Der EU Data Act sieht im Dritten Kapitel auch Vorschriften für eine Marktregulierung bei Datenbereitstellungspflichten vor. Diese erstrecken sich zum einen auf die Datenbereitstellung aufgrund von Pflichten, die aus dem Data Act selbst folgen. Zum anderen erfassen sie im Sinne eines allgemeinen Teils auch schon zukünftige Datenbereitstellungspflichten, die noch gesetzlich geregelt werden, wobei allerdings auch ein Übergangszeitraum gilt.
Die Vorschriften sehen allerdings keine Entgeltregulierung für die Daten selbst vor. Stattdessen knüpfen sie allein an der Pflicht zur Bereitstellung an. Dieses Verständnis ergibt sich zum einen schon direkt aus dem Wortlaut, der nicht von Zugang, sondern Bereitstellung spricht. Zum anderen ist hierfür Erwägungsgrund 46 S. 2 EU Data Act mit einer sehr deutlichen Aussage hilfreich:
“Diese Gegenleistung sollte nicht als Bezahlung für die Daten selbst verstanden werden.”
Erwägungsgrund 46 S. 2 EU Data Act
Diese Aussage bezieht sich auf den Art. 9 EU Data Act, der die Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten regelt. Dies ist wörtlich zu verstehen: Nicht der Wert der Daten wird reguliert, sondern allein die Pflicht zu ihrer Bereitstellung. Für diese Bereitstellung soll der Dateninhaber eine Gegenleistung verlangen dürfen. Damit umgeht die Vorschrift einerseits das Problem einer Wertbestimmung für Daten. Es wird stattdessen nur die Bereitstellungsleistung bewertet, was etwas einfacher sein mag. Allerdings schafft diese Systematik auch eine neue Frage, nämlich ob eine Bezahlung für die Daten damit ausgeschlossen ist.
Für ein solches Verständnis spricht, dass nach Art. 9 EU Data Act jede Gegenleistung für die Datenbereitstellung angemessen sein muss. Weiterhin muss eine Vereinbarung über die Datenbereitstellung dem Effektivitätsgrundsatz genügen und darf keine Umgehungsmaßnahmen enthalten. Daraus ergibt sich, dass eine Bezahlung für die Daten eine zusätzliche Gegenleistung darstellt. Diese würde eine Überkompensierung des Dateninhabers darstellen. Die Regelungen lassen sich deshalb durchaus als Klarstellung verstehen, dass es bei einer bestehenden Datenbereitstellungspflicht allein auf die Gegenleistung für die Bereitstellung ankommt. Bei dieser können schon gegebenenfalls Anreize für eine Generierung von Daten berücksichtigt werden. Ein einseitig gesetztes Entgelt für Daten selbst soll aber ausgeschlossen werden.