Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2026 (C‑173/25 P, Agropalma Holdings u. a./Kommission) ein Rechtsmittel gegen die Rückforderung portugiesischer Steuervergünstigungen zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die rechtlichen Folgen einer Beihilferegelung, die ein Mitgliedstaat abweichend von der Genehmigung der Europäischen Kommission durchführt.
Portugal hatte Unternehmen in der Freizone Madeira steuerliche Vergünstigungen gewährt. Die Kommission hatte die Regelung 2007 und 2013 genehmigt, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehörte insbesondere die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen auf Madeira.
Bei einer späteren Überprüfung stellte die Kommission fest, dass Portugal bestimmte Holdinggesellschaften von dieser Voraussetzung ausgenommen hatte, obwohl die Genehmigungsentscheidungen keine entsprechende Ausnahme vorsahen.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 (SA.21259) erklärte die Kommission die abweichend durchgeführte Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Sie ordnete die Rückforderung der betroffenen Beihilfen einschließlich Zinsen an. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsklage blieb vor dem Gericht der Europäischen Union erfolglos (T‑716/22). Nun hat auch der EuGH das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Folgen für die Rückforderung und private Rechtsdurchsetzung
Nationale Vorschriften können den Umfang einer beihilferechtlichen Genehmigung nicht eigenständig erweitern. Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen außerhalb des genehmigten Rahmens, greift grundsätzlich das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Die betroffenen Beihilfen sind dann rechtswidrig, solange keine anderweitige unionsrechtliche Grundlage ihre Durchführung erlaubt.
Das hat erhebliche Folgen für die private Rechtsdurchsetzung. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entfaltet unmittelbare Wirkung. Wettbewerber können sich deshalb vor nationalen Gerichten auf einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot berufen. Je nach Verfahrenslage und nationalem Prozessrecht kommen insbesondere die Verhinderung weiterer Auszahlungen, die Rückforderung bereits gewährter Beihilfen einschließlich Rechtswidrigkeitszinsen und Schadensersatzansprüche in Betracht.
Eine vorherige Rückforderungsentscheidung der Kommission ist hierfür nicht erforderlich. Nationale Gerichte müssen die Rechte Einzelner gegenüber rechtswidrig durchgeführten Beihilfen schützen. Die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt bleibt dagegen der Kommission vorbehalten.
Eine vergleichbare Frage hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 (8 B 59.19) behandelt. Dort hatte ein Wettbewerber erfolgreich eine Beihilfe angegriffen, die erst nach Ablauf des genehmigten Förderzeitraums gewährt worden war. Während das BVerwG die zeitlichen Grenzen einer Genehmigung behandelte, betrifft Agropalma deren inhaltliche Voraussetzungen.
Mit dieser Entscheidung und der privaten Durchsetzung des Durchführungsverbots haben wir uns bereits in unserem Beitrag „Rechtswidrige Beihilfen angreifen: Wenn die Genehmigungsfrist des Förderprogramms abgelaufen ist“ beschäftigt.