BGH zur Mindestvertragslaufzeit — Beginn nicht erst mit Freischaltung des Anschlusses

Der BGH hat heu­te über die Zuläs­sig­keit von AGB zum Beginn der anfäng­li­chen Min­des­lauf­zeit ent­schie­den. Der Beginn der Min­dest­ver­trags­lauf­zeit darf nicht an die Frei­schal­tung des Anschlus­ses geknüpft wer­den. Damit bestä­tig­te er das OLG Ham­burg, das eine ent­spre­chen­de AGB unter­sagt hatte.

Das Akten­zei­chen ist III ZR 8/25. Bis­lang ist nur die Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts ver­füg­bar. Aus die­ser erge­ben sich jedoch bereits deut­li­che Anhalts­punk­te für die recht­li­che Bewer­tung. Vor­an­ge­gan­gen ist eine Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen einem Ver­brau­cher­ver­band und einem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men. Gestützt auf das UKlaG hat­te der Ers­te die Unter­sa­gung von bestimm­ten AGB-Klau­seln bean­tragt und war damit erfolgreich.

Die Argu­men­te des BGH sind, soweit sie sich aus der Pres­se­mit­tei­lung ergeben:

Unwirk­sam­keit der Klau­sel wegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB wegen län­ge­rer Bin­dung als zwei Jah­re. Die Ver­trags­lauf­zeit beginnt nach Respre­chung des BGH mit Ver­trags­schluss und nicht erst mit Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung. Hier­bei knüpft der Senat auch an sei­ne Recht­spre­chung zu § 56 Abs. 1 TKG an. Die­se Vor­schrift ist zwar spe­zi­el­ler, ver­drängt nach sei­ner Auf­fas­sung aber nicht die all­ge­mei­ne Rege­lung des 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Die Beson­der­hei­ten der Vor­ver­mark­tung von Glas­fa­ser­an­schlüs­sen sieht er nicht als Grün­de für eine abwei­chen­de Rege­lung. Mehr noch, scheint der Senat § 56 Abs. 2 TKG als abschlie­ßen­de Rege­lung für einen der­ar­ti­gen Inter­es­sen­aus­gleich zu sehen.

Der Senat sieht die­se Aus­le­gung als der­art wesent­lich an, dass er zusätz­lich noch einen Ver­stoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB annimmt. Hier wird es im Voll­text der Ent­schei­dung dar­auf ankom­men, wel­chen wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der BGH der Vor­schrift des § 56 Abs. 1 TKG entnimmt.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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