Mit dem neuen TKG traten zum 1.12.2021 einige bislang ungewohnte Neuregelungen zum Kundenschutz in Kraft, nämlich zu Entschädigungspauschalen. Endnutzer und Verbraucher können in bestimmten festgelegten Fällen auf sehr einfache Weise eine pauschalisierte Entschädigung verlangen. Damit erhalten sie in diesen Fällen deutlich mehr Rechte.
Wo sind die Entschädigungspauschalen geregelt und welche gibt es?
- § 58 Abs. 3 S. 2 TKG: Gemäß § § 58 Abs. 3 S. 1 TKG können Verbraucher ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Verbraucher die Störung zu vertreten hat, die Diensteunterbrechung auf gesetzlichen Maßnahmen nach dem TKG beruht oder bei höherer Gewalt. In Satz 2 wird die Höhe der Entschädigungspauschale festgelegt:
- am dritten und vierten Tag beträgt sie 5 EUR oder 10 % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte
- ab dem fünften Tag beträgt sie 10 EUR oder 20 % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte
- § 58 Abs. 4 S. 1 TKG: Verbraucher können zukünftig eigenständige Entschädigungspauschalen bei versäumten Kundendienst- oder Installationsterminen vom Anbieter verlangen. Dabei gilt eine Pauschale in Höhe von 10 EUR oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes.
- § 59 Abs. 4 S. 1 TKG: Endnutzer können beim Anbieterwechsel für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigungspauschale verlangen. Diese beträgt jeweils 10 EUR oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem abgebendem, also ehemaligen Anbieter. Ebenso können Endnutzer Entschädigungspauschalen für versäumte Kundendienst- oder Installationstermine im Zusammenhang mit dem Anbieterwechsel gemäß § 59 Abs. 4 S. 2 TKG verlangen. Dieser Anspruch gilt gegenüber dem Anbieter, mit dem der Termin vereinbart wurde.
- § 59 Abs. 6 S. 3 TKG: Endnutzer können gegenüber nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bei ihrer Kündigung die Rufnummernmitnahme bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen. Bei Anbietern öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt dies ähnlich, allerdings kann der Endnutzer die ihm zugeteilte Rufnummer jederzeit mitnehmen. Erfolgt die Mitnahme und Aktivierung nicht innerhalb des folgenden Arbeitstages zum vereinbarten Zeitpunkt, so kann der Endnutzer eine Entschädigung in Höhe von 10 EUR von dem Anbieter verlangen, der die Verzögerung zu vertreten hat.
- § 60 Abs. 3 S. 2 TKG: Beim Umzug muss der Telekommunikationsdienst für den Verbraucher am neuen Wohnsitz zum ausdrücklich vereinbarten Tag aktiviert werden. Erfolgt dies nicht, sind entsprechend die Entschädigungspauschalen aus § 58 Abs. 3 TKG zum Entstörungsanspruch sowie aus § 59 Abs. 4 TKG zum Anbieterwechsel anwendbar.
Gibt es Gemeinsamkeiten?
Allgemein gilt bei allen Entschädigungspauschalen gleich, dass die Verbraucher den jeweils höheren Betrag verlangen können. Die Pauschalen berechnen sich jeweils nach dem vertraglich vereinbarten Monatsentgelt, wenn es sich um Verträge mit gleichbleibendem monatlichen Entgelt handelt. Dabei dürfte es sich um alle Laufzeitverträge handeln. Darüber hinaus können Verbraucher weitere Entschädigungsansprüche geltend machen, müssen diese allerdings konkret begründen. Die Entschädigungspauschale wäre dann anzurechnen. Allgemein wird das Vertretenmüssen des Anbieters gesetzlich vermutet. Er kann sich aber entlasten, sofern er die Verantwortung des Verbrauchers nachweist.
Noch unklar ist, welches konkrete Monatsentgelt jeweils herangezogen wird, wenn sich dieses über eine Vertragsdauer verändert. Es liegt nahe zu argumentieren, dass es auf das für den betreffenden Monat vereinbarte Entgelt ankommt. Sofern dieses auf Null rabattiert ist oder besonders niedrig ist, greift aber die jeweils erste Alternative, also der nicht-prozentuale Anteil. Denn es soll nach dem Wortlaut der Vorschriften immer auf den Betrag ankommen, der im konkreten Fall höher ist. Die Neuregelungen bringen damit ein sehr scharfes Kundenschutzverständnis zum Ausdruck, dass nah in die Richtung von Pönalen geht.
Allgemein gelten die Entschädigungspauschalen nur zugunsten von Verbrauchern. Über § 71 ABs. 3 TKG gelten die Vorschriften aus § 60 TKG auch für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, wenn diese nicht wirksam die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften abbedungen haben. Beim Anbieterwechsel und der Rufnummernmitnahme können auch sonstige Endnutzer Entschädigungspauschalen verlangen.
Was können die Entschädigungspauschalen noch bedeuten?
Die Regelungen zu Entschädigungspauschalen im neuen TKG gehen von einem Vertretenmüssen gegenüber dem jeweiligen Endnutzer oder Verbraucher aus. Diese beziehen sich auf das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen Anbietern und seinen jeweiligen Kunden. Damit ist jedoch keine Aussage darüber getroffen, wer im Verhältnis zwischen Anbietern und anderen Unternehmen die Verantwortung über den jeweiligen Vorfall trägt. Hier eröffnen die Neuregelungen über Pauschalen neuen Raum für effektivere Regresse etwa gegenüber Vorleistungsanbietern. Denn der Anbieter könnte die jeweilige Entschädigungspauschale unmittelbar als Schaden geltend machen.