestaltung unterlaufen.
Daraus ergibt sich eine regulatorische Systematik:
Bestreitbarkeit bestimmt ein Regulierungsziel. Die Art. 5 bis 7 DMA operationalisieren dieses Ziel durch konkrete Verpflichtungen. Art. 8 verlangt deren wirksame Erfüllung. Art. 13 verhindert, dass ihre regulatorische Wirkung durch Umgehung vereitelt wird.
Bestreitbarkeit ist damit weder ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder einzelnen Verpflichtung noch eine Generalklausel, aus der sich beliebige zusätzliche Gatekeeper-Pflichten ableiten ließen.
Sie besitzt vielmehr Bedeutung als teleologischer Bezugspunkt für die Auslegung und wirksame Anwendung des gesetzlich festgelegten Regulierungsprogramms.
Bestreitbarkeit regulatorisch lesen
Die bisherige Rechtsprechung und Kommissionspraxis fügen sich in dieses Verständnis ein.
Das EuG stellt zunächst klar, dass Bestreitbarkeit nicht mit Marktbeherrschung im Sinne des Art. 102 AEUV gleichgesetzt werden kann. Ebenso wenig genügt das bloße Bestehen eines gewissen Wettbewerbs zwischen mehreren Gatekeepern. Das Gericht stellt vielmehr darauf ab, ob auch andere Unternehmen die Stellung des Gatekeepers aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herausfordern können.
Die Kommission führt diese regulatorische Logik auf der Ebene konkreter Verpflichtungen fort. Bei der Interoperabilität verlangt sie nicht lediglich die Abwesenheit einer aktiven Behinderung. Sie konkretisiert positive Maßnahmen, durch die Drittanbieter tatsächlich Zugang zu den relevanten Funktionen erhalten und innovative konkurrierende Produkte entwickeln können.
Aus regulierungsrechtlicher Perspektive erscheint diese Konstruktion folgerichtig. Der Gesetzgeber definiert ein Regulierungsziel, bestimmt die diesem Regime unterliegenden Unternehmen und legt ihnen asymmetrische Verpflichtungen auf, mit denen dieses Ziel verwirklicht werden soll.
Bestreitbarkeit bedeutet dabei nicht den Schutz einzelner Wettbewerber vor Wettbewerb und ebenso wenig die Gewährleistung eines bestimmten Markterfolgs. Die Regulierung soll vielmehr bestimmte Hindernisse beseitigen, damit Unternehmen aufgrund der Vorzüge ihrer eigenen Produkte und Dienstleistungen die Stellung eines Gatekeepers wirksam herausfordern können.
Bestreitbarkeit lässt sich deshalb als autonom auszulegendes Regulierungsziel des DMA verstehen. Der Begriff erklärt, weshalb der DMA nicht beim Schutz bereits vorhandenen Wettbewerbs stehen bleibt, sondern Gatekeeper teilweise dazu verpflichtet, die regulatorisch bestimmten Voraussetzungen für Markteintritt, Expansion und wirksame Herausforderung ihrer eigenen Stellung zu schaffen.
