Was bedeutet „Bestreitbarkeit“ im Digital Markets Act?

Bestreit­bar­keit im DMA gehört zu den zen­tra­len Begrif­fen der euro­päi­schen Platt­form­re­gu­lie­rung. Ins­ge­samt 71 mal ver­wen­det der Text der Ver­ord­nung die­sen Begriff. Bereits Art. 1 Abs. 1 DMA nennt die Gewähr­leis­tung bestreit­ba­rer und fai­rer Märk­te als Ziel der Ver­ord­nung. Auch Kapi­tel III, das die eigent­li­chen Ver­pflich­tun­gen der Gate­kee­per ent­hält, trägt die Über­schrift „Unfai­re oder die Bestreit­bar­keit beschrän­ken­de Prak­ti­ken von Torwächtern“.

Was unter Bestreit­bar­keit im DMA zu ver­ste­hen ist, erschließt sich dar­aus aller­dings noch nicht voll­stän­dig. Der Begriff klingt zunächst wett­be­werbs­öko­no­misch. Ins­be­son­de­re die eng­li­sche Sprach­fas­sung ver­wen­det mit „con­te­st­a­bi­li­ty“ einen Begriff, der an die wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­che Theo­rie der con­test­a­ble mar­kets erinnert.

Für die recht­li­che Anwen­dung des DMA ist jedoch nicht ent­schei­dend, was eine bestimm­te wett­be­werbs­öko­no­mi­sche Theo­rie unter con­te­st­a­bi­li­ty ver­steht. „Bestreit­bar­keit“ ist ein Begriff einer uni­ons­recht­li­chen Ver­ord­nung und daher zunächst auto­nom aus dem DMA selbst aus­zu­le­gen. Maß­geb­lich sind Wort­laut, Sys­te­ma­tik und Rege­lungs­zweck der Verordnung.

Aus die­ser Per­spek­ti­ve zeigt sich: Bestreit­bar­keit ist im DMA nicht ledig­lich eine ande­re Bezeich­nung für Wett­be­werb. Sie bil­det ein eigen­stän­di­ges Regulierungsziel.

Was versteht der DMA unter Bestreitbarkeit?

Den Aus­gangs­punkt bil­det Erwä­gungs­grund 32 DMA. Die­ser ent­hält fol­gen­de kon­kre­te Begriffsbestimmung:

“Für die Zwe­cke die­ser Ver­ord­nung soll­te sich „Bestreit­bar­keit“ auf die Fähig­keit von Unter­neh­men bezie­hen, Hin­der­nis­se für einen Markt­ein­tritt oder eine Expan­si­on wirk­sam zu über­win­den und den Tor­wäch­ter auf­grund der Vor­zü­ge ihrer Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen herauszufordern.”

Dar­aus las­sen sich zunächst drei Ele­men­te ent­neh­men: Markt­ein­tritt, Expan­si­on und die Mög­lich­keit, den Gate­kee­per im Leis­tungs­wett­be­werb herauszufordern.

Der Ver­ord­nungs­ge­ber bleibt aber nicht bei die­ser Beschrei­bung ste­hen. Im sel­ben Erwä­gungs­grund erläu­tert er, was dar­aus regu­la­to­risch folgt. Der DMA soll Prak­ti­ken ver­bie­ten, die geeig­net sind, Markt­ein­tritts- oder Expan­si­ons­hin­der­nis­se zu erhö­hen. Umge­kehrt sol­len Gate­kee­per Ver­pflich­tun­gen unter­lie­gen, die sol­che Hin­der­nis­se ver­rin­gern. Wo ein wirk­sa­mer Wett­be­werb zwi­schen Platt­for­men kurz­fris­tig nicht mög­lich ist, soll nach dem Erwä­gungs­grund zudem der platt­form­in­ter­ne Wett­be­werb geschaf­fen oder ver­stärkt werden.

Damit beschreibt Erwä­gungs­grund 32 nicht ledig­lich einen zu schüt­zen­den Wett­be­werbs­zu­stand. Er for­mu­liert ein Regu­lie­rungs­ziel und die Grund­rich­tung der Instru­men­te, mit denen die­ses Ziel erreicht wer­den soll.

Bestreitbarkeit als autonomer unionsrechtlicher Begriff

Das ist auch für die metho­di­sche Ein­ord­nung wichtig.

Die eng­li­sche Bezeich­nung „con­te­st­a­bi­li­ty“ erin­nert zwar an die ins­be­son­de­re mit Bau­mol, Pan­zar und Wil­lig ver­bun­de­ne Theo­rie der con­test­a­ble mar­kets. Ver­ein­facht geht es dort um die Fra­ge, unter wel­chen Bedin­gun­gen bereits die Mög­lich­keit des Markt­ein­tritts auch hoch kon­zen­trier­te Märk­te dis­zi­pli­nie­ren kann.

Die­se wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­che Dis­kus­si­on kann öko­no­mi­sche Zusam­men­hän­ge erklä­ren. Sie defi­niert aber nicht den Rechts­be­griff des DMA.

Der Ver­ord­nungs­ge­ber ver­weist weder auf eine bestimm­te Con­te­st­a­bi­li­ty-Theo­rie noch über­nimmt er deren Vor­aus­set­zun­gen als Legal­de­fi­ni­ti­on. Statt­des­sen beschreibt er in Erwä­gungs­grund 32 aus­drück­lich, was Bestreit­bar­keit „für die Zwe­cke die­ser Ver­ord­nung“ bedeu­ten soll.

Die metho­di­sche Rei­hen­fol­ge ist des­halb umzu­keh­ren: Nicht aus einer öko­no­mi­schen Theo­rie ist auf den Inhalt des DMA zu schlie­ßen. Zunächst muss der auto­no­me uni­ons­recht­li­che Begriff aus der Ver­ord­nung bestimmt wer­den. Erst anschlie­ßend kön­nen wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­che Kon­zep­te zur Erklä­rung ein­zel­ner Zusam­men­hän­ge beitragen.

Das EuG: Bestreitbarkeit ist nicht dasselbe wie vorhandener Wettbewerb

Die­se Eigen­stän­dig­keit des Bestreit­bar­keits­be­griffs fin­det sich inzwi­schen auch in der Rechtsprechung.

Im Urteil vom 17. Juli 2024 in der Rechts­sa­che ByteDance/​Kommission befasst sich das EuG aus­führ­lich mit der Bestreit­bar­keit der Stel­lung eines Gatekeepers.

Zunächst stellt es zur „gefes­tig­ten und dau­er­haf­ten Posi­ti­on“ nach Art. 3 Abs. 1 lit. c DMA fest:

“Somit soll der Begriff der „gefes­tig­ten und dau­er­haf­ten“ Posi­ti­on die gerin­ge Bestreit­bar­keit der Posi­ti­on des in Rede ste­hen­den Unter­neh­mens sowie die zeit­li­che Sta­bi­li­tät die­ser Posi­ti­on erfassen.”

(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/​Kommission, Rn. 297)

Unmit­tel­bar anschlie­ßend grenzt das Gericht die­se regu­la­to­ri­sche Kate­go­rie vom all­ge­mei­nen Miss­brauchs­recht ab:

“Dar­über hin­aus über­schnei­det sich der Begriff der „gefes­tig­ten und dau­er­haf­ten“ Posi­ti­on, die ein Tor­wäch­ter inne­hat, nicht zwangs­läu­fig mit dem Begriff der „beherr­schen­den Stel­lung“ im Sin­ne von Art. 102 AEUV. Dies wird durch die vom Uni­ons­ge­setz­ge­ber bewusst getrof­fe­ne Ent­schei­dung belegt, einen neu­en Begriff zu ver­wen­den, der sich von dem der „beherr­schen­den Stel­lung“ unter­schei­det, und Tor­wäch­ter, die nicht zwangs­läu­fig über eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung im wett­be­werbs­recht­li­chen Sin­ne ver­fü­gen müs­sen, in den per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reich des DMA ein­zu­be­zie­hen, wie sich aus des­sen fünf­tem Erwä­gungs­grund ergibt, auf den oben in Rn. 19 ver­wie­sen wurde.”

(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/​Kommission, Rn. 298).

Noch auf­schluss­rei­cher sind die Aus­füh­run­gen des Gerichts zu dem Argu­ment von Byte­Dance, sei­ne Posi­ti­on wer­de bereits durch Meta und Alpha­bet herausgefordert.

Das EuG antwortet:

“Der DMA ver­folgt jedoch das Ziel, zu gewähr­leis­ten, dass die Posi­ti­on, die Tor­wäch­ter inne­ha­ben, ihnen nicht nur von ande­ren Tor­wäch­tern strei­tig gemacht wer­den kann, son­dern auch – wenn nicht gar vor allem – von ande­ren Betrei­bern, die kei­ne Tor­wäch­ter für einen bestimm­ten CPS sind.”

(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/​Kommission, Rn. 307).

In Rn. 309 zieht das Gericht aus­drück­lich Erwä­gungs­grund 32 her­an. Die dor­ti­ge Bezug­nah­me auf Markt­ein­tritts- und Expan­si­ons­hin­der­nis­se zielt auf die Mög­lich­keit ab, den Gate­kee­per herauszufordern:

“In die­ser Hin­sicht stellt der 32. Erwä­gungs­grund des DMA klar, dass sich die Bestreit­bar­keit auf die Fähig­keit von Unter­neh­men bezie­hen soll, Hin­der­nis­se für einen Markt­ein­tritt oder eine Expan­si­on wirk­sam zu über­win­den und den Tor­wäch­ter auf­grund der Vor­zü­ge ihrer Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen her­aus­zu­for­dern. Durch den Ver­weis auf Hin­der­nis­se für einen Markt­ein­tritt oder eine Expan­si­on sowie auf die Fähig­keit von Unter­neh­men, den Tor­wäch­ter her­aus­zu­for­dern, stellt die­ser Erwä­gungs­grund fest, dass sich der Begriff der „Bestreit­bar­keit“ vor allem auf die Fähig­keit der­je­ni­gen Unter­neh­men bezieht, die selbst kei­ne Tor­wäch­ter für einen bestimm­ten CPS sind, die­se Tor­wäch­ter auf­grund der Vor­zü­ge ihrer Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen herauszufordern.”

(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/​Kommission, Rn. 309).

Dar­aus zieht das Gericht eine für den Begriff zen­tra­le Konsequenz:

“Dar­über hin­aus kann die Bestreit­bar­keit der Diens­te im digi­ta­len Sek­tor nach die­sem 32. Erwä­gungs­grund des DMA auch dann ein­ge­schränkt sein, wenn es mehr als einen Tor­wäch­ter für einen CPS gibt. Dar­aus folgt impli­zit, aber not­wen­di­ger­wei­se, dass die Tat­sa­che, dass es ein gewis­ses Maß an Wett­be­werb zwi­schen meh­re­ren Tor­wäch­tern für einen CPS geben kann, nicht bedeu­tet, dass die Bestreit­bar­keit die­ses CPS nicht ein­ge­schränkt ist.”

(EuG, Urt. v. 17.7.2024 – T‑1077/23, ByteDance/​Kommission, Rn. 310).

Damit lässt sich Bestreit­bar­keit im DMA gera­de nicht mit dem blo­ßen Vor­han­den­sein von Wett­be­werb gleich­set­zen. Selbst Wett­be­werb zwi­schen meh­re­ren Gate­kee­pern beant­wor­tet die Bestreit­bar­keits­fra­ge nicht. Ent­schei­dend ist ins­be­son­de­re, ob auch ande­re Unter­neh­men die Gate­kee­per auf­grund der Vor­zü­ge ihrer eige­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen her­aus­for­dern können.

Bestreitbarkeit im DMA als Regulierungsziel

Die­se Aus­sa­gen wer­den ver­ständ­li­cher, wenn man den DMA als Regu­lie­rungs­recht liest.

Der DMA knüpft nicht dar­an an, dass einem Unter­neh­men im Ein­zel­fall zunächst ein Miss­brauch im Sin­ne von Art. 102 AEUV nach­ge­wie­sen wird. Er bestimmt Unter­neh­men auf­grund bestimm­ter Kri­te­ri­en als Gate­kee­per und unter­wirft sie auf­grund die­ser regu­la­to­ri­schen Stel­lung asym­me­tri­schen Ex-ante-Verpflichtungen.

Bestreit­bar­keit beschreibt inner­halb die­ses Sys­tems das regu­la­to­ri­sche Ziel, Markt­ein­tritt und Expan­si­on sowie eine wirk­sa­me Her­aus­for­de­rung der Gate­kee­per zu ermög­li­chen.

Damit unter­schei­det sich der Ansatz struk­tu­rell vom all­ge­mei­nen Wett­be­werbs­schutz. Das bedeu­tet nicht, dass das all­ge­mei­ne Kar­tell­recht aus­schließ­lich Unter­las­sungs­pflich­ten kennt. Ins­be­son­de­re Art. 102 AEUV kann eben­falls posi­ti­ve Ver­pflich­tun­gen begründen.

Der Aus­gangs­punkt ist aber ein ande­rer. Die Art. 5 bis 7 DMA gel­ten auf­grund der regu­la­to­ri­schen Stel­lung als Gate­kee­per. Sie set­zen kei­ne vor­he­ri­ge Fest­stel­lung vor­aus, dass das kon­kret regu­lier­te Ver­hal­ten im Ein­zel­fall miss­bräuch­lich ist oder tat­säch­lich wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Wir­kun­gen entfaltet.

Des­halb kön­nen die Ver­pflich­tun­gen auch dar­auf gerich­tet sein, Vor­aus­set­zun­gen für Wett­be­werb aktiv zu eröff­nen. Der Gate­kee­per muss bei­spiels­wei­se Inter­ope­ra­bi­li­tät ermög­li­chen, Daten­zu­gang gewäh­ren, Por­ta­bi­li­tät sicher­stel­len oder alter­na­ti­ve Dis­tri­bu­ti­ons­we­ge zulassen.

Aus der Per­spek­ti­ve sek­tor­spe­zi­fi­scher Regu­lie­rung ist eine sol­che Kon­struk­ti­on nicht unge­wöhn­lich. Zugangs‑, Interoperabilitäts‑, Trans­pa­renz- und Nicht­dis­kri­mi­nie­rungs­pflich­ten gehö­ren zum bekann­ten Instru­men­ta­ri­um regu­la­to­ri­scher Markt­öff­nung. Die Beson­der­heit des DMA liegt dar­in, dass der Uni­ons­ge­setz­ge­ber die­se regu­la­to­ri­sche Logik auf zen­tra­le Platt­form­diens­te überträgt.

Art. 12 Abs. 5 DMA: eine nachgelagerte Konkretisierung

Eine wei­te­re Kon­kre­ti­sie­rung fin­det sich an sys­te­ma­tisch unge­wöhn­li­cher Stel­le in Art. 12 Abs. 5 DMA.

Die Vor­schrift steht nicht bei den Zie­len oder all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen der Ver­ord­nung, son­dern regelt, wann eine Pra­xis im Zusam­men­hang mit einer mög­li­chen Aktua­li­sie­rung der Ver­pflich­tun­gen nach Art. 12 als die Bestreit­bar­keit beschrän­kend oder unfair anzu­se­hen ist. Die Vor­schrift knüpft damit erst auf einer nach­ge­la­ger­ten Stu­fe an.

Die Vor­schrift erlaubt des­halb nicht ohne Wei­te­res einen direk­ten Rück­schluss auf die all­ge­mei­ne Legal­de­fi­ni­ti­on der Bestreit­bar­keit. Ihre Wer­tun­gen sind für die Rekon­struk­ti­on des Begriffs aber aufschlussreich.

Art. 12 Abs. 5 lit. a nennt ins­be­son­de­re zwei Kon­stel­la­tio­nen: Eine Pra­xis kann Bestreit­bar­keit beein­träch­ti­gen, indem sie Hin­der­nis­se schafft oder ver­stärkt, die ande­ren Unter­neh­men Markt­ein­tritt oder Expan­si­on erschwe­ren. Eben­so rele­vant kann sein, dass ande­re Betrei­ber nicht den­sel­ben Zugang zu einem ent­schei­den­den Input erhal­ten wie der Gatekeeper.

Die Vor­schrift bestä­tigt damit zunächst die aus Erwä­gungs­grund 32 bekann­ten Kate­go­rien Markt­ein­tritt und Expan­si­on. Sie zeigt zugleich, dass Bestreit­bar­keit regu­la­to­risch auch mit dem Zugang zu ent­schei­den­den Inputs ver­bun­den sein kann.

Hin­zu kommt die Ver­bin­dung zu Inno­va­ti­on und Aus­wahl­mög­lich­kei­ten. Der Gesetz­ge­ber betrach­tet Bestreit­bar­keit damit nicht iso­liert, son­dern auch im Hin­blick dar­auf, ob struk­tu­rel­le Hin­der­nis­se Inno­va­ti­on und die Wahl­mög­lich­kei­ten von gewerb­li­chen Nut­zern und End­nut­zern beein­träch­ti­gen können.

Von der abstrakten Bestreitbarkeit zur konkreten Regulierung

Wie die­se regu­la­to­ri­sche Logik prak­tisch wirkt, zeigt beson­ders deut­lich die bis­he­ri­ge Kom­mis­si­ons­pra­xis zu Art. 6 Abs. 7 DMA.

Am 19. März 2025 erließ die Kom­mis­si­on zwei Spe­zi­fi­zie­rungs­be­schlüs­se zu App­les Inter­ope­ra­bi­li­täts­ver­pflich­tun­gen. Für die Bestreit­bar­keit beson­ders auf­schluss­reich ist der Beschluss DMA.100203 zu bestimm­ten Funk­tio­nen von iOS für ver­netz­te phy­si­sche Geräte.

Der Ansatz ist regu­la­to­risch inter­es­sant: Die Kom­mis­si­on beschränkt sich nicht dar­auf, Apple eine Abschot­tung zu unter­sa­gen. Sie bestimmt kon­kre­te Maß­nah­men, die einen wirk­sa­men Zugang zu bestimm­ten Funk­tio­nen ermög­li­chen sol­len. Dazu gehö­ren tech­ni­sche Maß­nah­men eben­so wie Anfor­de­run­gen an das Ver­fah­ren für Interoperabilitätsanträge.

Die Kom­mis­si­on stellt dabei selbst einen unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang zur Bestreit­bar­keit her: Dritt­an­bie­ter sol­len neue Mög­lich­kei­ten erhal­ten, inno­va­ti­ve Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen auf App­les Platt­for­men zu ent­wi­ckeln. Die Kom­mis­si­on stellt dabei selbst einen unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang zur Bestreit­bar­keit her. Eine wirk­sa­me Inter­ope­ra­bi­li­tät sei „of para­mount importance to ensu­re con­te­st­a­bi­li­ty“ von Diens­ten und Hard­ware, für die iOS als wich­ti­ges Zugangs­tor fun­giert. Der Zugang zu iOS-Funk­tio­nen unter glei­chen Bedin­gun­gen soll Dritt­an­bie­tern ermög­li­chen, mit App­les eige­nen Gerä­ten „on an equal foo­ting“ zu kon­kur­rie­ren. Die Kom­mis­si­on ver­bin­det dies aus­drück­lich mit der Sen­kung von Markt­ein­tritts- und Expan­si­ons­hin­der­nis­sen (Kom­mis­si­on, Beschl. v. 19.3.2025 – DMA.100203, Erwä­gungs­grün­de 9 f.).

Keine Rückkehr zur kartellrechtlichen Einzelfallprüfung

Beson­ders auf­schluss­reich ist dabei, dass die Kom­mis­si­on App­les Ver­such zurück­weist, die Reich­wei­te der Inter­ope­ra­bi­li­täts­pflicht von einer erneu­ten Unter­su­chung der kon­kre­ten Wett­be­werbs­wir­kun­gen abhän­gig zu machen.

Die Logik dahin­ter ent­spricht der regu­la­to­ri­schen Kon­struk­ti­on des DMA: Hat der Gesetz­ge­ber eine bestimm­te Ver­pflich­tung für Gate­kee­per nor­miert, hängt ihre Anwen­dung nicht davon ab, dass die Kom­mis­si­on noch­mals im Ein­zel­fall Markt­de­fi­ni­ti­on, Markt­macht und kon­kre­te wett­be­werb­li­che Wir­kun­gen nach dem Mus­ter eines Art.-102-Verfahrens feststellt.

Die­se Abgren­zung nimmt die Kom­mis­si­on selbst vor. Eine Aus­le­gung, die erneut eine Unter­su­chung der kon­kre­ten Wett­be­werbs­ver­hält­nis­se vor­aus­set­zen wür­de, wäre nach ihrer Auf­fas­sung mit dem Rege­lungs­an­satz des DMA nicht ver­ein­bar. Zugleich greift sie für Art. 6 Abs. 7 DMA unmit­tel­bar auf Erwä­gungs­grund 32 zurück: Drit­te sol­len Markt­ein­tritts­hin­der­nis­se über­win­den und den Gate­kee­per auf­grund der Vor­zü­ge ihrer Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen her­aus­for­dern kön­nen (Kom­mis­si­on, DMA.100203, Erwä­gungs­grund 77).

Das ent­spricht auch der bereits vom EuG her­vor­ge­ho­be­nen Eigen­stän­dig­keit des DMA gegen­über dem Begriff der markt­be­herr­schen­den Stel­lung nach Art. 102 AEUV. Das Gericht und die Kom­mis­si­on behan­deln dabei unter­schied­li­che Ebe­nen des­sel­ben Regu­lie­rungs­re­gimes: Das EuG kon­kre­ti­siert Bestreit­bar­keit im Zusam­men­hang mit der Gate­kee­per-Benen­nung; die Kom­mis­si­on setzt die­ses Ziel bei der Kon­kre­ti­sie­rung einer bereits gesetz­lich nor­mier­ten Gate­kee­per-Pflicht um.

Ein Wider­spruch besteht dar­in nicht. Viel­mehr wird deut­lich, dass bereits aus den Pflich­ten für Gate­kee­per unmit­tel­bar her­aus die regu­la­to­ri­schen Abhil­fen zu lesen sind. Aus die­sen selbst ergibt sich die Bestreitbarkeit.

Bestreitbarkeit verlangt wirksame Marktöffnung

Noch anschau­li­cher wird dies bei der Fra­ge, was Art. 6 Abs. 7 DMA von Apple tat­säch­lich verlangt.

Die Kom­mis­si­on ver­steht Inter­ope­ra­bi­li­tät nicht ledig­lich for­mal. Sie muss prak­tisch wirk­sam sein. Apple kann des­halb unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen tech­ni­sche Anpas­sun­gen, Schnitt­stel­len, Doku­men­ta­ti­on und ande­re Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen bereit­stel­len müs­sen, damit die gesetz­lich ver­lang­te Inter­ope­ra­bi­li­tät tat­säch­lich erreicht wird. Der Spe­zi­fi­zie­rungs­be­schluss kon­kre­ti­siert hier­für detail­lier­te Maßnahmen. 

Die Kom­mis­si­on for­mu­liert den Maß­stab aus­drück­lich ergeb­nis­be­zo­gen: Inter­ope­ra­bi­li­tät müs­se „effec­ti­ve“ sein und damit ermög­li­chen, dass das ange­streb­te Ergeb­nis tat­säch­lich erreicht wird („enable the desi­red result to be achie­ved in prac­ti­ce“, Kom­mis­si­on, DMA.100203, Erwä­gungs­grund 78). Dies kann auch zusätz­li­che tech­ni­sche Arbei­ten des Gate­kee­pers erfor­dern. Im Hin­blick auf bereits vor­han­de­ne Funk­tio­nen ver­langt die Kom­mis­si­on „effec­ti­ve inter­ope­ra­bi­li­ty with the same fea­ture under equal con­di­ti­ons“ (Erwä­gungs­grün­de 90 – 92).

Der Gate­kee­per erhält nicht ledig­lich das Ver­bot, Wett­be­wer­ber aktiv zu behin­dern. Er kann auf­grund sei­ner regu­la­to­ri­schen Stel­lung ver­pflich­tet sein, posi­ti­ve Vor­aus­set­zun­gen dafür zu schaf­fen, dass Drit­te mit ihm kon­kur­rie­ren kön­nen. Sol­che posi­ti­ven Ver­pflich­tun­gen sind typisch für Ex-ante-Regulierung.

Dabei geht es nicht dar­um, den Wett­be­wer­bern einen bestimm­ten Markt­er­folg zu ver­schaf­fen. Der Bezug zum Leis­tungs­wett­be­werb aus Erwä­gungs­grund 32 bleibt ent­schei­dend: Regu­lie­rung besei­tigt bestimm­te struk­tu­rel­le Hin­der­nis­se; anschlie­ßend sol­len die Unter­neh­men auf­grund der Vor­zü­ge ihrer eige­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen mit­ein­an­der konkurrieren.

Genau die­sen Zusam­men­hang stellt die Kom­mis­si­on aus­drück­lich her. Der Zugang zu Funk­tio­nen unter glei­chen Bedin­gun­gen för­de­re Bestreit­bar­keit und Fair­ness, indem er Markt­ein­tritts- und Expan­si­ons­hin­der­nis­se sen­ke („by lowe­ring bar­riers to ent­ry and expan­si­on“). Am Bei­spiel von Smart­wat­ches beschreibt sie auch den anschlie­ßen­den Leis­tungs­wett­be­werb: Der Zugang zu bestimm­ten iOS-Funk­tio­nen soll Dritt­an­bie­tern ermög­li­chen, gegen­über der Apple Watch anschlie­ßend bei ande­ren Pro­dukt­merk­ma­len „such as design and bat­tery life“ zu kon­kur­rie­ren (Kom­mis­si­on, DMA.100203, Erwä­gungs­grün­de 96 f.).

Bestreitbarkeit und Fairness

Von Bestreit­bar­keit ist das zwei­te zen­tra­le Regu­lie­rungs­ziel des DMA zu unter­schei­den: Fairness.

Art. 1 Abs. 1 DMA nennt bei­de Zie­le neben­ein­an­der. Auch die Erwä­gungs­grün­de 32 und 33 behan­deln sie getrennt. Erwä­gungs­grund 33 DMA beginnt mit fol­gen­dem Wortlaut:

“Für die Zwe­cke die­ser Ver­ord­nung soll­te sich „unfair“ auf ein Ungleich­ge­wicht zwi­schen den Rech­ten und Pflich­ten gewerb­li­cher Nut­zer bezie­hen, durch das der Tor­wäch­ter einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Vor­teil erlangt.”

Bestreit­bar­keit rich­tet den Blick ins­be­son­de­re dar­auf, ob Unter­neh­men Markt­ein­tritts- und Expan­si­ons­hin­der­nis­se über­win­den und den Gate­kee­per wirk­sam her­aus­for­dern können.

Bei­de Regu­lie­rungs­zie­le kön­nen sich über­schnei­den. Eine Ver­pflich­tung kann zugleich Bestreit­bar­keit för­dern und ein struk­tu­rel­les Ungleich­ge­wicht gegen­über gewerb­li­chen Nut­zern adres­sie­ren. Das macht die Begrif­fe aber nicht identisch.

Gera­de ihre getrenn­te Nen­nung in Art. 1 Abs. 1 und ihre unter­schied­li­che Kon­kre­ti­sie­rung in den Erwä­gungs­grün­den spre­chen dafür, ihnen jeweils einen eigen­stän­di­gen Gehalt zu belassen.

Was die einzelnen Verpflichtungen über Bestreitbarkeit verraten

Vor die­sem Hin­ter­grund las­sen sich auch die Art. 5 bis 7 DMA danach betrach­ten, wel­che Hin­der­nis­se für Bestreit­bar­keit sie besei­ti­gen oder ver­rin­gern sol­len.

Anti-Stee­ring-Regeln öff­nen alter­na­ti­ve Wege zum Kun­den. Die Zulas­sung alter­na­ti­ver App-Stores und ande­rer Dis­tri­bu­ti­ons­we­ge begrenzt die Kon­trol­le des Gate­kee­pers über den Markt­zu­gang. Inter­ope­ra­bi­li­täts­ver­pflich­tun­gen begeg­nen tech­ni­scher Abschot­tung. Por­ta­bi­li­täts­rech­te kön­nen Wech­sel­hin­der­nis­se und Lock-in redu­zie­ren. Daten­zu­gangs­rech­te begeg­nen asym­me­tri­schem Zugang zu wett­be­werb­lich rele­van­ten Daten. Das Selbst­be­vor­zu­gungs­ver­bot ver­hin­dert schließ­lich, dass ein Gate­kee­per sei­ne Ver­mitt­lungs­po­si­ti­on dazu ver­wen­det, kon­kur­rie­ren­de Ange­bo­te gegen­über eige­nen Diens­ten struk­tu­rell zurückzusetzen.

Dar­aus folgt kei­ne wei­te­re Legal­de­fi­ni­ti­on der Bestreit­bar­keit. Die Pflich­ten zei­gen viel­mehr, wie der Ver­ord­nungs­ge­ber das abs­trak­te Regu­lie­rungs­ziel durch kon­kre­te regu­la­to­ri­sche Instru­men­te ope­ra­tio­na­li­siert. Zugleich lässt sich den aus­drück­li­chen Ver­bo­ten und Pflich­ten ent­neh­men, was der Ver­ord­nungs­ge­ber jeden­falls nicht mehr als Bestreit­bar­keit ansieht.

Bestreitbarkeit im DMA als teleologischer Auslegungsmaßstab

Davon zu unter­schei­den ist die Aus­le­gung der bereits nor­mier­ten Verpflichtungen.

Wenn Bestreit­bar­keit zu den aus­drück­lich genann­ten Zie­len des DMA gehört, muss die­ses Ziel bei der teleo­lo­gi­schen Aus­le­gung der Ver­ord­nung berück­sich­tigt wer­den. Beson­de­re Bedeu­tung erhält dies durch das vom DMA selbst ver­lang­te Erfor­der­nis wirk­sa­mer Compliance.

Art. 8 Abs. 1 DMA ver­langt eine wirk­sa­me Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen. Die Kom­mis­si­on ver­steht die­se Wirk­sam­keit aus­drück­lich ziel­be­zo­gen. Die Maß­nah­men des Gate­kee­pers müs­sen danach „effec­ti­ve in achie­ving the objec­ti­ves of the Regu­la­ti­on and of the rele­vant obli­ga­ti­on“ sein (Kom­mis­si­on, DMA.100203, Erwä­gungs­grund 2).

Bei Art. 6 und 7 kann die Kom­mis­si­on nach Art. 8 Abs. 2 Maß­nah­men spe­zi­fi­zie­ren, die der Gate­kee­per zur wirk­sa­men Erfül­lung tref­fen muss. Die Apple-Ver­fah­ren zei­gen prak­tisch, wel­che Bedeu­tung die­se Ergeb­nis­ori­en­tie­rung haben kann: Die Kom­mis­si­on hat detail­lier­te tech­ni­sche und ver­fah­rens­recht­li­che Maß­nah­men fest­ge­legt, damit Dritt­an­bie­ter die Inter­ope­ra­bi­li­täts­rech­te tat­säch­lich nut­zen können.

Hin­zu kommt Art. 13 DMA. Das Umge­hungs­ver­bot ver­hin­dert, dass Gate­kee­per die Wirk­sam­keit der Art. 5 bis 7 durch ver­trag­li­che, kom­mer­zi­el­le, tech­ni­sche oder sons­ti­ge Gestal­tung unterlaufen.

Dar­aus ergibt sich eine regu­la­to­ri­sche Systematik:

Bestreit­bar­keit bestimmt ein Regu­lie­rungs­ziel. Die Art. 5 bis 7 DMA ope­ra­tio­na­li­sie­ren die­ses Ziel durch kon­kre­te Ver­pflich­tun­gen. Art. 8 ver­langt deren wirk­sa­me Erfül­lung. Art. 13 ver­hin­dert, dass ihre regu­la­to­ri­sche Wir­kung durch Umge­hung ver­ei­telt wird.

Bestreit­bar­keit ist damit weder ein zusätz­li­ches unge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal jeder ein­zel­nen Ver­pflich­tung noch eine Gene­ral­klau­sel, aus der sich belie­bi­ge zusätz­li­che Gate­kee­per-Pflich­ten ablei­ten ließen.

Sie besitzt viel­mehr Bedeu­tung als teleo­lo­gi­scher Bezugs­punkt für die Aus­le­gung und wirk­sa­me Anwen­dung des gesetz­lich fest­ge­leg­ten Regu­lie­rungs­pro­gramms.

Bestreitbarkeit regulatorisch lesen

Die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung und Kom­mis­si­ons­pra­xis fügen sich in die­ses Ver­ständ­nis ein.

Das EuG stellt zunächst klar, dass Bestreit­bar­keit nicht mit Markt­be­herr­schung im Sin­ne des Art. 102 AEUV gleich­ge­setzt wer­den kann. Eben­so wenig genügt das blo­ße Bestehen eines gewis­sen Wett­be­werbs zwi­schen meh­re­ren Gate­kee­pern. Das Gericht stellt viel­mehr dar­auf ab, ob auch ande­re Unter­neh­men die Stel­lung des Gate­kee­pers auf­grund der Vor­zü­ge ihrer Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen her­aus­for­dern können.

Die Kom­mis­si­on führt die­se regu­la­to­ri­sche Logik auf der Ebe­ne kon­kre­ter Ver­pflich­tun­gen fort. Bei der Inter­ope­ra­bi­li­tät ver­langt sie nicht ledig­lich die Abwe­sen­heit einer akti­ven Behin­de­rung. Sie kon­kre­ti­siert posi­ti­ve Maß­nah­men, durch die Dritt­an­bie­ter tat­säch­lich Zugang zu den rele­van­ten Funk­tio­nen erhal­ten und inno­va­ti­ve kon­kur­rie­ren­de Pro­duk­te ent­wi­ckeln können.

Aus regu­lie­rungs­recht­li­cher Per­spek­ti­ve erscheint die­se Kon­struk­ti­on fol­ge­rich­tig. Der Gesetz­ge­ber defi­niert ein Regu­lie­rungs­ziel, bestimmt die die­sem Regime unter­lie­gen­den Unter­neh­men und legt ihnen asym­me­tri­sche Ver­pflich­tun­gen auf, mit denen die­ses Ziel ver­wirk­licht wer­den soll.

Bestreit­bar­keit bedeu­tet dabei nicht den Schutz ein­zel­ner Wett­be­wer­ber vor Wett­be­werb und eben­so wenig die Gewähr­leis­tung eines bestimm­ten Markt­er­folgs. Die Regu­lie­rung soll viel­mehr bestimm­te Hin­der­nis­se besei­ti­gen, damit Unter­neh­men auf­grund der Vor­zü­ge ihrer eige­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen die Stel­lung eines Gate­kee­pers wirk­sam her­aus­for­dern können.

Bestreit­bar­keit lässt sich des­halb als auto­nom aus­zu­le­gen­des Regu­lie­rungs­ziel des DMA ver­ste­hen. Der Begriff erklärt, wes­halb der DMA nicht beim Schutz bereits vor­han­de­nen Wett­be­werbs ste­hen bleibt, son­dern Gate­kee­per teil­wei­se dazu ver­pflich­tet, die regu­la­to­risch bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen für Markt­ein­tritt, Expan­si­on und wirk­sa­me Her­aus­for­de­rung ihrer eige­nen Stel­lung zu schaffen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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