DMA: Neue Einstufungen als Gatekeeper und eingeleitetes Marktuntersuchungsverfahren

Die Kom­mis­si­on hat meh­re­re Desi­gna­ti­ons­ver­fah­ren nach dem Digi­tal Mar­kets Act abge­schlos­sen. Dies geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de her­vor. Die­se betra­fen die Unter­neh­men Boo​king​.com, X und Tik­Tok und deren Stel­lung als Gate­kee­per. Sie zei­gen anschau­lich die ver­schie­de­nen Mög­lich­kei­ten der Behör­de im Zusam­men­hang mit der Fest­stel­lung der Gatekeeper-Eigenschaft:

  1. Boo​king​.com wur­de für sei­nen Online-Ver­mitt­lungs­dienst als Gate­kee­per benannt.
  2. X wird hin­sicht­lich sei­nes Diens­tes X Ads nicht als Gate­kee­per ein­ge­stuft. Hin­sicht­lich des sozia­len Netz­werks wur­de eine förm­li­che Markt­un­ter­su­chung ein­ge­lei­tet, um die von dem Unter­neh­men vor­ge­brach­ten Gegen­ar­gu­men­te gegen die Gate­kee­per-Stel­lung zu untersuchen.
  3. Tik­Tok Ads wird nicht als Gate­kee­per eingestuft.

Alle drei Unter­neh­men hat­ten der Kom­mis­si­on zuvor Infor­ma­tio­nen über­mit­telt, anhand derer ihre Gate­kee­per-Stel­lung bewer­tet wer­den kann. Ein sol­ches Self-Assess­ment ist nach dem DMA zwin­gend. Die Kom­mis­si­on hat die­se Mit­tei­lun­gen in der Fol­ge überprüft. 

Bei die­ser Über­prü­fung kann die Kom­mis­si­on die Gate­kee­per-Stel­lung sowohl posi­tiv bestä­ti­gen oder fest­stel­len als auch ihr Feh­len. Die Unter­neh­men haben die Mög­lich­keit, Ein­wän­de gegen ihre beson­de­re Adres­sa­ten­stel­lung vor­zu­brin­gen. Die spe­zi­fi­sche Markt­un­ter­su­chung ist ein zusätz­li­ches Instru­ment im Zusam­men­hang mit der Unter­su­chung der Gatekeeper-Stellung. 

Die Ergeb­nis­se der Ein­stu­fung als Gate­kee­per sind dann maß­geb­lich für die ein­zu­hal­ten­den Pflich­ten. Die­se wer­den durch die Desi­gna­ti­on akti­viert. Zudem gibt der Inhalt des Desi­gna­ti­ons­be­schlus­ses auch den Umfang der Pflich­ten vor. So bleibt X hin­sicht­lich sei­ner Wer­be­diens­te befreit, kann aber noch hin­sicht­lich des sozia­len Netz­werks betrof­fen sein. Boo​king​.com wird jeden­falls hin­sicht­lich des Online-Ver­mitt­lungs­diens­tes von den Pflich­ten erfasst.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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