Zugangsbeschränkungen nach Art. 102 AEUV: Wann gilt der Bronner-Maßstab?

Zugangs­be­schrän­kun­gen nach Art. 102 AEUV unter­lie­gen nicht stets den stren­gen Vor­aus­set­zun­gen der Bron­ner-Recht­spre­chung. Das zei­gen die neu­en Leit­li­ni­en der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on zu miss­bräuch­li­chen Behin­de­rungs­prak­ti­ken beson­ders deut­lich. Die Kom­mis­si­on unter­schei­det zwi­schen der eigent­li­chen Lie­fer­ver­wei­ge­rung („refu­sal to sup­p­ly“) und ande­ren For­men von Zugangs­be­schrän­kun­gen. Für bei­de Fall­grup­pen gel­ten unter­schied­li­che Prüfungsmaßstäbe.

Lieferverweigerung und Bronner-Rechtsprechung

Nach Rn. 183 der Leit­li­ni­en gilt der beson­de­re Prü­fungs­maß­stab für eine Lie­fer­ver­wei­ge­rung für den spe­zi­fi­schen Fall, dass ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men einen Input aus­schließ­lich für den eige­nen Gebrauch geschaf­fen oder ent­wi­ckelt hat und anschlie­ßend einem Drit­ten den Zugang hier­zu verweigert.

Hier blei­ben die beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen der Recht­spre­chung zur Geschäfts­ver­wei­ge­rung maß­geb­lich. Dazu gehört ins­be­son­de­re die Fra­ge, ob der begehr­te Input für den Wett­be­werb auf dem nach­ge­la­ger­ten Markt uner­läss­lich ist.

Der Hin­ter­grund die­ses stren­gen Maß­stabs liegt in dem Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen Zugang und Inves­ti­ti­ons­an­rei­zen. Ver­pflich­tet das Kar­tell­recht ein Unter­neh­men dazu, einen von ihm selbst ent­wi­ckel­ten Input Wett­be­wer­bern zur Ver­fü­gung zu stel­len, greift dies in sei­ne unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungs­frei­heit ein und kann die Anrei­ze beein­flus­sen, ent­spre­chen­de Inves­ti­tio­nen über­haupt vor­zu­neh­men. Bereits die frü­he­re Kom­mis­si­ons­pra­xis stell­te die­sen Gesichts­punkt aus­drück­lich heraus.

Die Bron­ner-Kri­te­ri­en bil­den damit aber gera­de kei­nen all­ge­mei­nen Maß­stab für sämt­li­che Zugangs­be­schrän­kun­gen markt­be­herr­schen­der Unter­neh­men.

Andere Zugangsbeschränkungen nach Art. 102 AEUV

Davon trennt die Kom­mis­si­on nun­mehr in Rn. 181 und 182 ande­re For­men von Zugangsbeschränkungen.

Nach Rn. 181 kön­nen sol­che Ver­hal­tens­wei­sen den wirk­sa­men Wett­be­werb auch dann beein­träch­ti­gen, wenn der betref­fen­de Input nicht uner­läss­lich ist. Damit ent­fällt für die­se Fall­ge­stal­tun­gen gera­de der beson­de­re Uner­läss­lich­keits­test der klas­si­schen Geschäftsverweigerung.

Rn. 182 der Leit­li­ni­en nennt dafür vier kon­kre­te Fallgruppen:

  • Been­di­gung bestehen­der Lie­fer­be­zie­hun­gen: Ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men stellt die Belie­fe­rung bestehen­der Kun­den ein, die zugleich auf einem nach­ge­la­ger­ten Markt mit ihm kon­kur­rie­ren und sich geschäfts­üb­lich verhalten.
  • Für Drit­te ent­wi­ckel­ter Input: Das markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men ver­wei­gert oder beschränkt den Zugang zu einem Input, der gera­de auch für die Nut­zung durch Drit­te ent­wi­ckelt wur­de. Hier greift die Kom­mis­si­on die Recht­spre­chung des EuGH zu Google/​Enel vom letz­ten Jahr auf, die sich sehr dif­fe­ren­ziert mit dem Bron­ner-Kri­te­ri­um aus­ein­an­der­ge­setzt hat­te.
  • Bestehen­de Zugangs­rech­te: Das Unter­neh­men beach­tet gesetz­li­che, regu­la­to­ri­sche oder ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen nicht, die bereits einen Zugang vor­se­hen. Lesen Sie hier­zu ins­be­son­de­re unse­re Anmer­kung zur letz­ten Lukoil-Ent­schei­dung des EuGH.
  • Unfai­re oder unan­ge­mes­se­ne Zugangs­be­din­gun­gen: Der Zugang wird ver­schlech­tert, ver­zö­gert oder ander­wei­tig behin­dert. Die Kom­mis­si­on nennt ins­be­son­de­re feh­len­de fai­re und trans­pa­ren­te Zugangs- und Preis­be­din­gun­gen sowie ver­zö­ger­te Reak­tio­nen auf Zugangs­an­fra­gen und ver­schlepp­te Vertragsverhandlungen.

Gera­de die letz­ten drei Fall­grup­pen rei­chen weit über die klas­si­sche Vor­stel­lung einer Essen­ti­al Faci­li­ty hinaus.

Ein Zugangsrecht verändert den kartellrechtlichen Ausgangspunkt

Beson­ders inter­es­sant ist die drit­te Fall­grup­pe. Besteht bereits auf­grund gesetz­li­cher, regu­la­to­ri­scher oder ver­trag­li­cher Rege­lun­gen ein Zugangs­recht, geht es kar­tell­recht­lich nicht dar­um, erst­mals eine Pflicht zur Belie­fe­rung zu begrün­den. Die Zugangs­ent­schei­dung ist viel­mehr bereits ander­wei­tig getrof­fen worden.

Das erklärt zugleich, wes­halb der Bron­ner-Maß­stab hier nicht ohne Wei­te­res passt. Des­sen beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen sol­len gera­de dem Umstand Rech­nung tra­gen, dass das Kar­tell­recht ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men gegen sei­nen Wil­len dazu ver­pflich­tet, einen selbst geschaf­fe­nen Input mit einem Wett­be­wer­ber zu teilen.

Besteht die Zugangs­ver­pflich­tung dage­gen bereits, stellt sich eine ande­re Fra­ge: Darf das markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men die Aus­übung die­ses Zugangs­rechts durch sein Ver­hal­ten behindern?

Die neu­en Leit­li­ni­en tren­nen die­se Kon­stel­la­tio­nen nun aus­drück­lich voneinander.

Bedeutung für den Zugang zu Daten

Die Dif­fe­ren­zie­rung der Kom­mis­si­on ist auch für den Zugang zu Daten nach Art. 102 AEUV rele­vant. Daten­zu­gangs­fäl­le wer­den häu­fig unter dem Gesichts­punkt einer Geschäfts­ver­wei­ge­rung oder der Essen­ti­al-Faci­li­ties-Dok­trin dis­ku­tiert. Das kann jedoch den Blick zu stark auf die Fra­ge ver­en­gen, ob die betref­fen­den Daten für den Wett­be­werb uner­läss­lich sind.

Wie ich bereits an ande­rer Stel­le zum kar­tell­recht­li­chen Daten­zu­gang dar­ge­stellt habe, kön­nen Daten unter­schied­li­che Funk­tio­nen im Wett­be­werb ein­neh­men. Ein Unter­neh­men kann Daten aus­schließ­lich für eige­ne Zwe­cke erzeu­gen und nut­zen. Daten kön­nen aber eben­so gera­de im Ver­hält­nis zu Geschäfts­part­nern ent­ste­hen, für die Nut­zung durch Drit­te bereit­ge­stellt wer­den oder Gegen­stand gesetz­li­cher, regu­la­to­ri­scher oder ver­trag­li­cher Zugangs­rech­te sein. Für die kar­tell­recht­li­che Beur­tei­lung eines ver­wei­ger­ten Daten­zu­gangs kommt es des­halb wesent­lich dar­auf an, wel­che Aus­gangs­si­tua­ti­on vor­liegt.

Die neu­en Leit­li­ni­en schär­fen die­se Unter­schei­dung. Hat ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men Daten aus­schließ­lich für den eige­nen Gebrauch geschaf­fen oder ent­wi­ckelt und ver­langt ein Wett­be­wer­ber erst­mals Zugang hier­zu, kann der beson­de­re Maß­stab für eine Lie­fer­ver­wei­ge­rung ein­schließ­lich des Uner­läss­lich­keits­kri­te­ri­ums maß­geb­lich sein. Anders liegt es ins­be­son­de­re, wenn die Daten auch für die Nut­zung durch Drit­te vor­ge­se­hen sind oder bereits ein gesetz­li­ches, regu­la­to­ri­sches oder ver­trag­li­ches Zugangs­recht besteht. Dann ver­langt die Kom­mis­si­on nach Rn. 181 und 182 gera­de nicht den Nach­weis, dass der Input uner­läss­lich ist. Dies ver­an­schau­licht ein von uns mit­be­treu­ter Fall aus der Pra­xis.

Das­sel­be gilt für die Bedin­gun­gen eines Daten­zu­gangs. Ein Zugang kann for­mal eröff­net und gleich­wohl prak­tisch beein­träch­tigt wer­den, etwa durch unan­ge­mes­se­ne Kon­di­tio­nen, intrans­pa­ren­te Ent­gel­te, tech­ni­sche Beschrän­kun­gen oder Ver­zö­ge­run­gen. Kar­tell­recht­lich stellt sich dann nicht not­wen­dig die Fra­ge, ob über­haupt erst­mals ein Zugangs­an­spruch zu einem uner­läss­li­chen Input begrün­det wer­den muss. Zu prü­fen ist viel­mehr, ob das markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men einen bestehen­den oder grund­sätz­lich eröff­ne­ten Zugang in einer Wei­se aus­ge­stal­tet, die den wirk­sa­men Wett­be­werb beein­träch­ti­gen kann.

Gera­de für Daten­zu­gangs­fäl­le ist die Abgren­zung des­halb erheb­lich: Nicht jede Ver­wei­ge­rung von Daten­zu­gang ist ein Bron­ner-Fall. Vor der Prü­fung der Uner­läss­lich­keit steht die Fra­ge, wel­cher Art die Zugangs­si­tua­ti­on ist und wor­in das kon­kret bean­stan­de­te Ver­hal­ten besteht. Wel­che Mög­lich­kei­ten bestehen, wenn ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men den Daten­zu­gang den­noch ver­wei­gert, habe ich in mei­nem Bei­trag zum kar­tell­recht­li­chen Rechts­schutz gegen ver­wei­ger­ten Daten­zu­gang näher dargestellt.

Auch die Bedingungen des Zugangs können missbräuchlich sein

Prak­tisch eben­so wich­tig ist die vier­te Fall­grup­pe. Ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men muss den Zugang nicht voll­stän­dig ver­wei­gern, um Wett­be­wer­ber zu behin­dern. Eine ver­gleich­ba­re Wir­kung kann ent­ste­hen, wenn es Zugang for­mal gewährt, die­sen aber durch die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung erschwert. Damit kommt der Wort­laut von den Maß­nah­men mit glei­cher Wir­kung hier ins Spiel.

Die Kom­mis­si­on nennt aus­drück­lich feh­len­de fai­re und trans­pa­ren­te Zugangs- und Preis­be­din­gun­gen, Ver­zö­ge­run­gen bei der Beant­wor­tung von Zugangs­an­fra­gen sowie ver­schlepp­te Vertragsverhandlungen.

Damit rückt die Qua­li­tät des gewähr­ten Zugangs in den Mit­tel­punkt. Ein bloß for­mal bestehen­der Zugang schließt einen Behin­de­rungs­miss­brauch nicht aus, wenn sei­ne Bedin­gun­gen geeig­net sind, den wirk­sa­men Wett­be­werb zu beeinträchtigen.

Das ist ins­be­son­de­re für regu­lier­te oder tech­nisch kom­ple­xe Märk­te von Bedeu­tung. Dort ent­schei­det häu­fig nicht allein das abs­trak­te „Ob“ des Zugangs über die Wett­be­werbs­fä­hig­keit eines Drit­ten, son­dern des­sen kon­kre­te tech­ni­sche, wirt­schaft­li­che und zeit­li­che Ausgestaltung.

Bronner bleibt Sonderfall, nicht Grundregel für Zugangsfälle

Die Leit­li­ni­en machen damit eine grund­le­gen­de Unter­schei­dung beson­ders deutlich.

Geht es dar­um, einem markt­be­herr­schen­den Unter­neh­men erst­mals die Nut­zung eines aus­schließ­lich für den eige­nen Gebrauch ent­wi­ckel­ten Inputs durch Drit­te auf­zu­er­le­gen, bleibt der beson­de­re Prü­fungs­maß­stab der Bron­ner-Recht­spre­chung maßgeblich.

Davon zu unter­schei­den sind ande­re Zugangs­be­schrän­kun­gen. Ein bereits bestehen­der Zugang kann been­det wer­den. Ein gera­de für Drit­te ent­wi­ckel­ter Input kann vor­ent­hal­ten wer­den. Ein ander­wei­tig begrün­de­tes Zugangs­recht kann miss­ach­tet wer­den. Schließ­lich kön­nen die Bedin­gun­gen eines grund­sätz­lich gewähr­ten Zugangs den Wett­be­werb behindern.

Für die­se Fall­ge­stal­tun­gen ver­langt die Kom­mis­si­on nicht, dass der betref­fen­de Input uner­läss­lich ist.

Die prak­ti­sche Bedeu­tung die­ser Dif­fe­ren­zie­rung liegt auf der Hand: Die Fra­ge, ob ein Input eine „Essen­ti­al Faci­li­ty“ im enge­ren Sin­ne dar­stellt, ist nicht bei jedem kar­tell­recht­li­chen Zugangs­kon­flikt der Aus­gangs­punkt. Zunächst muss viel­mehr geklärt wer­den, um wel­che Art der Zugangs­be­schrän­kung es über­haupt geht.

Gera­de für Fäl­le an der Schnitt­stel­le von Kar­tell­recht und sek­tor­spe­zi­fi­scher Regu­lie­rung dürf­te die­se Unter­schei­dung erheb­li­che Bedeu­tung gewinnen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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