Wollen Unternehmen Telekommunikationslinien verlegen oder ändern, so ist dafür gemäß § 127 Abs. 1 TKG die Zustimmung des Wegebaulastträgers erforderlich. Grundsätzlich kann dieser dabei auch Nebenbestimmungen erlassen. In verschiedenen Fällen ist es dabei zuletzt jedoch aufgefallen, dass Wegebaulastträger wie Städte oder Gemeinden versuchen, das Unternehmen zu einer Koordinierung ihrer Bauarbeiten mit anderen Unternehmen zu bringen.
Welche Fälle gibt es hierzu bereits?
In der Praxis haben Träger der Wegebaulast derartige Interessen bislang vor allem damit begründet, durch mehrfache Bauvorhaben würden die Straßen und Wege in ihrem Zuständigkeitsbereich mehrfach aufgerissen. Demnach fühlten sich Anwohner etwa durch mehrfache Bauarbeiten gestört. Auch ökologische Gründe werden ins Feld geführt.
Bemerkenswert ist dabei, dass derartige Einwände vor allem von Städten oder Gemeinden vorgebracht werden, bei denen bislang wenig Ausbau erfolgte und ein solcher dringend notwendig ist. Vereinzelt konnte ich derartige Argumente auch beobachten, wenn ein Wegebaulastträger ein Markterkundungsverfahren für eine mögliche Breitbandförderung eingeleitet hatte und dabei schon eine Vorprägung für ein bestimmtes Unternehmen hatte.
Typische Fälle waren:
- Das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer enthaltenen Pflicht zur Vorlage eines Bauzeitplanes und einer Pflicht zur Koordinierung von Baumaßnahmen
- Aufschiebend bedingte Zustimmungen mit Auflage zur Vorlage einer Bauzeitplanung wegen der zeitlichen Lage
- Nebenbestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit des Verkehrs
- Vollständige Ablehnung und Verweis auf Mitverlegung an ein Kooperationsunternehmen
- Der Wegebaulastträger sieht eine Bauzeitplanung als notwendige Unterlage eines vollständigen Antrags
Wie ist die Rechtslage für die Zustimmung allgemein?
Eine Koordinierung von Bauarbeiten wird in § 143 TKG geregelt. Keine der dort enthaltenen Absätze ermöglicht jedoch einen regulierenden Eingriff der Wegebaulastträger. Allgemein kann eine Koordinierung von Bauarbeiten nur freiwillig erfolgen. Entsprechend tragen die beteiligten Unternehmen auch die Kosten der Bauarbeiten grundsätzlich selbst. Das bedeutet, dass eine Koordinierung in wirtschaftlicher Hinsicht allein zur Disposition der Unternehmen steht.
Die Vorschrift in § 127 Abs. 1 TKG enthält keine weiteren Voraussetzungen, die Änderungen oder Auflagen erlauben würden. Einzige Tatbestandsvoraussetzung ist die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien. Implizit vorausgesetzt ist dabei, dass dies auf Grundstücken erfolgen soll, für die ein Träger der Wegebaulast zuständig ist. Einziger anerkannter Ablehnungsgrund ist, dass durch die Bauarbeiten der Widmungszweck der Wege beeinträchtigt würde.
Der Antragsteller hat einen gebundenen Anspruch auf Erlass der Zustimmung. Mangels weiterer Regelungen oder Tatbestandsvoraussetzungen dürfte sich hier keine Möglichkeit zur Durchsetzung von Koordinierungspflichten ergeben. Ergänzend sieht § 127 Abs. 3 S. 1 TKG eine Genehmigungsfiktion nach drei Monaten nach Antragstellung vor. Das bedeutet, die Zustimmung ist dann wie beantragt erteilt.
Diese Fiktionsfrist von drei Monaten beginnt nicht zu laufen, wenn der Wegebaulastträger innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags seine Unvollständigkeit rügt. Eine Bauzeitplanung gehört allerdings nicht zu den Antragsunterlagen. Denn dazu müsste dem Wegebaulastträger überhaupt schon eine Befugnis über die zeitliche Gestaltung zustehen, was nicht der Fall ist. Den Zeitplan der Bauarbeiten bestimmt grundsätzlich das ausbauende Unternehmen.
Kann der Wegebaulastträger das über Nebenbestimmungen regeln?
Gemäß § 127 Abs. 8 S. 1 TKG kann der Wegebaulastträger Nebenbestimmungen erlassen. Diese Vorschrift ist die einzige Möglichkeit, wie der Wegebaulastträger die Zustimmung neben ihrer Ablehnung inhaltlich gestalten kann. Der Wortlaut dieser Vorschrift “die Nebenbestimmungen dürfen nur [..] regeln” sieht einen abschließenden Katalog an möglichen Nebenbestimmungen vor. Dieser sieht wie folgt aus:
- Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie
- die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
- die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten
- die Verkehrssicherungspflichten
Jedenfalls über die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könnte dieses Interesse nicht geregelt werden. Denn zunächst dürfte eine Baustelle an sich schon nicht genehmigt werden, wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darstellt. Stattdessen müssen die anerkannten Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehr vorgenommen werden, wie etwa Absicherungen der Baustelle mit Schildern oder Lichtzeichen.
Zum anderen dürften allgemein mehrere zeitlich versetzte Baustellen keine derartige Beeinträchtigung darstellen. Die meisten Wegebaulastträger nutzen diesen Vorwand lediglich abstrakt, ohne dabei überhaupt konkrete Anhaltspunkte vorlegen zu können. Eine derartige Regelungsbefugnis steht ihnen jedoch nicht zu.
Mehr noch: Gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 TKG kann die BNetzA die Mitnutzung und gemeinsame Unterbringung (Kollokation) der zugehörigen Einrichtungen und der Telekommunikationslinien anordnen, wenn die Ausübung von Nutzungsberechtigungen nach § 125 TKG Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung beeinträchtigt. Nur die BNetzA kann also derartige Koordinierungsvorgaben vornehmen, die sich auf den Wettbewerb auswirken. Für die Wegebaulastträger fehlt eine derartige Befugnis. Im systematischen Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Wegebaulastträger erst recht nicht aus den Vorgaben des § 127 Abs. 1 und Abs. 8 TKG eine derartige Befugnis ableiten können.
Welche Möglichkeiten für Rechtsschutz bieten sich an?
Nebenbestimmungen können grundsätzlich isoliert angefochten werden, wenn sie nicht den strengen Maßstäben des § 127 Abs. 8 TKG entsprechen. In einigen Bundesländern muss vorher ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt erhoben werden.
Wird eine Zustimmung unter Nebenbestimmungen wie etwa einer aufschiebenden Bedingung erteilt, so stellt dies eine Ablehnung dar, die mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden kann. Das betroffene Unternehmen kann dann den Wegebaulastträger gerichtlich dazu zwingen lassen, ihm die unbedingte — und lediglich mit zulässigen Nebenbestimmungen nach § 127 Abs. 8 TKG versehene — Zustimmung zu erteilen. Auch hierbei muss in einigen Bundesländern vorher ein Vorverfahren durchgeführt werden.