Kein Bußgeldregress gegen den Geschäftsführer? Schlussanträge in der Rechtssache Zapp (C‑347/25)

Ein Unter­neh­men soll kei­nen Buß­geld­re­gress bei sei­nem Geschäfts­füh­rer neh­men dür­fen, wenn eine Wett­be­werbs­be­hör­de gegen es eine Kar­tell­geld­bu­ße ver­hängt hat. Das schlägt Gene­ral­an­walt Maciej Szpu­nar dem Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) in sei­nen Schluss­an­trä­gen vom 1. Okto­ber 2026 in der Rechts­sa­che C‑347/25, Zapp Pre­cis­i­on Metals und Zapp/​KU (ECLI:EU:C:2026:805), vor.

Anlass ist ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des Bun­des­ge­richts­hofs. Der BGH möch­te in sei­ner Vor­la­ge wis­sen, ob Arti­kel 101 AEUV einer natio­na­len Rege­lung ent­ge­gen­steht, nach der eine juris­ti­sche Per­son für eine sol­che Geld­bu­ße bei ihrem Lei­tungs­or­gan Regress neh­men kann (BGH, 02.07.2025 — KZR 74/23). Die Schluss­an­trä­ge bin­den den Gerichts­hof nicht; das Urteil steht aus.

Ausgangsfall: Edelstahlkartell und Regressklage gegen den Geschäftsführer

Der frü­he­re Geschäfts­füh­rer der ope­ra­ti­ven Gesell­schaft der Zapp-Grup­pe betei­lig­te sich von 2002 bis 2015 an einem Preis­kar­tell in der Edel­stahl­in­dus­trie. Das Bun­des­kar­tell­amt ver­häng­te im Juli 2018 im Ver­gleichs­ver­fah­ren eine Geld­bu­ße von 4,1 Mil­lio­nen Euro gegen die Gesell­schaft und von 126.000 Euro gegen den Geschäfts­füh­rer persönlich. 

Die Gesell­schaft ver­langt nun von ihm nach § 43 Absatz 2 GmbHG Ersatz der gesam­ten Geld­bu­ße. Land­ge­richt und Ober­lan­des­ge­richt wie­sen die Kla­ge ab. Der BGH sieht in der Buß­geld­zah­lung zwar einen Scha­den im Sin­ne des GmbH-Rechts, hält aber eine ein­schrän­ken­de Aus­le­gung aus Grün­den des Uni­ons­rechts für mög­lich und hat des­halb vorgelegt.

Warum der Generalanwalt den Bußgeldregress ablehnt

Der Gene­ral­an­walt Szpu­nar behan­delt die Fra­ge zunächst als eine des Uni­ons­rechts. Wer Ersatz wegen eines Ver­sto­ßes gegen Arti­kel 101 AEUV ver­lan­gen kann und wel­che Schä­den ersatz­fä­hig sind, bestimmt nach sei­ner Auf­fas­sung das Uni­ons­recht; nur die Moda­li­tä­ten unter­lie­gen der natio­na­len Verfahrensautonomie.

Tra­gend ist dabei der uni­ons­recht­li­che Unter­neh­mens­be­griff, wie er für das Kar­tell­recht prä­gend ist, also bemes­sen nach der funk­tio­nal-mate­ri­el­len Tätig­keit. Täter eines Ver­sto­ßes gegen Arti­kel 101 AEUV ist das Unter­neh­men als wirt­schaft­li­che Ein­heit. Die han­deln­den Per­so­nen gehö­ren wäh­rend ihrer Tätig­keit zu die­ser Ein­heit, und ihr Ver­hal­ten gilt als das des Unter­neh­mens. Das Unter­neh­men kön­ne daher nicht zugleich Täter und Geschä­dig­ter sein.

Die soge­nann­te Cou­ra­ge-Recht­spre­chung, nach der jeder­mann Ersatz eines kar­tell­be­ding­ten Scha­dens ver­lan­gen kann, will Szpu­nar jetzt prä­zi­sie­ren. Der finan­zi­el­le Scha­den aus der Zah­lung einer Kar­tell­geld­bu­ße soll nicht dar­un­ter fal­len. Ein sol­cher Buß­geld­re­gress lau­fe näm­lich der Wirk­sam­keit der Geld­bu­ße zuwi­der, da sich die­se an das Unter­neh­men rich­ten sol­le. Die Behör­de bemes­se die Geld­bu­ße nach den Ver­hält­nis­sen des Unter­neh­mens, und das Sys­tem set­ze vor­aus, dass die Belas­tung dort ver­bleibt. Ein Zivil­ge­richt, das einen Regress zuspricht, wür­de die behörd­lich fest­ge­setz­te Sank­ti­on nach­träg­lich fak­tisch „ändern“. Den Vor­schlag der Kom­mis­si­on, einen teil­wei­sen Regress zuzu­las­sen, lehnt der Gene­ral­an­walt aus­drück­lich ab.

Wo die Organhaftung bleibt: Grenzen und offene Ausnahmen

Die vor­lie­gen­den Äuße­run­gen las­sen sich schwer ver­all­ge­mei­nern, son­dern bezie­hen sich auf den Buß­geld­re­gress. Der Gene­ral­an­walt beschränkt das Regress­ver­bot auf den finan­zi­el­len Scha­den, der aus­schließ­lich durch die Zah­lung der Geld­bu­ße ver­ur­sacht wur­de. Einen Rück­griff des Unter­neh­mens auf sei­ne Organ­mit­glie­der schließt das Uni­ons­recht nach sei­ner Auf­fas­sung nicht grund­sätz­lich aus. Dar­aus erge­ben sich meh­re­re Kon­stel­la­tio­nen, in denen ein Regress wei­ter­hin in Betracht kommt oder die Schluss­an­trä­ge kei­ne kla­re Ant­wort geben.

Ver­let­zung einer bestimm­ten Geschäfts­füh­rungs­pflicht. Szpu­nar hält einen Regress jeden­falls dann für gerecht­fer­tigt, wenn das Organ­mit­glied eine bestimm­te Geschäfts­füh­rungs­pflicht ver­letzt hat, die zugleich eine Sank­ti­on gegen die Gesell­schaft recht­fer­tigt. Er ver­weist dafür auf eine Ent­schei­dung des OLG Frank­furt am Main, führt den Gedan­ken aber nicht wei­ter aus. Offen bleibt etwa der Fall eines Vor­stands, der selbst nicht am Kar­tell teil­nahm, aber Auf­sichts- oder Com­pli­ancepflich­ten ver­letz­te. Dass Szpu­nar an ande­rer Stel­le die Viel­zahl der an einem Kar­tell­ver­stoß Betei­lig­ten betont, unter ihnen auch eine Com­pli­ance-Abtei­lung ohne wirk­sa­mes Pro­gramm, spricht wie­der­um eher dafür, die­se Pflich­ten dem Unter­neh­men zuzu­ord­nen. Eine Ant­wort ent­hal­ten die Schluss­an­trä­ge aber nicht.

Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen an Kar­tell­ge­schä­dig­te. Den Rück­griff für Scha­dens­er­satz, den das Unter­neh­men an Geschä­dig­te leis­tet, hält Szpu­nar dage­gen für mög­lich. Das ent­spricht bereits den Grund­sät­zen des Innen­re­gres­ses meh­re­rer Kar­tell­tä­ter bei der pri­va­ten Rechtsdurchsetzung.

Per­sön­li­che Geld­bu­ßen. Unbe­rührt bleibt die Mög­lich­keit, Organ­mit­glie­der nach natio­na­lem Recht per­sön­lich mit Geld­bu­ßen zu bele­gen, wie hier mit 126.000 Euro geschehen.

Wei­te­re Abgren­zun­gen. Der Antrag erfasst nur den Scha­den, der aus­schließ­lich durch die Zah­lung der Geld­bu­ße ver­ur­sacht wur­de. Damit blei­ben Kon­stel­la­tio­nen, die die Schluss­an­trä­ge nicht aus­drück­lich behan­deln, etwa Auf­klä­rungs- und Rechts­ver­tei­di­gungs­kos­ten, Geld­bu­ßen mit Abschöp­fungs­an­teil oder Geld­bu­ßen allein wegen eines Ver­sto­ßes gegen § 1 GWB. Wie weit das Regress­ver­bot hier reicht, dürf­te erst das Urteil des Gerichts­hofs schärfen.

Mögliche Folgen für Geschäftsführerhaftung und D&O‑Versicherung

Folgt der Gerichts­hof dem Gene­ral­an­walt, könn­ten Unter­neh­men Kar­tell­geld­bu­ßen nicht mehr als Scha­den bei Geschäfts­füh­rern und Vor­stän­den gel­tend machen, soweit es um den Buß­geld­be­trag selbst geht. Für D&O‑Versicherungen wür­de sich inso­weit die Fra­ge nach der Deckung eines Buß­geld­re­gres­ses ver­schie­ben. Deckungs­fra­gen für den Rück­griff wegen Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen, Kos­ten oder der Ver­let­zung bestimm­ter Geschäfts­füh­rungs­pflich­ten blie­ben bestehen. Sie hän­gen zudem von den jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ab; im Aus­gangs­fall schlos­sen die­se Ansprü­che wegen wis­sent­li­cher Pflicht­ver­let­zung aus. Die per­sön­li­che Ver­ant­wor­tung von Organ­mit­glie­dern ver­la­ger­te sich stär­ker auf per­sön­li­che Geld­bu­ßen und auf die ver­blei­ben­den Regresskonstellationen.

Die­se Fol­gen ste­hen unter dem Vor­be­halt des Urteils. Der Gerichts­hof kann dem Gene­ral­an­walt ganz, teil­wei­se oder gar nicht fol­gen. Die Kom­mis­si­on hat im Ver­fah­ren eine abwei­chen­de Posi­ti­on ver­tre­ten, und der BGH hat in sei­ner Vor­la­ge Grün­de für bei­de Lösun­gen genannt. Gera­de die Abgren­zung der Aus­nah­men dürf­te des­halb erst nach dem Urteil ver­läss­lich zu beur­tei­len sein.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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