Die natio­na­le Streit­bei­le­gungs­stel­le bei der Bun­des­netz­agen­tur hat vor kur­zem über einen Antrag auf Zugang zu gebäu­de­inter­ner Netz­in­fra­struk­tur ent­schie­den. § 145 Abs. 2 TKG set­ze vor­aus, dass bereits in dem vor­her­ge­hen­den Antrag im bila­te­ra­len Ver­hand­lungs­ver­fah­ren auch die jewei­li­gen kon­kre­ten End­kun­den­an­schlüs­se benannt wer­den. Die Ent­schei­dung ist sehr wich­tig für die Pra­xis bei der­ar­ti­gen Streitbeilegungsverfahren.

Das TKG sieht ver­schie­de­ne Vor­schrif­ten vor, auf die gestützt Unter­neh­men von ande­ren Unter­neh­men die Mit­nut­zung von Infra­struk­tur ver­lan­gen kön­nen. Dazu zählt etwa pro­mi­nent der § 138 TKG oder im geför­der­ten Bereich § 155 TKG. Gemein ist die­sen Vor­schrif­ten, dass zunächst die Mög­lich­keit besteht, einen Antrag bei dem jewei­li­gen Unter­neh­men zu stel­len, um eine ein­ver­nehm­li­che Eini­gung zu errei­chen. Erst wenn eine sol­che Eini­gung nach einem bestimm­ten Zeit­raum nicht zustan­de kommt, kön­nen sich die Unter­neh­men an die Bun­des­netz­agen­tur als Streit­bei­le­gungs­stel­le wen­den und eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung bean­tra­gen. Die Bun­des­netz­agen­tur ent­schei­det dann durch pri­vat­rechts­ge­stal­ten­den Ver­wal­tungs­akt.

Eine der­ar­ti­ge Ent­schei­dung durch die BNetzA setzt aber zwin­gend vor­aus, dass vor­her ein for­mell kor­rek­ter Antrag im bila­te­ra­len Ver­hand­lungs­ver­fah­ren gestellt wur­de. Liegt ein sol­cher nicht vor, ist auch eine Ent­schei­dung der BNetzA rechts­wid­rig. Sie darf nur dann ent­schei­den, wenn die Eini­gung nicht zustan­de gekom­men ist. Die Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts Köln ist hier­zu in der Ver­gan­gen­heit sehr streng und dog­ma­tisch. Sie stützt sich dabei im Wesent­li­chen dar­auf, dass der Sinn des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens das Her­bei­füh­ren einer schnel­len ver­bind­li­chen Ent­schei­dung des Streits zwi­schen Unter­neh­men ist. Dies gebie­te es, beson­ders streng bei den Anfor­de­run­gen an den vor­he­ri­gen Antrag zu sein.

Die jewei­li­gen for­mel­len Anfor­de­run­gen an einen Antrag im bila­te­ra­len Ver­hand­lungs­ver­fah­ren kön­nen zudem unter­schied­lich sein. Teil­wei­se sind sie gesetz­lich den­au defi­niert wie etwa bei § 138 Abs. 1 S. 2 TKG. § 145 TKG sieht der­ar­ti­ge inhalt­li­che Vor­ga­ben an den Antrag nicht aus­drück­lich vor, setzt sie aber vor­aus, wie jetzt die BNetzA ent­schie­den hat. In dem zugrun­de­lie­gen­den Antrag hat­te ein Unter­neh­men eine Rah­men­ver­ein­ba­rung begehrt und woll­te damit ver­schie­de­ne Ein­zel­an­trä­ge in einem bestimm­ten Bereich erfas­sen. Jedoch hat­te es kei­ne kon­kre­ten End­nut­zer ange­ge­ben. Es streb­te in dem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der BNetzA dann eine abs­trakt-gene­rel­le Fest­le­gung von Mit­nut­zungs­ent­gel­ten und Mit­nut­zungs­be­din­gun­gen an.

Eine der­ar­ti­ge Befug­nis zur gene­rel­len Anord­nung sieht die BNetzA bei § 145 TKG jedoch anders als bei ande­ren Mit­nut­zungs­rech­ten nicht. Abs­trak­te Rah­men­ver­trä­ge kön­nen hier­nach nicht von der BNetzA fest­ge­legt wer­den. Bei § 145 TKG muss der Anspruch jeweils einen kon­kre­ten End­kun­den­be­zug haben. Das schließt aber nicht aus, dass sich Par­tei­en im Rah­men ihrer bila­te­ra­len Ver­hand­lun­gen auf einen Rah­men­ver­trag eini­gen, etwa weil sie eine Viel­zahl an mög­li­chen Nut­zungs­ver­trä­gen abbil­den wollen.

Für die Pra­xis emp­fiehlt sich des­halb, stets die jeweils gewünsch­ten End­kun­den­an­schlüs­se nebst Wohn­an­la­gen anzu­ge­ben. Zusätz­lich soll­ten die­se End­kun­den­an­fra­gen doku­men­tiert werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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