Das Bundeskartellamt wird die von Apple angebotenen Lösungsvorschläge im laufenden Verfahren hinsichtlich des „App Tracking Transparency Framework“ (ATTF) einem Markttest unterziehen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Behörde vom 2.12.2025 hervor. Der Markttest richtet sich an App-Herausgeber, Branchenverbände, Inhalteanbieter sowie Datenschutzbehörden.
Die Lösungsvorschläge folgen auf die Anfang 2025 geäußerten wettbewerblichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des ATTF. Wir hatten dazu berichtet. Das BKartA gewann den Eindruck, Apple erschwere die Einholung von Einwilligungen zur Datenverarbeitung für Drittanbieterapps im Vergleich zu Apple-eigenen Apps. Da App-Anbieter auf die Monetarisierung von Nutzerdaten angewiesen sind, entstehen dadurch wettbewerbliche Risiken. Apple versucht jetzt die wettbewerblichen Bedenken durch Verpflichtungszusagen zu beseitigen.
Im Zentrum des Markttests stehen Änderungen der Einwilligungsdialoge für Dritt-Apps und Apple-eigene Apps. Sie sollen neutralere, inhaltlich und optisch angeglichene Abfragefenster schaffen. Die hierfür entwickelten technischen Optionen sollen nun getestet werden. Apple plant indes keine Änderungen an der Messung des Werbeerfolgs (Attribution) ohne Einwilligung der Nutzer. Das dadurch verbleibende Risiko für den Wettbewerb könnte jedoch angesichts der Anpassungen im ATTF unerheblich sein. Zu den datenschutzrechtlichen Bedenken können die Beteiligten Datenschutzbehörden im Rahmen des Markttests Stellung nehmen.
Das Bundeskartellamt stützt sich auf § 19a GWB zur Missbrauchsaufsicht über Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung und ergänzend auf Art. 102 AEUV zur Prüfung missbräuchlicher Verhaltensweisen. Frühere vorläufige rechtliche Einschätzungen des Amtes monierten, dass das ATTF strengere Bedingungen für Drittanbieter vorsieht als für Apple-eigene Dienste, was eine ungerechtfertigte Selbstbevorzugung sein könnte.
Die Differenzierung zwischen First-Party- und Third-Party-Datenverarbeitung wirft sowohl datenschutz- als auch wettbewerbsrechtliche Probleme auf. Auch die parallele Anwendung nationaler Missbrauchsaufsichtsvorschriften nebst Art. 102 AEUV führt zu Rechtsunsicherheit. Der Markttest als Instrument zur Einbeziehung externer Stellungnahmen ermöglicht die nötigen Abstimmungsprozesse zwischen Interessen der Beteiligten. Im Ergebnis kann die Behörde durch ihre Entscheidung eine Verbindlichkeit herstellen.