Am 10.6.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein TKG-Änderungsgesetzt beschlossen. Das geht aus einer Mitteilung der Bundesregierung und einer weiteren des BMDS hervor. Der aktuelle Entwurf ist in einer Übersicht des Ministeriums zum Gesetzgebungsverfahren verfügbar.
Das Gesetzgebungsverfahren soll im weiteren Verlauf des Jahres abgeschlossen werden, sodass die Änderungen voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft treten könnten.
Hier nur ein paar erste herausstechende Punkte:
Symmetrische Zugangsregulierung
Der jetzige Entwurf sieht in § 22a TKG‑E und § 22b TKG‑E weitreichende Zugangsrechte vor. Grundsätzlich sollen Unternehmen unabhängig von einer SMP-Regulierung zu Verhandlungen über den Zugang verpflichtet sein. Unter gewissen Umständen besteht sogar eine Einigungspflicht. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Bundesnetzagentur nach den Vorgaben über das Verfahren der Regulierungsverfügung gemäß § 14 TKG entscheiden können. Ähnlich einer Marktanalyse soll die Behörde hier eine Feststellung treffen können, dass der Betrieb von mehr als einem Glasfasernetz in einem bestimmten Gebiet nicht tragfähig ist.
Noch strenger sind die geplanten Regelungen für den Zugang zu bestehenden gebäudeinternen Netzen und Verkabelungen. Hier muss der Verpflichtete innerhalb von zwei Wochen nach Antrag ein Angebot auf Zugang unterbreiten und nach Einigung unverzüglich den Zugang gewähren. Auch hier soll die Bundesnetzagentur im Verfahren der Regulierungsverfügung handeln können. Es gilt zusätzlich eine Pflicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens innerhalb von zwölf Monaten nach Antrag. Die Entscheidung soll dann durch Allgemeinverfügung erfolgen.
Kupfer-Glas-Migration
Ein sehr wichtiges Thema ist auch hier der Wechsel von bisheriger Kupferinfrastruktur hin zum flächendeckenden Betrieb von Glasfasernetzen. Zum einen sollen hier Ergänzungen in den Befugnissen der Bundesnetzagentur aus § 25 TKG vorgesehen werden, Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zur Veröffentlichung bestimmter Transparenzinformationen zu verpflichten. Dazu soll dann auch ein umfassender Migrationsplan gehören können. Dieser soll auch eine Prognose hinsichtlich eines Vorgehens in zeitlicher und geografischer Hinsicht enthalten.
Außerdem soll ein neuer Absatz 6 in § 34 TKG ergänzt werden. Dieser soll Regelungen zu Entscheidungen nach den bereits bestehenden Absätzen 4 und 5 ergänzen. Diese sind folgende:
- Sicherstellungspflicht der Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Entscheidung, dass Interessen anderer Unternehmen mit errichtetem Glasfasernetz durch SMP-Unternehmen angemessen berücksichtigt werden. Diese Regelung wird die BNetzA zu einer umfassenden Berücksichtigungspflicht zwingend, was für Drittunternehmen eine rechtliche Grundlage für Klagen darstellen kann.
- Befugnis zur Berücksichtigung der Abschaltpraxis eines SMP-Unternehmens aus Gebieten mit Glasfasernetz eines Dritten
Anträge auf Zustimmung und Anzeigeverfahren
Erhebliche Änderungen könnte es bei § 127 TKG geben. Zum einen werden die Regelungen zum Anspruch auf Zustimmung des Wegebaulastträgers geschärft. Zum anderen soll es ein vereinfachtes Anzeigeverfahren geben.
In § 127 TKG sollen sehr konkrete Vorgaben zu den Inhalten eines Antrags auf Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien geben. Das stellt sich zwar auf den ersten Blick als Verschärfung für Unternehmen dar, kann aber aufgrund der enumerativen Auflistung zusätzliche Anforderungen durch die Behörde vermeiden. Die Frist für die Genehmigungsfiktion soll von drei auf zwei Monate verkürzt werden, die Frist für Einwendungen gegen den Antrag von einem Monat auf drei Wochen. Missbrauchsanfällig ist allerdings die vorgesehene Möglichkeit zur Fristverlängerung durch die Behörde von einem Monat auf zwei Monate.
Neu ist hier ein ausdrücklich geregelte Anspruch auf Ausstellung einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung über den Eintritt der Zustimmungsfiktion. Ob dies allerdings zu Klarheit beiträgt, erscheint fraglich. Die Zustimmung ist grundsätzlich als Verwaltungsakt zu erteilen. Eine Bescheinigung erscheint als ein Minus dazu.
Bauliche Maßnahmen sind zudem zustimmungsfrei entsprechend Art. 9 Abs. 2 GIA, wenn entweder
- sie dem Hausstich dienen, also ein Gebäude anschließt, und eine Länge von 10 Metern auf öffentlichem Grund nicht überschreiten,
- oder sie nicht mehr als 100 Metern Grabenlänge und nicht mehr 80 Quadratmetern Fläche umfasst. Diese baulichen Maßnahmen sind auf Gehwege, Trenn‑, Sei-ten‑, Rand- und Sicherheitsstreifen beschränkt. Weitere bauliche Maßnahmen können durch den Wegebaulastträger privilegiert werden.
Für die genehmigungsfreien Maßnahmen muss mindestens einen Monat vorher eine Anzeige erfolgen.
Neu ist ein Verfahren zur bloßen Anzeige von baulichen Maßnahmen unter folgenden Bedingungen:
- Baubeginn frühestens in einem Monat nach Zugang der Anzeige,
- geplante Maßnahme überschreitet sechs Monate nicht,
- in der Anzeige wird für die Durchführung der Maßnahme ein fachkundiges und zuverlässiges Unternehmen benannt, wobei die Eintragung in einem allgemein zugänglichen und in der Praxis anerkannten Verzeichnis genügt,
- die Maßnahme betrifft keine Ingenieurbauwerke, die Straßenausstattung oder die Wasserstraßen und keine Verlegung oberirdischer Leitungen.
Der Wegebaulastträger erhält die Möglichkeit zur Untersagung der Maßnahmen, sofern sie den Voraussetzungen der Anzeige nicht entsprechen.
Vollausbaurecht
Sofern in einem Gebäude keine vollständige Infrastruktur vorhanden ist, sollen Betreiber die Möglichkeit zur Errichtung einer vollständigen Glasfaser-Inhouse-Infrastruktur erhalten. Dieser Ausbau muss dann innerhalb von 20 Monaten realisiert werden. Um dieses Vollausbaurecht wirksam ausüben zu können, muss der jeweilige Betreiber in Textform ein Angebot mit bestimmten Mindestinhalten und einer Bindefrist von zwei Monaten ab Zugang unterbreiten:
- Anschluss des Gebäudes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz,
- Errichtung der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung,
- Enthalten einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung des Ausbaus.
Die Eigentümer sollen dies verhindern können, indem sie den Ausbau entweder selbst innerhalb von 24 Monaten durchführen oder dies durch einen Dritten durchführen lassen. Dies müssen sie innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung eines Ausbauinteresses erklären und mit einer angemessenen Vertragsstrafe zusichern. Verzichtet ein Eigentümer auf den Eigenausbau, muss er mit dem Betreiber eine Begehung des Gebäudes durchführen und eine Einigung über den Leitungsweg erzielen.

