Der BGH hat heute über die Zulässigkeit von AGB zum Beginn der anfänglichen Mindeslaufzeit entschieden. Der Beginn der Mindestvertragslaufzeit darf nicht an die Freischaltung des Anschlusses geknüpft werden. Damit bestätigte er das OLG Hamburg, das eine entsprechende AGB untersagt hatte.
Das Aktenzeichen ist III ZR 8/25. Bislang ist nur die Pressemitteilung des Gerichts verfügbar. Aus dieser ergeben sich jedoch bereits deutliche Anhaltspunkte für die rechtliche Bewertung. Vorangegangen ist eine Auseinandersetzung zwischen einem Verbraucherverband und einem Telekommunikationsunternehmen. Gestützt auf das UKlaG hatte der Erste die Untersagung von bestimmten AGB-Klauseln beantragt und war damit erfolgreich.
Die Argumente des BGH sind, soweit sie sich aus der Pressemitteilung ergeben:
Unwirksamkeit der Klausel wegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB wegen längerer Bindung als zwei Jahre. Die Vertragslaufzeit beginnt nach Resprechung des BGH mit Vertragsschluss und nicht erst mit Zeitpunkt der Leistungserbringung. Hierbei knüpft der Senat auch an seine Rechtsprechung zu § 56 Abs. 1 TKG an. Diese Vorschrift ist zwar spezieller, verdrängt nach seiner Auffassung aber nicht die allgemeine Regelung des 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Die Besonderheiten der Vorvermarktung von Glasfaseranschlüssen sieht er nicht als Gründe für eine abweichende Regelung. Mehr noch, scheint der Senat § 56 Abs. 2 TKG als abschließende Regelung für einen derartigen Interessenausgleich zu sehen.
Der Senat sieht diese Auslegung als derart wesentlich an, dass er zusätzlich noch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB annimmt. Hier wird es im Volltext der Entscheidung darauf ankommen, welchen wesentlichen Grundgedanken der BGH der Vorschrift des § 56 Abs. 1 TKG entnimmt.