EU Data Act: Keine Marktregulierung über Bezahlung der Daten selbst

Der EU Data Act sieht im Drit­ten Kapi­tel auch Vor­schrif­ten für eine Markt­re­gu­lie­rung bei Daten­be­reit­stel­lungs­pflich­ten vor. Die­se erstre­cken sich zum einen auf die Daten­be­reit­stel­lung auf­grund von Pflich­ten, die aus dem Data Act selbst fol­gen. Zum ande­ren erfas­sen sie im Sin­ne eines all­ge­mei­nen Teils auch schon zukünf­ti­ge Daten­be­reit­stel­lungs­pflich­ten, die noch gesetz­lich gere­gelt wer­den, wobei aller­dings auch ein Über­gangs­zeit­raum gilt.

Die Vor­schrif­ten sehen aller­dings kei­ne Ent­gelt­re­gu­lie­rung für die Daten selbst vor. Statt­des­sen knüp­fen sie allein an der Pflicht zur Bereit­stel­lung an. Die­ses Ver­ständ­nis ergibt sich zum einen schon direkt aus dem Wort­laut, der nicht von Zugang, son­dern Bereit­stel­lung spricht. Zum ande­ren ist hier­für Erwä­gungs­grund 46 S. 2 EU Data Act mit einer sehr deut­li­chen Aus­sa­ge hilfreich:

Die­se Gegen­leis­tung soll­te nicht als Bezah­lung für die Daten selbst ver­stan­den wer­den.

Erwä­gungs­grund 46 S. 2 EU Data Act

Die­se Aus­sa­ge bezieht sich auf den Art. 9 EU Data Act, der die Gegen­leis­tung für die Bereit­stel­lung von Daten regelt. Dies ist wört­lich zu ver­ste­hen: Nicht der Wert der Daten wird regu­liert, son­dern allein die Pflicht zu ihrer Bereit­stel­lung. Für die­se Bereit­stel­lung soll der Daten­in­ha­ber eine Gegen­leis­tung ver­lan­gen dür­fen. Damit umgeht die Vor­schrift einer­seits das Pro­blem einer Wert­be­stim­mung für Daten. Es wird statt­des­sen nur die Bereit­stel­lungs­leis­tung bewer­tet, was etwas ein­fa­cher sein mag. Aller­dings schafft die­se Sys­te­ma­tik auch eine neue Fra­ge, näm­lich ob eine Bezah­lung für die Daten damit aus­ge­schlos­sen ist.

Für ein sol­ches Ver­ständ­nis spricht, dass nach Art. 9 EU Data Act jede Gegen­leis­tung für die Daten­be­reit­stel­lung ange­mes­sen sein muss. Wei­ter­hin muss eine Ver­ein­ba­rung über die Daten­be­reit­stel­lung dem Effek­ti­vi­täts­grund­satz genü­gen und darf kei­ne Umge­hungs­maß­nah­men ent­hal­ten. Dar­aus ergibt sich, dass eine Bezah­lung für die Daten eine zusätz­li­che Gegen­leis­tung dar­stellt. Die­se wür­de eine Über­kom­pen­sie­rung des Daten­in­ha­bers dar­stel­len. Die Rege­lun­gen las­sen sich des­halb durch­aus als Klar­stel­lung ver­ste­hen, dass es bei einer bestehen­den Daten­be­reit­stel­lungs­pflicht allein auf die Gegen­leis­tung für die Bereit­stel­lung ankommt. Bei die­ser kön­nen schon gege­be­nen­falls Anrei­ze für eine Gene­rie­rung von Daten berück­sich­tigt wer­den. Ein ein­sei­tig gesetz­tes Ent­gelt für Daten selbst soll aber aus­ge­schlos­sen werden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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