Vor eini­gen Mona­ten hat­te das OLG Köln über einen Eil­rechts­schutz gegen das geplan­te KI-Trai­ning durch Meta ent­schie­den und die­sen abge­lehnt (OLG Köln, Urt. v. 23.05.2025 – 15 UKl 2/25). Ich hat­te damals ers­te Gedan­ken zusam­men­ge­fasst und dabei vor allem kri­ti­siert, dass der OLG-Senat die zen­tra­le Vor­schrift des Art. 13 DMA außer Acht gelas­sen hat. Mit der Vor­schrift wer­den Rege­lun­gen zu Umge­hungs- und Behin­de­rungs­ver­bot sowie dem Effek­ti­vi­täts­grund­satz vorgesehen.

Ganz aktu­ell ist auch mei­ne aus­führ­li­che Anmer­kung zu dem OLG-Urteil in der Zeit­schrift für die digi­ta­le Anwen­dung (LTZ) erschie­nen. Die Zeit­schrift erscheint im Nomos-Ver­lag. Ich dan­ke für das Ver­trau­en der Her­aus­ge­ber und das Forum für mei­ne Meinung.

Inhalt­lich bleibt die­ser Bei­trag bei mei­ner kri­ti­schen Hal­tung gegen­über der Ent­schei­dung. Das Gericht hat die Vor­schrif­ten in Art. 5 Abs. 2 DMA feh­ler­haft aus­ge­legt. Es hat die nicht exis­tie­ren­de Vor­aus­set­zung ange­nom­men, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von der­sel­ben Per­son zusam­men­ge­führt wer­den müss­ten. Es kom­me also dar­auf an, dass die Daten von Per­son A auch mit Daten von Per­son A zusam­men­ge­führt wer­den. Nicht maß­geb­lich sei dem­nach eine Zusam­men­füh­rung von Daten von Per­so­nen N mit Daten von Per­so­nen X. Bei einer Anwen­dung von Art. 13 DMA wäre das Gericht nicht zu die­sem Ergeb­nis gekommen.

Etwas brei­ter geht mein Bei­trag noch auf die zivil­pro­zes­sua­len Hin­ter­grün­de ein. Das Gericht hat­te näm­lich zwar im Ergeb­nis kor­rekt sei­ne inter­na­tio­na­le gericht­li­che Zustän­dig­keit ange­nom­men, aller­dings mit einer feh­ler­haf­ten Begrün­dung. Es hat näm­lich daten­schutz­recht­lich auf die Ver­ar­bei­tung abge­stellt, nicht aber auf die Zusam­men­füh­rung. Damit zieht sich durch die gesam­te Ent­schei­dung ein Ver­ständ­nis des Senats von Art. 5 Abs. 2 DMA durch, das eher auf eine erwei­ter­te Daten­schutz­vor­schrift als auf eine Markt­re­gu­lie­rungs­vor­schrift hin­deu­tet. Das ver­kennt aber gera­de den Sinn und Zweck, wett­be­werb­lich nicht bestreit­ba­re Daten­vor­sprün­ge durch Gate­kee­per zu ver­hin­dern. Mit ande­ren Wor­ten fehlt es bereits an einem grund­le­gen­den Ver­ständ­nis des Gerichts vom DMA, der Rege­lun­gen für die wett­be­werb­li­che Bestreit­bar­keit desi­gnier­ter Gate­kee­per bereitstellt.

Eine Klar­stel­lung fin­det sich noch am Ende der Bespre­chung. Eini­ge ande­re Anmer­kun­gen hat­ten aus der OLG-Ent­schei­dung auf ein all­ge­mei­nes daten­schutz­recht­li­ches Ver­ständ­nis geschlos­sen und Annah­men über die ver­meint­lich fest­ge­stell­te daten­schutz­recht­li­che Zuläs­sig­keit von KI-Trai­ning geschlos­sen. Das geht aber zu weit. Die Ent­schei­dung betrifft Meta allein des­halb, weil das Unter­neh­men gemäß Art. 3 Abs. 9 DMA als Gate­kee­per einer ver­schärf­ten Regu­lie­rung unter­wor­fen ist. 

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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