TK-NaBeG: Kabinettsbeschluss veröffentlicht — unentgeltliche Synopse

Die­se Woche wur­de der Kabi­netts­ent­wurf zum soge­nann­ten TK-Netz­aus­bau-Beschleu­ni­gungs-Gesetz ver­öf­fent­licht. Fast ein Jahr hat es nach dem ers­ten Refe­ren­ten­ent­wurf gedau­ert, bis die betei­lig­ten Minis­te­ri­en in der Koali­ti­on sich auf einen gemein­sa­men Ent­wurf eini­gen konn­ten. Das Salz der vie­len Köch:innen bemerkt man gele­gent­lich auch.

Um in einem ers­ten Schritt schon die Anpas­sun­gen gegen­über der Geset­zes­la­ge nach­voll­zie­hen zu kön­nen, haben wir eine ein­fa­che Syn­op­se erstellt. Die­se stel­len wir hier zur frei­en Ver­fü­gung. Sie ist nicht mehr als eine Arbeits­grund­la­ge. Ein Ver­gleich zwi­schen Refe­ren­ten- und Kabi­netts­ent­wurf ist nicht ent­hal­ten. Hier erhal­ten Sie die Syn­op­se zum frei­en Download.

Hier eine Zusam­men­fas­sung, was nach ers­ter Durch­sicht wesent­lich hän­gen bleibt:

  • Die Ver­le­gung und Ände­rung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en zum Aus­bau von öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen lie­gen im über­ra­gen­den öffent­li­chen Inter­es­se — aber nur bis zum Ende des Jah­res 2030 und sofern es kei­ne natur­schutz­recht­li­che Prü­fung ist, es sei denn der Aus­bau erfolgt durch einen Mobil­funk­netz­be­trei­ber. Die Kri­tik an die­sem Vor­ge­hen wer­de ich in einem ande­ren Bei­trag aus­füh­ren. Aller­dings ist schon frag­lich, ob ein Glas­fa­ser­aus­bau tat­säch­lich so eine star­ke Beein­träch­ti­gung dar­stellt, auch im Ver­gleich zu ande­ren Aus­bau­pro­jek­ten. Ins­ge­samt stellt das eine erheb­li­che Abschwä­chung gegen­über dem eigent­lich Sinn­vol­len und Erwünsch­ten dar.
  • Im Bereich der Miss­brauchs­prü­fung von regu­lier­ten Vor­leis­tungs­ent­gel­ten wird die Rück­wir­kung von Fest­stel­lun­gen der Bun­des­netz­agen­tur vor­ge­se­hen. Damit sol­len neue Ent­gel­te lücken­los zur Anwen­dung kommen.
  • Für das Min­de­rungs­recht nach § 57 TKG soll ein Min­dest­be­trag von 10 % des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ent­gelts fest­ge­legt wer­den. Bis­lang gibt es ledig­lich eine Min­de­rungs­for­mel und noch Unsi­cher­hei­ten über deren Anwen­dung. Die Fest­le­gung führt zu einer erheb­li­chen Ver­schär­fung im Ver­brau­cher­recht. Außer­dem stellt der Ent­wurf in sei­ner Begrün­dung klar, was der Wort­laut “ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Ent­gelt” umfasst. Es soll sich um das Ent­gelt für den gesam­ten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst han­deln, nicht nur das Ent­gelt für den nicht ver­trags­kon­form geleis­te­ten Vertragsbestandteil.
  • Das Giga­bit-Grund­buch wird über­ar­bei­tet, obwohl die nächs­ten Anpas­sun­gen im Zusam­men­hang mit dem Giga­bit Infra­struc­tu­re Act abseh­bar sind.
  • Bei Zustim­mun­gen nach § 127 TKG wer­den die Fris­ten­läu­fe ver­scho­ben. Die Fik­ti­ons­frist wird von drei auf zwei Mona­te ver­kürzt. Gleich­zei­tig wer­den die for­mel­len Anfor­de­run­gen an einen Antrag erhöht, sodass es ein­fa­cher für den Wege­bau­last­trä­ger sein wird, sich auf Unvoll­stän­dig­keit zu beru­fen. Gleich­zei­tig kann die Zustim­mungs­frist um zwei Mona­te statt vor­her einen ver­län­gert wer­den, wor­auf sich Wege­bau­last­trä­ger in der Pra­xis regel­mä­ßig stüt­zen wer­den. Zusätz­lich soll es eine Geneh­mi­gungs­frei­heit für bestimm­te gering­fü­gi­ge Bau­maß­nah­men geben. Aller­dings fehlt in die­sem Kon­text eine ent­spre­chen­de Rege­lung in der StVO, sodass sich in der Pra­xis erneut Ver­zö­ge­run­gen erge­ben wer­den. Wei­ter­hin soll die Ver­le­gung in min­der­tie­fer Höhe mög­lich sein, sofern eine Erklä­rung zur Über­nah­me von erhöh­ten Erhal­tungs­kos­ten abge­ge­ben wird. Gering­fü­gi­ge Maß­nah­men wer­den jetzt gesetz­lich defi­niert und rich­ten sich vor allem nach Zeit und Stre­cke. Es sol­len Vor­un­ter­su­chun­gen mög­lich sein.
  • Für Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren wird eine obli­ga­to­ri­sche Erklä­rung zu Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen ver­langt. Ent­we­der müs­sen die­se als sol­che gekenn­zeich­net wer­den oder der Antrag muss eine Erklä­rung ent­hal­ten, dass kei­ne vor­lie­gen. Ansons­ten ist der Antrag nicht vollständig.
  • Der Anwen­dungs­be­reich der Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Bun­des­netz­agen­tur wird auf unmit­tel­bar voll­zieh­ba­res EU-Recht erwei­tert. Nach der Begrün­dung soll ins­be­son­de­re die Roa­ming-Ver­ord­nung damit erfasst werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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