Diese Woche wurde der Kabinettsentwurf zum sogenannten TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz veröffentlicht. Fast ein Jahr hat es nach dem ersten Referentenentwurf gedauert, bis die beteiligten Ministerien in der Koalition sich auf einen gemeinsamen Entwurf einigen konnten. Das Salz der vielen Köch:innen bemerkt man gelegentlich auch.
Um in einem ersten Schritt schon die Anpassungen gegenüber der Gesetzeslage nachvollziehen zu können, haben wir eine einfache Synopse erstellt. Diese stellen wir hier zur freien Verfügung. Sie ist nicht mehr als eine Arbeitsgrundlage. Ein Vergleich zwischen Referenten- und Kabinettsentwurf ist nicht enthalten. Hier erhalten Sie die Synopse zum freien Download.
Hier eine Zusammenfassung, was nach erster Durchsicht wesentlich hängen bleibt:
- Die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse — aber nur bis zum Ende des Jahres 2030 und sofern es keine naturschutzrechtliche Prüfung ist, es sei denn der Ausbau erfolgt durch einen Mobilfunknetzbetreiber. Die Kritik an diesem Vorgehen werde ich in einem anderen Beitrag ausführen. Allerdings ist schon fraglich, ob ein Glasfaserausbau tatsächlich so eine starke Beeinträchtigung darstellt, auch im Vergleich zu anderen Ausbauprojekten. Insgesamt stellt das eine erhebliche Abschwächung gegenüber dem eigentlich Sinnvollen und Erwünschten dar.
- Im Bereich der Missbrauchsprüfung von regulierten Vorleistungsentgelten wird die Rückwirkung von Feststellungen der Bundesnetzagentur vorgesehen. Damit sollen neue Entgelte lückenlos zur Anwendung kommen.
- Für das Minderungsrecht nach § 57 TKG soll ein Mindestbetrag von 10 % des vertraglich vereinbarten Entgelts festgelegt werden. Bislang gibt es lediglich eine Minderungsformel und noch Unsicherheiten über deren Anwendung. Die Festlegung führt zu einer erheblichen Verschärfung im Verbraucherrecht. Außerdem stellt der Entwurf in seiner Begründung klar, was der Wortlaut “vertraglich vereinbartes Entgelt” umfasst. Es soll sich um das Entgelt für den gesamten Telekommunikationsdienst handeln, nicht nur das Entgelt für den nicht vertragskonform geleisteten Vertragsbestandteil.
- Das Gigabit-Grundbuch wird überarbeitet, obwohl die nächsten Anpassungen im Zusammenhang mit dem Gigabit Infrastructure Act absehbar sind.
- Bei Zustimmungen nach § 127 TKG werden die Fristenläufe verschoben. Die Fiktionsfrist wird von drei auf zwei Monate verkürzt. Gleichzeitig werden die formellen Anforderungen an einen Antrag erhöht, sodass es einfacher für den Wegebaulastträger sein wird, sich auf Unvollständigkeit zu berufen. Gleichzeitig kann die Zustimmungsfrist um zwei Monate statt vorher einen verlängert werden, worauf sich Wegebaulastträger in der Praxis regelmäßig stützen werden. Zusätzlich soll es eine Genehmigungsfreiheit für bestimmte geringfügige Baumaßnahmen geben. Allerdings fehlt in diesem Kontext eine entsprechende Regelung in der StVO, sodass sich in der Praxis erneut Verzögerungen ergeben werden. Weiterhin soll die Verlegung in mindertiefer Höhe möglich sein, sofern eine Erklärung zur Übernahme von erhöhten Erhaltungskosten abgegeben wird. Geringfügige Maßnahmen werden jetzt gesetzlich definiert und richten sich vor allem nach Zeit und Strecke. Es sollen Voruntersuchungen möglich sein.
- Für Streitbeilegungsverfahren wird eine obligatorische Erklärung zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verlangt. Entweder müssen diese als solche gekennzeichnet werden oder der Antrag muss eine Erklärung enthalten, dass keine vorliegen. Ansonsten ist der Antrag nicht vollständig.
- Der Anwendungsbereich der Streitbeilegungsverfahren vor der Bundesnetzagentur wird auf unmittelbar vollziehbares EU-Recht erweitert. Nach der Begründung soll insbesondere die Roaming-Verordnung damit erfasst werden.