Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat am 20.7.2026 meh­re­ren Her­stel­lern bau­che­mi­scher Erzeug­nis­se sowie drei natio­na­len Wirt­schafts­ver­bän­den eine Mit­tei­lung der Beschwer­de­punk­te über­mit­telt. Sie wirft ihnen vor, zwi­schen 2021 und 2022 künf­ti­ge Preis­er­hö­hun­gen für che­mi­sche Zusatz­mit­tel für Zement, Beton und Mör­tel in Frank­reich, Deutsch­land und Spa­ni­en abge­stimmt zu haben. Adres­sa­ten sind unter ande­rem Cem­ex, Chry­so, Mapei, Mas­ter Buil­ders Solu­ti­ons, MC Bau­che­mie und Sika sowie die Ver­bän­de SYN­AD, Deut­sche Bau­che­mie und ANFAH. 

Beson­ders ist vor allem das vor­ge­wor­fe­ne Ver­hal­ten einer abge­stimm­ten Ver­bands­kom­mu­ni­ka­ti­on: Als Vehi­kel der Abstim­mung benennt die Kom­mis­si­on die gemein­sa­me Erar­bei­tung von Ver­bands­pres­se­mit­tei­lun­gen, mit denen die Erhö­hun­gen gegen­über dem Markt begrün­det wur­den. Das geht aus der Pres­se­mit­tei­lung der Kom­mis­si­on vom sel­ben Tag hervor.

Vorwurf: Abstimmung von Preiserhöhungen über Verbände

Aus­gangs­punkt des Ver­fah­rens waren unan­ge­kün­dig­te Nach­prü­fun­gen im Okto­ber 2023, bei denen die Kom­mis­si­on Stand­or­te durch­such­te. Anlass des bean­stan­de­ten Ver­hal­tens war nach Dar­stel­lung der Kom­mis­si­on der Anstieg der Roh­stoff­kos­ten im Gefol­ge der COVID-19-Pan­de­mie und des rus­si­schen Angriffs auf die Ukraine.

Kar­tell­recht­li­cher Angriffs­punkt ist damit die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Ver­band. Die Her­stel­ler hät­ten sich über bevor­ste­hen­de Preis­er­hö­hun­gen abge­stimmt und die­se Abstim­mung über Ver­bands­pres­se­mit­tei­lun­gen abge­si­chert, die den Erhö­hun­gen eine gemein­sa­me Begrün­dung gaben.

Soll­te sich der Vor­wurf bestä­ti­gen und das Ver­hal­ten als bezweck­te Wett­be­werbs­be­schrän­kung ein­zu­ord­nen sein, käme es für Art. 101 Abs. 1 AEUV auf kon­kre­te Aus­wir­kun­gen am Markt nicht an. Die Ver­bän­de trifft der Vor­wurf als eigen­stän­di­ge Adres­sa­ten – Beschlüs­se von Unter­neh­mens­ver­ei­ni­gun­gen unter­fal­len Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbar.

Die Mit­tei­lung der Beschwer­de­punk­te ent­hält eine vor­läu­fi­ge Beur­tei­lung und greift dem Ergeb­nis nicht vor. Die Adres­sa­ten erhal­ten Akten­ein­sicht, kön­nen schrift­lich erwi­dern und eine münd­li­che Anhö­rung beantragen.

Mögliche Folgen

Stellt die Kom­mis­si­on den Ver­stoß fest, kann sie Geld­bu­ßen von bis zu 10 % des welt­wei­ten Kon­zern­um­sat­zes des vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jah­res ver­hän­gen, Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 1/2003. Für die Ver­bän­de gilt die Son­der­re­gel des Art. 23 Abs. 2 Unter­abs. 3: Bezieht sich die Zuwi­der­hand­lung auf die Tätig­keit der Mit­glie­der, bemisst sich die Ober­gren­ze nach der Sum­me der Umsät­ze der­je­ni­gen Mit­glie­der, die auf dem betrof­fe­nen Markt tätig sind. Ist der Ver­band zah­lungs­un­fä­hig, kann die Kom­mis­si­on die Geld­bu­ße nach Art. 23 Abs. 4 VO (EG) 1/2003 von den Mit­glie­dern for­dern. Für Mit­glieds­un­ter­neh­men der Deut­schen Bau­che­mie ist das der prak­tisch bedeut­sams­te Punkt: Ein Buß­geld­ri­si­ko kann auch den­je­ni­gen tref­fen, der selbst nicht Adres­sat der Beschwer­de­punk­te ist.

Wei­te­re behörd­li­che Ermitt­lun­gen sind nicht aus­ge­schlos­sen, wohl aber kana­li­siert. Solan­ge die Kom­mis­si­on ein Ver­fah­ren führt, ent­fällt nach Art. 11 Abs. 6 VO (EG) 1/2003 die Zustän­dig­keit der natio­na­len Wett­be­werbs­be­hör­den für den­sel­ben Sach­ver­halt. Für Zeit­räu­me, Pro­duk­te oder Mit­glied­staa­ten außer­halb des Ver­fah­rens­ge­gen­stands bleibt das Bun­des­kar­tell­amt dage­gen hand­lungs­fä­hig; eben­so kann es nach­fas­sen, wenn die Kom­mis­si­on ihr Ver­fah­ren teil­wei­se einstellt.

Wirt­schaft­lich schwe­rer wiegt regel­mä­ßig die zivil­recht­li­che Sei­te. Abneh­mer von Zusatz­mit­teln – Trans­port­be­ton­wer­ke, Zement­her­stel­ler, Bau­un­ter­neh­men – kön­nen nach § 33a GWB Ersatz ver­lan­gen; für Kar­tel­le wird nach § 33a Abs. 2 GWB ver­mu­tet, dass sie einen Scha­den ver­ur­sacht haben. Eine bestands­kräf­ti­ge Kom­mis­si­ons­ent­schei­dung bin­det die natio­na­len Gerich­te nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 und § 33b GWB, sodass im Fol­ge­pro­zess nur noch Kau­sa­li­tät und Höhe strei­tig sind. Prak­tisch bedeut­sam ist die Hem­mung nach § 33h Abs. 6 GWB: Sie läuft für die Dau­er des Kom­mis­si­ons­ver­fah­rens und endet erst ein Jahr nach des­sen bestands­kräf­ti­gem Abschluss. Ansprü­che aus den Jah­ren 2021 und 2022 dürf­ten daher viel­fach noch durch­setz­bar sein; maß­geb­lich bleibt der Ein­zel­fall, ins­be­son­de­re Ent­ste­hung und Kenntnisstand.

Einordnung

Bemer­kens­wert an dem Ver­fah­ren ist der Gegen­stand des Vor­wurfs. Die Kom­mis­si­on greift kei­ne Quo­ten­ab­spra­che und kei­ne Kun­den­auf­tei­lung auf, son­dern die kol­lek­ti­ve Begrün­dung einer Preis­be­we­gung gegen­über der Öffent­lich­keit. Ver­bands­kom­mu­ni­ka­ti­on zu Kos­ten­ent­wick­lun­gen ist in Preis­schocks üblich, und die Erfah­rung der Jah­re 2021 und 2022 dürf­te in vie­len Bran­chen ähn­li­che Papie­re hin­ter­las­sen haben. Die Gren­ze ver­läuft dort, wo aus der Beschrei­bung einer Kos­ten­la­ge die Ankün­di­gung eines künf­ti­gen Preis­ver­hal­tens wird; der Ver­bands­bei­trag ersetzt dann die direk­te Absprache.

Ver­bands­kom­mu­ni­ka­ti­on kann dann zum Instru­ment der Koor­di­nie­rung des künf­ti­gen Preis­ver­hal­tens wer­den. Wer im Ver­band an sol­chen Ver­laut­ba­run­gen mit­ge­wirkt hat, soll­te die Abstim­mungs­we­ge der Jah­re 2021 und 2022 doku­men­tie­ren, bevor sie sich in Archi­ven verlieren.

Über den Autor

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Dr. Verena Louven

Ich bin Rechtsanwältin und Partnerin bei louven.legal. Ich berate Unternehmen im Kartellrecht sowie zu internationaler Compliance und Vertriebsstrukturen, insbesondere im Industrieumfeld. Ein Schwerpunkt liegt auf der praktischen Umsetzung kartellrechtlicher Anforderungen in internationalen Unternehmen. Zusätzlich bin ich seit mehreren Jahren als Inhouse-Counsel für einen international tätigen deutschen Elektrotechnikkonzern tätig.

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