Die Europäische Kommission hat am 20.7.2026 mehreren Herstellern bauchemischer Erzeugnisse sowie drei nationalen Wirtschaftsverbänden eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. Sie wirft ihnen vor, zwischen 2021 und 2022 künftige Preiserhöhungen für chemische Zusatzmittel für Zement, Beton und Mörtel in Frankreich, Deutschland und Spanien abgestimmt zu haben. Adressaten sind unter anderem Cemex, Chryso, Mapei, Master Builders Solutions, MC Bauchemie und Sika sowie die Verbände SYNAD, Deutsche Bauchemie und ANFAH.
Besonders ist vor allem das vorgeworfene Verhalten einer abgestimmten Verbandskommunikation: Als Vehikel der Abstimmung benennt die Kommission die gemeinsame Erarbeitung von Verbandspressemitteilungen, mit denen die Erhöhungen gegenüber dem Markt begründet wurden. Das geht aus der Pressemitteilung der Kommission vom selben Tag hervor.
Vorwurf: Abstimmung von Preiserhöhungen über Verbände
Ausgangspunkt des Verfahrens waren unangekündigte Nachprüfungen im Oktober 2023, bei denen die Kommission Standorte durchsuchte. Anlass des beanstandeten Verhaltens war nach Darstellung der Kommission der Anstieg der Rohstoffkosten im Gefolge der COVID-19-Pandemie und des russischen Angriffs auf die Ukraine.
Kartellrechtlicher Angriffspunkt ist damit die Kommunikation im Verband. Die Hersteller hätten sich über bevorstehende Preiserhöhungen abgestimmt und diese Abstimmung über Verbandspressemitteilungen abgesichert, die den Erhöhungen eine gemeinsame Begründung gaben.
Sollte sich der Vorwurf bestätigen und das Verhalten als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen sein, käme es für Art. 101 Abs. 1 AEUV auf konkrete Auswirkungen am Markt nicht an. Die Verbände trifft der Vorwurf als eigenständige Adressaten – Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen unterfallen Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbar.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthält eine vorläufige Beurteilung und greift dem Ergebnis nicht vor. Die Adressaten erhalten Akteneinsicht, können schriftlich erwidern und eine mündliche Anhörung beantragen.
Mögliche Folgen
Stellt die Kommission den Verstoß fest, kann sie Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängen, Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 1/2003. Für die Verbände gilt die Sonderregel des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3: Bezieht sich die Zuwiderhandlung auf die Tätigkeit der Mitglieder, bemisst sich die Obergrenze nach der Summe der Umsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem betroffenen Markt tätig sind. Ist der Verband zahlungsunfähig, kann die Kommission die Geldbuße nach Art. 23 Abs. 4 VO (EG) 1/2003 von den Mitgliedern fordern. Für Mitgliedsunternehmen der Deutschen Bauchemie ist das der praktisch bedeutsamste Punkt: Ein Bußgeldrisiko kann auch denjenigen treffen, der selbst nicht Adressat der Beschwerdepunkte ist.
Weitere behördliche Ermittlungen sind nicht ausgeschlossen, wohl aber kanalisiert. Solange die Kommission ein Verfahren führt, entfällt nach Art. 11 Abs. 6 VO (EG) 1/2003 die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden für denselben Sachverhalt. Für Zeiträume, Produkte oder Mitgliedstaaten außerhalb des Verfahrensgegenstands bleibt das Bundeskartellamt dagegen handlungsfähig; ebenso kann es nachfassen, wenn die Kommission ihr Verfahren teilweise einstellt.
Wirtschaftlich schwerer wiegt regelmäßig die zivilrechtliche Seite. Abnehmer von Zusatzmitteln – Transportbetonwerke, Zementhersteller, Bauunternehmen – können nach § 33a GWB Ersatz verlangen; für Kartelle wird nach § 33a Abs. 2 GWB vermutet, dass sie einen Schaden verursacht haben. Eine bestandskräftige Kommissionsentscheidung bindet die nationalen Gerichte nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 und § 33b GWB, sodass im Folgeprozess nur noch Kausalität und Höhe streitig sind. Praktisch bedeutsam ist die Hemmung nach § 33h Abs. 6 GWB: Sie läuft für die Dauer des Kommissionsverfahrens und endet erst ein Jahr nach dessen bestandskräftigem Abschluss. Ansprüche aus den Jahren 2021 und 2022 dürften daher vielfach noch durchsetzbar sein; maßgeblich bleibt der Einzelfall, insbesondere Entstehung und Kenntnisstand.
Einordnung
Bemerkenswert an dem Verfahren ist der Gegenstand des Vorwurfs. Die Kommission greift keine Quotenabsprache und keine Kundenaufteilung auf, sondern die kollektive Begründung einer Preisbewegung gegenüber der Öffentlichkeit. Verbandskommunikation zu Kostenentwicklungen ist in Preisschocks üblich, und die Erfahrung der Jahre 2021 und 2022 dürfte in vielen Branchen ähnliche Papiere hinterlassen haben. Die Grenze verläuft dort, wo aus der Beschreibung einer Kostenlage die Ankündigung eines künftigen Preisverhaltens wird; der Verbandsbeitrag ersetzt dann die direkte Absprache.
Verbandskommunikation kann dann zum Instrument der Koordinierung des künftigen Preisverhaltens werden. Wer im Verband an solchen Verlautbarungen mitgewirkt hat, sollte die Abstimmungswege der Jahre 2021 und 2022 dokumentieren, bevor sie sich in Archiven verlieren.


