Die Europäische Kommission darf ein Kartellverfahren auch dann an sich ziehen, wenn die Frist für die Fallverteilung im Netz der Wettbewerbsbehörden (ECN) bereits abgelaufen ist. Das geht aus einer heutigen Pressemitteilung des EuGH hervor. Eine derartige nachträgliche Übernahme der Untersuchungen gilt jedenfalls dann, wenn die nationale Behörde selbst um Abgabe ersucht und eine Umstrukturierung der Unternehmen die wirksame Durchsetzung gefährden kann.
Mit diesem Ergebnis hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 1. Oktober 2026 die Rechtsmittel von Silgan und Crown gegen die Urteile des Gerichts vom 2. Oktober 2024 (T‑589/22 und T‑587/22) zurückgewiesen. Die Bußgeldentscheidung der Kommission im Verfahren AT.40522 (Metallverpackungen) hat damit Bestand. Die amtliche Zusammenfassung des Gerichtshofs liegt vor, der Volltext noch nicht. Die Aktenzeichen der beiden heutigen Urteile sind C‑845/24 P, Silgan Holdings u. a./Kommission, und C‑855/24 P, Crown Holdings u. a./Kommission.
Hintergrund
Das Bundeskartellamt hatte seit 2015 gegen Gesellschaften der Silgan- und der Crown-Gruppe ermittelt. Im Jahr 2018 ersuchte es die Kommission um Übernahme des Falls, weil die Umstrukturierung der Unternehmensgruppen nach seiner Einschätzung die wirksame Durchsetzung des Kartellrechts erschwerte. Die Kommission leitete daraufhin ein eigenes Verfahren ein. Im Juli 2022 verhängte sie im Vergleichsverfahren Geldbußen von insgesamt 31,5 Millionen Euro wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV im deutschen Markt für Metallverpackungen zwischen 2011 und 2014. Gegen diese Entscheidungen gingen die beiden Unternehmen gerichtlich vor.
Der rechtliche Rahmen bei der ECN-Fallverteilung
Nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entfällt die Zuständigkeit einer nationalen Wettbewerbsbehörde für die Artikel 101 und 102 AEUV, sobald die Kommission ein Verfahren einleitet. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Kommission die nationale Behörde vorher konsultiert.
In ihrer Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43) hat die Kommission zudem festgelegt, dass Fragen der Fallverteilung in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Information des Netzes zu klären sind. Die Bekanntmachung nennt aber Ausnahmen von dieser Frist.
Die Entscheidung
Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Konsultationspflicht hier erfüllt war. Das Bundeskartellamt hatte selbst um Abgabe gebeten und damit seine Auffassung zur Neuzuweisung zum Ausdruck gebracht.
Die Konsultation allein reicht nach dem Gerichtshof aber nicht aus. Die Kommission muss zusätzlich das Recht auf gute Verwaltung nach Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wahren, insbesondere eine angemessene Verfahrensdauer. Die Zweimonatsfrist der Bekanntmachung konkretisiert diese Pflicht. Mit ihrer Bekanntmachung habe sich die Kommission selbst gebunden und dürfe deshalb von der Frist grundsätzlich nicht abweichen.
Allerdings sieht der Gerichtshof auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Danach darf die Kommission auch nach Fristablauf tätig werden, wenn dies für die wirksame Anwendung des Unionswettbewerbsrechts erforderlich ist (Tz. 54 lit. d der Bekanntmachung). Dabei muss die Kommission nicht nachweisen, dass die nationale Behörde keine wirksame Sanktion mehr verhängen konnte. Es genügte die Information, dass die Umstrukturierung die Durchsetzungsfähigkeit des Bundeskartellamts mindern konnte. Für Crown hält der Gerichtshof außerdem fest, dass eine Umstrukturierung während des nationalen Verfahrens eine wesentliche Änderung der bekannten Tatsachen darstellen kann, die die Kommission für eine Entscheidung besser geeignet macht.
Begründungspflicht
Die vorherigen verfassungsrechtlichen Ausführungen bedeuten aber auch formelle Anforderungen an die Begründung dieses Vorgehens.
Die jeweilige Einleitungsentscheidung muss danach zunächst nur die vermutete Zuwiderhandlung bezeichnen. Erst die abschließende Entscheidung muss erkennen lassen, warum die Kommission den Fall nach Ablauf der zwei Monate übernommen hat. Im vorliegenden Fall genügte dafür der Hinweis auf das Ersuchen des Bundeskartellamts, weil die Unternehmen den Zusammenhang kannten.
Einordnung
Der Gerichtshof bindet die Fallverteilung im ECN an Artikel 41 der Charta und hier zusätzlich an die Selbstbindung der Kommission, legt die Ausnahme der wirksamen Durchsetzung aber weit aus. Eine Prognose genügt, ein Nachweis der Unmöglichkeit ist nicht erforderlich. Unternehmen können sich deshalb nicht darauf verlassen, dass ein Verfahren bei der Behörde bleibt, die es eröffnet hat. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen während eines laufenden nationalen Kartellverfahrens können selbst der Grund dafür sein, dass die Kommission den Fall an sich zieht.
Dabei sind diese Ausführungen auch für anderweitige Verfahren relevant. Denn das Gericht bestätigt einen Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Wenn und soweit sich die Kommission festlegt, dass innerhalb einer bestimmten Frist eine Prüfung erfolgt, so ist ein Abweichen nur unter bestimmten Umständen noch möglich.

