Am 10.6.2026 hat das Bun­des­ka­bi­nett den Ent­wurf für ein TKG-Ände­rungs­ge­setzt beschlos­sen. Das geht aus einer Mit­tei­lung der Bun­des­re­gie­rung und einer wei­te­ren des BMDS her­vor. Der aktu­el­le Ent­wurf ist in einer Über­sicht des Minis­te­ri­ums zum Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren verfügbar.

Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren soll im wei­te­ren Ver­lauf des Jah­res abge­schlos­sen wer­den, sodass die Ände­run­gen vor­aus­sicht­lich Anfang 2027 in Kraft tre­ten könnten.

Hier nur ein paar ers­te her­aus­ste­chen­de Punkte:

Symmetrische Zugangsregulierung

Der jet­zi­ge Ent­wurf sieht in § 22a TKG‑E und § 22b TKG‑E weit­rei­chen­de Zugangs­rech­te vor. Grund­sätz­lich sol­len Unter­neh­men unab­hän­gig von einer SMP-Regu­lie­rung zu Ver­hand­lun­gen über den Zugang ver­pflich­tet sein. Unter gewis­sen Umstän­den besteht sogar eine Eini­gungs­pflicht. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, soll die Bun­des­netz­agen­tur nach den Vor­ga­ben über das Ver­fah­ren der Regu­lie­rungs­ver­fü­gung gemäß § 14 TKG ent­schei­den kön­nen. Ähn­lich einer Markt­ana­ly­se soll die Behör­de hier eine Fest­stel­lung tref­fen kön­nen, dass der Betrieb von mehr als einem Glas­fa­ser­netz in einem bestimm­ten Gebiet nicht trag­fä­hig ist.

Noch stren­ger sind die geplan­ten Rege­lun­gen für den Zugang zu bestehen­den gebäu­de­inter­nen Net­zen und Ver­ka­be­lun­gen. Hier muss der Ver­pflich­te­te inner­halb von zwei Wochen nach Antrag ein Ange­bot auf Zugang unter­brei­ten und nach Eini­gung unver­züg­lich den Zugang gewäh­ren. Auch hier soll die Bun­des­netz­agen­tur im Ver­fah­ren der Regu­lie­rungs­ver­fü­gung han­deln kön­nen. Es gilt zusätz­lich eine Pflicht zur Ein­lei­tung eines sol­chen Ver­fah­rens inner­halb von zwölf Mona­ten nach Antrag. Die Ent­schei­dung soll dann durch All­ge­mein­ver­fü­gung erfolgen.

Kupfer-Glas-Migration

Ein sehr wich­ti­ges The­ma ist auch hier der Wech­sel von bis­he­ri­ger Kup­fer­in­fra­struk­tur hin zum flä­chen­de­cken­den Betrieb von Glas­fa­ser­net­zen. Zum einen sol­len hier Ergän­zun­gen in den Befug­nis­sen der Bun­des­netz­agen­tur aus § 25 TKG vor­ge­se­hen wer­den, Unter­neh­men mit beträcht­li­cher Markt­macht zur Ver­öf­fent­li­chung bestimm­ter Trans­pa­renz­in­for­ma­tio­nen zu ver­pflich­ten. Dazu soll dann auch ein umfas­sen­der Migra­ti­ons­plan gehö­ren kön­nen. Die­ser soll auch eine Pro­gno­se hin­sicht­lich eines Vor­ge­hens in zeit­li­cher und geo­gra­fi­scher Hin­sicht enthalten.

Außer­dem soll ein neu­er Absatz 6 in § 34 TKG ergänzt wer­den. Die­ser soll Rege­lun­gen zu Ent­schei­dun­gen nach den bereits bestehen­den Absät­zen 4 und 5 ergän­zen. Die­se sind folgende:

  1. Sicher­stel­lungs­pflicht der Bun­des­netz­agen­tur im Rah­men ihrer Ent­schei­dung, dass Inter­es­sen ande­rer Unter­neh­men mit errich­te­tem Glas­fa­ser­netz durch SMP-Unter­neh­men ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den. Die­se Rege­lung wird die BNetzA zu einer umfas­sen­den Berück­sich­ti­gungs­pflicht zwin­gend, was für Dritt­un­ter­neh­men eine recht­li­che Grund­la­ge für Kla­gen dar­stel­len kann.
  2. Befug­nis zur Berück­sich­ti­gung der Abschalt­pra­xis eines SMP-Unter­neh­mens aus Gebie­ten mit Glas­fa­ser­netz eines Dritten

Anträge auf Zustimmung und Anzeigeverfahren

Erheb­li­che Ände­run­gen könn­te es bei § 127 TKG geben. Zum einen wer­den die Rege­lun­gen zum Anspruch auf Zustim­mung des Wege­bau­last­trä­gers geschärft. Zum ande­ren soll es ein ver­ein­fach­tes Anzei­ge­ver­fah­ren geben.

In § 127 TKG sol­len sehr kon­kre­te Vor­ga­ben zu den Inhal­ten eines Antrags auf Ver­le­gung oder Ände­rung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en geben. Das stellt sich zwar auf den ers­ten Blick als Ver­schär­fung für Unter­neh­men dar, kann aber auf­grund der enu­me­ra­ti­ven Auf­lis­tung zusätz­li­che Anfor­de­run­gen durch die Behör­de ver­mei­den. Die Frist für die Geneh­mi­gungs­fik­ti­on soll von drei auf zwei Mona­te ver­kürzt wer­den, die Frist für Ein­wen­dun­gen gegen den Antrag von einem Monat auf drei Wochen. Miss­brauchs­an­fäl­lig ist aller­dings die vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit zur Frist­ver­län­ge­rung durch die Behör­de von einem Monat auf zwei Monate. 

Neu ist hier ein aus­drück­lich gere­gel­te Anspruch auf Aus­stel­lung einer schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Beschei­ni­gung über den Ein­tritt der Zustim­mungs­fik­ti­on. Ob dies aller­dings zu Klar­heit bei­trägt, erscheint frag­lich. Die Zustim­mung ist grund­sätz­lich als Ver­wal­tungs­akt zu ertei­len. Eine Beschei­ni­gung erscheint als ein Minus dazu. 

Bau­li­che Maß­nah­men sind zudem zustim­mungs­frei ent­spre­chend Art. 9 Abs. 2 GIA, wenn entweder

  1. sie dem Haus­stich die­nen, also ein Gebäu­de anschließt, und eine Län­ge von 10 Metern auf öffent­li­chem Grund nicht überschreiten,
  2. oder sie nicht mehr als 100 Metern Gra­ben­län­ge und nicht mehr 80 Qua­drat­me­tern Flä­che umfasst. Die­se bau­li­chen Maß­nah­men sind auf Geh­we­ge, Trenn‑, Sei-ten‑, Rand- und Sicher­heits­strei­fen beschränkt. Wei­te­re bau­li­che Maß­nah­men kön­nen durch den Wege­bau­last­trä­ger pri­vi­le­giert werden.

Für die geneh­mi­gungs­frei­en Maß­nah­men muss min­des­tens einen Monat vor­her eine Anzei­ge erfolgen.

Neu ist ein Ver­fah­ren zur blo­ßen Anzei­ge von bau­li­chen Maß­nah­men unter fol­gen­den Bedingungen:

  1. Bau­be­ginn frü­hes­tens in einem Monat nach Zugang der Anzeige,
  2. geplan­te Maß­nah­me über­schrei­tet sechs Mona­te nicht,
  3. in der Anzei­ge wird für die Durch­füh­rung der Maß­nah­me ein fach­kun­di­ges und zuver­läs­si­ges Unter­neh­men benannt, wobei die Ein­tra­gung in einem all­ge­mein zugäng­li­chen und in der Pra­xis aner­kann­ten Ver­zeich­nis genügt,
  4. die Maß­nah­me betrifft kei­ne Inge­nieur­bau­wer­ke, die Stra­ßen­aus­stat­tung oder die Was­ser­stra­ßen und kei­ne Ver­le­gung ober­ir­di­scher Leitungen.

Der Wege­bau­last­trä­ger erhält die Mög­lich­keit zur Unter­sa­gung der Maß­nah­men, sofern sie den Vor­aus­set­zun­gen der Anzei­ge nicht entsprechen.

Vollausbaurecht

Sofern in einem Gebäu­de kei­ne voll­stän­di­ge Infra­struk­tur vor­han­den ist, sol­len Betrei­ber die Mög­lich­keit zur Errich­tung einer voll­stän­di­gen Glas­fa­ser-Inhouse-Infra­struk­tur erhal­ten. Die­ser Aus­bau muss dann inner­halb von 20 Mona­ten rea­li­siert wer­den. Um die­ses Voll­aus­bau­recht wirk­sam aus­üben zu kön­nen, muss der jewei­li­ge Betrei­ber in Text­form ein Ange­bot mit bestimm­ten Min­dest­in­hal­ten und einer Bin­de­frist von zwei Mona­ten ab Zugang unterbreiten:

  1. Anschluss des Gebäu­des an ein öffent­li­ches Telekommunikationsnetz,
  2. Errich­tung der gebäu­de­inter­nen Glasfaserverkabelung,
  3. Ent­hal­ten einer ange­mes­se­nen Ver­trags­stra­fe für den Fall der nicht frist­ge­rech­ten Fer­tig­stel­lung des Ausbaus.

Die Eigen­tü­mer sol­len dies ver­hin­dern kön­nen, indem sie den Aus­bau ent­we­der selbst inner­halb von 24 Mona­ten durch­füh­ren oder dies durch einen Drit­ten durch­füh­ren las­sen. Dies müs­sen sie inner­halb von zwei Mona­ten nach Mit­tei­lung eines Aus­bau­in­ter­es­ses erklä­ren und mit einer ange­mes­se­nen Ver­trags­stra­fe zusi­chern. Ver­zich­tet ein Eigen­tü­mer auf den Eigen­aus­bau, muss er mit dem Betrei­ber eine Bege­hung des Gebäu­des durch­füh­ren und eine Eini­gung über den Lei­tungs­weg erzielen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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