EuGH zu Agropalma: Abweichungen von einer Beihilfegenehmigung und ihre Folgen

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat mit Urteil vom 8. Okto­ber 2026 (C‑173/25 P, Agro­pal­ma Hol­dings u. a./Kommission) ein Rechts­mit­tel gegen die Rück­for­de­rung por­tu­gie­si­scher Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen zurück­ge­wie­sen. Die Ent­schei­dung betrifft die recht­li­chen Fol­gen einer Bei­hil­fe­re­ge­lung, die ein Mit­glied­staat abwei­chend von der Geneh­mi­gung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on durchführt.

Por­tu­gal hat­te Unter­neh­men in der Frei­zo­ne Madei­ra steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen gewährt. Die Kom­mis­si­on hat­te die Rege­lung 2007 und 2013 geneh­migt, aller­dings unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Dazu gehör­te ins­be­son­de­re die Schaf­fung oder Erhal­tung von Arbeits­plät­zen auf Madeira.

Bei einer spä­te­ren Über­prü­fung stell­te die Kom­mis­si­on fest, dass Por­tu­gal bestimm­te Hol­ding­ge­sell­schaf­ten von die­ser Vor­aus­set­zung aus­ge­nom­men hat­te, obwohl die Geneh­mi­gungs­ent­schei­dun­gen kei­ne ent­spre­chen­de Aus­nah­me vorsahen.

Mit Beschluss vom 4. Dezem­ber 2020 (SA.21259) erklär­te die Kom­mis­si­on die abwei­chend durch­ge­führ­te Bei­hil­fe­re­ge­lung für rechts­wid­rig und mit dem Bin­nen­markt unver­ein­bar. Sie ord­ne­te die Rück­for­de­rung der betrof­fe­nen Bei­hil­fen ein­schließ­lich Zin­sen an. Die dage­gen gerich­te­te Nich­tig­keits­kla­ge blieb vor dem Gericht der Euro­päi­schen Uni­on erfolg­los (T‑716/22). Nun hat auch der EuGH das Rechts­mit­tel zurückgewiesen.

Folgen für die Rückforderung und private Rechtsdurchsetzung

Natio­na­le Vor­schrif­ten kön­nen den Umfang einer bei­hil­fe­recht­li­chen Geneh­mi­gung nicht eigen­stän­dig erwei­tern. Gewährt ein Mit­glied­staat Bei­hil­fen außer­halb des geneh­mig­ten Rah­mens, greift grund­sätz­lich das Durch­füh­rungs­ver­bot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Die betrof­fe­nen Bei­hil­fen sind dann rechts­wid­rig, solan­ge kei­ne ander­wei­ti­ge uni­ons­recht­li­che Grund­la­ge ihre Durch­füh­rung erlaubt.

Das hat erheb­li­che Fol­gen für die pri­va­te Rechts­durch­set­zung. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ent­fal­tet unmit­tel­ba­re Wir­kung. Wett­be­wer­ber kön­nen sich des­halb vor natio­na­len Gerich­ten auf einen Ver­stoß gegen das Durch­füh­rungs­ver­bot beru­fen. Je nach Ver­fah­rens­la­ge und natio­na­lem Pro­zess­recht kom­men ins­be­son­de­re die Ver­hin­de­rung wei­te­rer Aus­zah­lun­gen, die Rück­for­de­rung bereits gewähr­ter Bei­hil­fen ein­schließ­lich Rechts­wid­rig­keits­zin­sen und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in Betracht.

Eine vor­he­ri­ge Rück­for­de­rungs­ent­schei­dung der Kom­mis­si­on ist hier­für nicht erfor­der­lich. Natio­na­le Gerich­te müs­sen die Rech­te Ein­zel­ner gegen­über rechts­wid­rig durch­ge­führ­ten Bei­hil­fen schüt­zen. Die Beur­tei­lung der Ver­ein­bar­keit einer Bei­hil­fe mit dem Bin­nen­markt bleibt dage­gen der Kom­mis­si­on vorbehalten.

Eine ver­gleich­ba­re Fra­ge hat­te bereits das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in sei­nem Beschluss vom 7. Juli 2020 (8 B 59.19) behan­delt. Dort hat­te ein Wett­be­wer­ber erfolg­reich eine Bei­hil­fe ange­grif­fen, die erst nach Ablauf des geneh­mig­ten För­der­zeit­raums gewährt wor­den war. Wäh­rend das BVerwG die zeit­li­chen Gren­zen einer Geneh­mi­gung behan­del­te, betrifft Agro­pal­ma deren inhalt­li­che Voraussetzungen.

Mit die­ser Ent­schei­dung und der pri­va­ten Durch­set­zung des Durch­füh­rungs­ver­bots haben wir uns bereits in unse­rem Bei­trag „Rechts­wid­ri­ge Bei­hil­fen angrei­fen: Wenn die Geneh­mi­gungs­frist des För­der­pro­gramms abge­lau­fen ist“ beschäftigt.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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