Vor einigen Monaten hatte das OLG Köln über einen Eilrechtsschutz gegen das geplante KI-Training durch Meta entschieden und diesen abgelehnt (OLG Köln, Urt. v. 23.05.2025 – 15 UKl 2/25). Ich hatte damals erste Gedanken zusammengefasst und dabei vor allem kritisiert, dass der OLG-Senat die zentrale Vorschrift des Art. 13 DMA außer Acht gelassen hat. Mit der Vorschrift werden Regelungen zu Umgehungs- und Behinderungsverbot sowie dem Effektivitätsgrundsatz vorgesehen.
Ganz aktuell ist auch meine ausführliche Anmerkung zu dem OLG-Urteil in der Zeitschrift für die digitale Anwendung (LTZ) erschienen. Die Zeitschrift erscheint im Nomos-Verlag. Ich danke für das Vertrauen der Herausgeber und das Forum für meine Meinung.
Inhaltlich bleibt dieser Beitrag bei meiner kritischen Haltung gegenüber der Entscheidung. Das Gericht hat die Vorschriften in Art. 5 Abs. 2 DMA fehlerhaft ausgelegt. Es hat die nicht existierende Voraussetzung angenommen, dass personenbezogene Daten von derselben Person zusammengeführt werden müssten. Es komme also darauf an, dass die Daten von Person A auch mit Daten von Person A zusammengeführt werden. Nicht maßgeblich sei demnach eine Zusammenführung von Daten von Personen N mit Daten von Personen X. Bei einer Anwendung von Art. 13 DMA wäre das Gericht nicht zu diesem Ergebnis gekommen.
Etwas breiter geht mein Beitrag noch auf die zivilprozessualen Hintergründe ein. Das Gericht hatte nämlich zwar im Ergebnis korrekt seine internationale gerichtliche Zuständigkeit angenommen, allerdings mit einer fehlerhaften Begründung. Es hat nämlich datenschutzrechtlich auf die Verarbeitung abgestellt, nicht aber auf die Zusammenführung. Damit zieht sich durch die gesamte Entscheidung ein Verständnis des Senats von Art. 5 Abs. 2 DMA durch, das eher auf eine erweiterte Datenschutzvorschrift als auf eine Marktregulierungsvorschrift hindeutet. Das verkennt aber gerade den Sinn und Zweck, wettbewerblich nicht bestreitbare Datenvorsprünge durch Gatekeeper zu verhindern. Mit anderen Worten fehlt es bereits an einem grundlegenden Verständnis des Gerichts vom DMA, der Regelungen für die wettbewerbliche Bestreitbarkeit designierter Gatekeeper bereitstellt.
Eine Klarstellung findet sich noch am Ende der Besprechung. Einige andere Anmerkungen hatten aus der OLG-Entscheidung auf ein allgemeines datenschutzrechtliches Verständnis geschlossen und Annahmen über die vermeintlich festgestellte datenschutzrechtliche Zulässigkeit von KI-Training geschlossen. Das geht aber zu weit. Die Entscheidung betrifft Meta allein deshalb, weil das Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 9 DMA als Gatekeeper einer verschärften Regulierung unterworfen ist.