ECN-Fallverteilung: EuGH bestätigt nachträgliche Neuzuweisung des Metallverpackungskartells an die Kommission

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on darf ein Kar­tell­ver­fah­ren auch dann an sich zie­hen, wenn die Frist für die Fall­ver­tei­lung im Netz der Wett­be­werbs­be­hör­den (ECN) bereits abge­lau­fen ist. Das geht aus einer heu­ti­gen Pres­se­mit­tei­lung des EuGH her­vor. Eine der­ar­ti­ge nach­träg­li­che Über­nah­me der Unter­su­chun­gen gilt jeden­falls dann, wenn die natio­na­le Behör­de selbst um Abga­be ersucht und eine Umstruk­tu­rie­rung der Unter­neh­men die wirk­sa­me Durch­set­zung gefähr­den kann. 

Mit die­sem Ergeb­nis hat der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) am 1. Okto­ber 2026 die Rechts­mit­tel von Sil­gan und Crown gegen die Urtei­le des Gerichts vom 2. Okto­ber 2024 (T‑589/22 und T‑587/22) zurück­ge­wie­sen. Die Buß­geld­ent­schei­dung der Kom­mis­si­on im Ver­fah­ren AT.40522 (Metall­ver­pa­ckun­gen) hat damit Bestand. Die amt­li­che Zusam­men­fas­sung des Gerichts­hofs liegt vor, der Voll­text noch nicht. Die Akten­zei­chen der bei­den heu­ti­gen Urtei­le sind C‑845/24 P, Sil­gan Hol­dings u. a./Kommission, und C‑855/24 P, Crown Hol­dings u. a./Kommission.

Hintergrund

Das Bun­des­kar­tell­amt hat­te seit 2015 gegen Gesell­schaf­ten der Sil­gan- und der Crown-Grup­pe ermit­telt. Im Jahr 2018 ersuch­te es die Kom­mis­si­on um Über­nah­me des Falls, weil die Umstruk­tu­rie­rung der Unter­neh­mens­grup­pen nach sei­ner Ein­schät­zung die wirk­sa­me Durch­set­zung des Kar­tell­rechts erschwer­te. Die Kom­mis­si­on lei­te­te dar­auf­hin ein eige­nes Ver­fah­ren ein. Im Juli 2022 ver­häng­te sie im Ver­gleichs­ver­fah­ren Geld­bu­ßen von ins­ge­samt 31,5 Mil­lio­nen Euro wegen einer Zuwi­der­hand­lung gegen Arti­kel 101 AEUV im deut­schen Markt für Metall­ver­pa­ckun­gen zwi­schen 2011 und 2014. Gegen die­se Ent­schei­dun­gen gin­gen die bei­den Unter­neh­men gericht­lich vor.

Der rechtliche Rahmen bei der ECN-Fallverteilung

Nach Arti­kel 11 Absatz 6 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1/2003 ent­fällt die Zustän­dig­keit einer natio­na­len Wett­be­werbs­be­hör­de für die Arti­kel 101 und 102 AEUV, sobald die Kom­mis­si­on ein Ver­fah­ren ein­lei­tet. Die Vor­schrift ver­langt nur, dass die Kom­mis­si­on die natio­na­le Behör­de vor­her konsultiert. 

In ihrer Bekannt­ma­chung über die Zusam­men­ar­beit inner­halb des Net­zes der Wett­be­werbs­be­hör­den (ABl. 2004, C 101, S. 43) hat die Kom­mis­si­on zudem fest­ge­legt, dass Fra­gen der Fall­ver­tei­lung in der Regel inner­halb von zwei Mona­ten nach der ers­ten Infor­ma­ti­on des Net­zes zu klä­ren sind. Die Bekannt­ma­chung nennt aber Aus­nah­men von die­ser Frist.

Die Entscheidung

Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Kon­sul­ta­ti­ons­pflicht hier erfüllt war. Das Bun­des­kar­tell­amt hat­te selbst um Abga­be gebe­ten und damit sei­ne Auf­fas­sung zur Neu­zu­wei­sung zum Aus­druck gebracht.

Die Kon­sul­ta­ti­on allein reicht nach dem Gerichts­hof aber nicht aus. Die Kom­mis­si­on muss zusätz­lich das Recht auf gute Ver­wal­tung nach Arti­kel 41 der Char­ta der Grund­rech­te der Euro­päi­schen Uni­on wah­ren, ins­be­son­de­re eine ange­mes­se­ne Ver­fah­rens­dau­er. Die Zwei­mo­nats­frist der Bekannt­ma­chung kon­kre­ti­siert die­se Pflicht. Mit ihrer Bekannt­ma­chung habe sich die Kom­mis­si­on selbst gebun­den und dür­fe des­halb von der Frist grund­sätz­lich nicht abweichen.

Aller­dings sieht der Gerichts­hof auch Aus­nah­men von die­sem Grund­satz. Danach darf die Kom­mis­si­on auch nach Frist­ab­lauf tätig wer­den, wenn dies für die wirk­sa­me Anwen­dung des Uni­ons­wett­be­werbs­rechts erfor­der­lich ist (Tz. 54 lit. d der Bekannt­ma­chung). Dabei muss die Kom­mis­si­on nicht nach­wei­sen, dass die natio­na­le Behör­de kei­ne wirk­sa­me Sank­ti­on mehr ver­hän­gen konn­te. Es genüg­te die Infor­ma­ti­on, dass die Umstruk­tu­rie­rung die Durch­set­zungs­fä­hig­keit des Bun­des­kar­tell­amts min­dern konn­te. Für Crown hält der Gerichts­hof außer­dem fest, dass eine Umstruk­tu­rie­rung wäh­rend des natio­na­len Ver­fah­rens eine wesent­li­che Ände­rung der bekann­ten Tat­sa­chen dar­stel­len kann, die die Kom­mis­si­on für eine Ent­schei­dung bes­ser geeig­net macht.

Begründungspflicht

Die vor­he­ri­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Aus­füh­run­gen bedeu­ten aber auch for­mel­le Anfor­de­run­gen an die Begrün­dung die­ses Vorgehens. 

Die jewei­li­ge Ein­lei­tungs­ent­schei­dung muss danach zunächst nur die ver­mu­te­te Zuwi­der­hand­lung bezeich­nen. Erst die abschlie­ßen­de Ent­schei­dung muss erken­nen las­sen, war­um die Kom­mis­si­on den Fall nach Ablauf der zwei Mona­te über­nom­men hat. Im vor­lie­gen­den Fall genüg­te dafür der Hin­weis auf das Ersu­chen des Bun­des­kar­tell­amts, weil die Unter­neh­men den Zusam­men­hang kannten.

Einordnung

Der Gerichts­hof bin­det die Fall­ver­tei­lung im ECN an Arti­kel 41 der Char­ta und hier zusätz­lich an die Selbst­bin­dung der Kom­mis­si­on, legt die Aus­nah­me der wirk­sa­men Durch­set­zung aber weit aus. Eine Pro­gno­se genügt, ein Nach­weis der Unmög­lich­keit ist nicht erfor­der­lich. Unter­neh­men kön­nen sich des­halb nicht dar­auf ver­las­sen, dass ein Ver­fah­ren bei der Behör­de bleibt, die es eröff­net hat. Gesell­schafts­recht­li­che Umstruk­tu­rie­run­gen wäh­rend eines lau­fen­den natio­na­len Kar­tell­ver­fah­rens kön­nen selbst der Grund dafür sein, dass die Kom­mis­si­on den Fall an sich zieht.

Dabei sind die­se Aus­füh­run­gen auch für ander­wei­ti­ge Ver­fah­ren rele­vant. Denn das Gericht bestä­tigt einen Grund­satz der Selbst­bin­dung der Ver­wal­tung. Wenn und soweit sich die Kom­mis­si­on fest­legt, dass inner­halb einer bestimm­ten Frist eine Prü­fung erfolgt, so ist ein Abwei­chen nur unter bestimm­ten Umstän­den noch möglich.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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