Die nationale Streitbeilegungsstelle bei der Bundesnetzagentur hat vor kurzem über einen Antrag auf Zugang zu gebäudeinterner Netzinfrastruktur entschieden. § 145 Abs. 2 TKG setze voraus, dass bereits in dem vorhergehenden Antrag im bilateralen Verhandlungsverfahren auch die jeweiligen konkreten Endkundenanschlüsse benannt werden. Die Entscheidung ist sehr wichtig für die Praxis bei derartigen Streitbeilegungsverfahren.
Das TKG sieht verschiedene Vorschriften vor, auf die gestützt Unternehmen von anderen Unternehmen die Mitnutzung von Infrastruktur verlangen können. Dazu zählt etwa prominent der § 138 TKG oder im geförderten Bereich § 155 TKG. Gemein ist diesen Vorschriften, dass zunächst die Möglichkeit besteht, einen Antrag bei dem jeweiligen Unternehmen zu stellen, um eine einvernehmliche Einigung zu erreichen. Erst wenn eine solche Einigung nach einem bestimmten Zeitraum nicht zustande kommt, können sich die Unternehmen an die Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle wenden und eine verbindliche Entscheidung beantragen. Die Bundesnetzagentur entscheidet dann durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.
Eine derartige Entscheidung durch die BNetzA setzt aber zwingend voraus, dass vorher ein formell korrekter Antrag im bilateralen Verhandlungsverfahren gestellt wurde. Liegt ein solcher nicht vor, ist auch eine Entscheidung der BNetzA rechtswidrig. Sie darf nur dann entscheiden, wenn die Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln ist hierzu in der Vergangenheit sehr streng und dogmatisch. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen darauf, dass der Sinn des Streitbeilegungsverfahrens das Herbeiführen einer schnellen verbindlichen Entscheidung des Streits zwischen Unternehmen ist. Dies gebiete es, besonders streng bei den Anforderungen an den vorherigen Antrag zu sein.
Die jeweiligen formellen Anforderungen an einen Antrag im bilateralen Verhandlungsverfahren können zudem unterschiedlich sein. Teilweise sind sie gesetzlich denau definiert wie etwa bei § 138 Abs. 1 S. 2 TKG. § 145 TKG sieht derartige inhaltliche Vorgaben an den Antrag nicht ausdrücklich vor, setzt sie aber voraus, wie jetzt die BNetzA entschieden hat. In dem zugrundeliegenden Antrag hatte ein Unternehmen eine Rahmenvereinbarung begehrt und wollte damit verschiedene Einzelanträge in einem bestimmten Bereich erfassen. Jedoch hatte es keine konkreten Endnutzer angegeben. Es strebte in dem Streitbeilegungsverfahren vor der BNetzA dann eine abstrakt-generelle Festlegung von Mitnutzungsentgelten und Mitnutzungsbedingungen an.
Eine derartige Befugnis zur generellen Anordnung sieht die BNetzA bei § 145 TKG jedoch anders als bei anderen Mitnutzungsrechten nicht. Abstrakte Rahmenverträge können hiernach nicht von der BNetzA festgelegt werden. Bei § 145 TKG muss der Anspruch jeweils einen konkreten Endkundenbezug haben. Das schließt aber nicht aus, dass sich Parteien im Rahmen ihrer bilateralen Verhandlungen auf einen Rahmenvertrag einigen, etwa weil sie eine Vielzahl an möglichen Nutzungsverträgen abbilden wollen.
Für die Praxis empfiehlt sich deshalb, stets die jeweils gewünschten Endkundenanschlüsse nebst Wohnanlagen anzugeben. Zusätzlich sollten diese Endkundenanfragen dokumentiert werden.