Ein Unternehmen soll keinen Bußgeldregress bei seinem Geschäftsführer nehmen dürfen, wenn eine Wettbewerbsbehörde gegen es eine Kartellgeldbuße verhängt hat. Das schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinen Schlussanträgen vom 1. Oktober 2026 in der Rechtssache C‑347/25, Zapp Precision Metals und Zapp/KU (ECLI:EU:C:2026:805), vor.
Anlass ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs. Der BGH möchte in seiner Vorlage wissen, ob Artikel 101 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine juristische Person für eine solche Geldbuße bei ihrem Leitungsorgan Regress nehmen kann (BGH, 02.07.2025 — KZR 74/23). Die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht; das Urteil steht aus.
Ausgangsfall: Edelstahlkartell und Regressklage gegen den Geschäftsführer
Der frühere Geschäftsführer der operativen Gesellschaft der Zapp-Gruppe beteiligte sich von 2002 bis 2015 an einem Preiskartell in der Edelstahlindustrie. Das Bundeskartellamt verhängte im Juli 2018 im Vergleichsverfahren eine Geldbuße von 4,1 Millionen Euro gegen die Gesellschaft und von 126.000 Euro gegen den Geschäftsführer persönlich.
Die Gesellschaft verlangt nun von ihm nach § 43 Absatz 2 GmbHG Ersatz der gesamten Geldbuße. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der BGH sieht in der Bußgeldzahlung zwar einen Schaden im Sinne des GmbH-Rechts, hält aber eine einschränkende Auslegung aus Gründen des Unionsrechts für möglich und hat deshalb vorgelegt.
Warum der Generalanwalt den Bußgeldregress ablehnt
Der Generalanwalt Szpunar behandelt die Frage zunächst als eine des Unionsrechts. Wer Ersatz wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV verlangen kann und welche Schäden ersatzfähig sind, bestimmt nach seiner Auffassung das Unionsrecht; nur die Modalitäten unterliegen der nationalen Verfahrensautonomie.
Tragend ist dabei der unionsrechtliche Unternehmensbegriff, wie er für das Kartellrecht prägend ist, also bemessen nach der funktional-materiellen Tätigkeit. Täter eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV ist das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit. Die handelnden Personen gehören während ihrer Tätigkeit zu dieser Einheit, und ihr Verhalten gilt als das des Unternehmens. Das Unternehmen könne daher nicht zugleich Täter und Geschädigter sein.
Die sogenannte Courage-Rechtsprechung, nach der jedermann Ersatz eines kartellbedingten Schadens verlangen kann, will Szpunar jetzt präzisieren. Der finanzielle Schaden aus der Zahlung einer Kartellgeldbuße soll nicht darunter fallen. Ein solcher Bußgeldregress laufe nämlich der Wirksamkeit der Geldbuße zuwider, da sich diese an das Unternehmen richten solle. Die Behörde bemesse die Geldbuße nach den Verhältnissen des Unternehmens, und das System setze voraus, dass die Belastung dort verbleibt. Ein Zivilgericht, das einen Regress zuspricht, würde die behördlich festgesetzte Sanktion nachträglich faktisch „ändern“. Den Vorschlag der Kommission, einen teilweisen Regress zuzulassen, lehnt der Generalanwalt ausdrücklich ab.
Wo die Organhaftung bleibt: Grenzen und offene Ausnahmen
Die vorliegenden Äußerungen lassen sich schwer verallgemeinern, sondern beziehen sich auf den Bußgeldregress. Der Generalanwalt beschränkt das Regressverbot auf den finanziellen Schaden, der ausschließlich durch die Zahlung der Geldbuße verursacht wurde. Einen Rückgriff des Unternehmens auf seine Organmitglieder schließt das Unionsrecht nach seiner Auffassung nicht grundsätzlich aus. Daraus ergeben sich mehrere Konstellationen, in denen ein Regress weiterhin in Betracht kommt oder die Schlussanträge keine klare Antwort geben.
Verletzung einer bestimmten Geschäftsführungspflicht. Szpunar hält einen Regress jedenfalls dann für gerechtfertigt, wenn das Organmitglied eine bestimmte Geschäftsführungspflicht verletzt hat, die zugleich eine Sanktion gegen die Gesellschaft rechtfertigt. Er verweist dafür auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, führt den Gedanken aber nicht weiter aus. Offen bleibt etwa der Fall eines Vorstands, der selbst nicht am Kartell teilnahm, aber Aufsichts- oder Compliancepflichten verletzte. Dass Szpunar an anderer Stelle die Vielzahl der an einem Kartellverstoß Beteiligten betont, unter ihnen auch eine Compliance-Abteilung ohne wirksames Programm, spricht wiederum eher dafür, diese Pflichten dem Unternehmen zuzuordnen. Eine Antwort enthalten die Schlussanträge aber nicht.
Schadensersatzzahlungen an Kartellgeschädigte. Den Rückgriff für Schadensersatz, den das Unternehmen an Geschädigte leistet, hält Szpunar dagegen für möglich. Das entspricht bereits den Grundsätzen des Innenregresses mehrerer Kartelltäter bei der privaten Rechtsdurchsetzung.
Persönliche Geldbußen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, Organmitglieder nach nationalem Recht persönlich mit Geldbußen zu belegen, wie hier mit 126.000 Euro geschehen.
Weitere Abgrenzungen. Der Antrag erfasst nur den Schaden, der ausschließlich durch die Zahlung der Geldbuße verursacht wurde. Damit bleiben Konstellationen, die die Schlussanträge nicht ausdrücklich behandeln, etwa Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten, Geldbußen mit Abschöpfungsanteil oder Geldbußen allein wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB. Wie weit das Regressverbot hier reicht, dürfte erst das Urteil des Gerichtshofs schärfen.
Mögliche Folgen für Geschäftsführerhaftung und D&O‑Versicherung
Folgt der Gerichtshof dem Generalanwalt, könnten Unternehmen Kartellgeldbußen nicht mehr als Schaden bei Geschäftsführern und Vorständen geltend machen, soweit es um den Bußgeldbetrag selbst geht. Für D&O‑Versicherungen würde sich insoweit die Frage nach der Deckung eines Bußgeldregresses verschieben. Deckungsfragen für den Rückgriff wegen Schadensersatzzahlungen, Kosten oder der Verletzung bestimmter Geschäftsführungspflichten blieben bestehen. Sie hängen zudem von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab; im Ausgangsfall schlossen diese Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung aus. Die persönliche Verantwortung von Organmitgliedern verlagerte sich stärker auf persönliche Geldbußen und auf die verbleibenden Regresskonstellationen.
Diese Folgen stehen unter dem Vorbehalt des Urteils. Der Gerichtshof kann dem Generalanwalt ganz, teilweise oder gar nicht folgen. Die Kommission hat im Verfahren eine abweichende Position vertreten, und der BGH hat in seiner Vorlage Gründe für beide Lösungen genannt. Gerade die Abgrenzung der Ausnahmen dürfte deshalb erst nach dem Urteil verlässlich zu beurteilen sein.

