KKR/​NetCo: Irreführende Angaben zu Vorleistungsverträgen?

Ant­wor­ten auf Aus­kunfts­ver­lan­gen nach Art. 11 Abs. 2 FKVO sind nach Dar­stel­lung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on ihre wich­tigs­te Infor­ma­ti­ons­quel­le in der Fusi­ons­kon­trol­le. Im Fall KKR/​NetCo ver­tritt sie nun die vor­läu­fi­ge Auf­fas­sung, KKR habe ihr zumin­dest fahr­läs­sig unrich­ti­ge oder irre­füh­ren­de Anga­ben über die lang­fris­ti­gen Zugangs­ver­trä­ge von Fiber­Cop gemacht. Am 19.10.2026 hat sie KKR eine Mit­tei­lung der Beschwer­de­punk­te über­sandt, wie aus ihrer Pres­se­mit­tei­lung her­vor­geht.

Freigabe auf Grundlage bestehender Verträge

Die Kom­mis­si­on hat­te am 30.5.2024 die Über­nah­me des ita­lie­ni­schen Fest­net­zes von Tele­com Ita­lia nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b FKVO ohne Auf­la­gen frei­ge­ge­ben (M.11386). Zuvor hat­te sie nach eige­ner Dar­stel­lung Beden­ken, Fiber­Cop kön­ne Wett­be­wer­bern den Zugang zu pas­si­ven Netz­kom­po­nen­ten erschweren.

KKR erklär­te dar­auf­hin, die bestehen­den Zugangs­ver­trä­ge gäl­ten fort und lie­ßen sich nur ein­ver­nehm­lich ändern. Gegen­über den Ver­trags­part­nern gab KKR schrift­li­che Zusi­che­run­gen ab. Die Kom­mis­si­on ging des­halb davon aus, dass die bis­he­ri­gen Bedin­gun­gen fort­gel­ten (Rn. 131 – 136 des Frei­ga­be­be­schlus­ses). Anrei­ze und Aus­wir­kun­gen einer Zugangs­ab­schot­tung prüf­te sie nicht wei­ter (Rn. 137). Förm­li­che Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen nach der FKVO ver­lang­te sie nicht.

Wett­be­wer­ber beschwer­ten sich spä­ter, Fiber­Cop habe die Vor­leis­tungs­ent­gel­te ein­sei­tig erhöht. Dar­auf­hin hat die Kom­mis­si­on am 24.7.2025 ein förm­li­ches Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet (M.12099.AP).


Irreführende Angaben und Preiserhöhungen

Eine spä­te­re Preis­er­hö­hung belegt noch kei­ne unrich­ti­ge Aus­kunft aus dem Jahr 2024. Maß­geb­lich ist, wel­che Ände­rungs­rech­te die Ver­trä­ge damals ent­hiel­ten und was KKR dar­über mit­teil­te. Auch eine wört­lich zutref­fen­de Erklä­rung kann irre­füh­rend sein, wenn sie wesent­li­che ver­trag­li­che Anpas­sungs­rech­te verschweigt.

Dass die Ver­trags­par­tei­en sol­che Mecha­nis­men kann­ten, zeigt das ita­lie­ni­sche Kar­tell­ver­fah­ren. Die noch 2022 für ver­bind­lich erklär­ten Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen sahen ein ein­sei­ti­ges Recht von Fiber­Cop zur soge­nann­ten ISTAT-Inde­xie­rung vor, aller­dings erst ab 2030. Die ita­lie­ni­sche Wett­be­werbs­be­hör­de AGCM wider­rief die­se Zusa­gen im Dezem­ber 2024. Wel­che ver­trag­li­chen Rech­te fort­be­stan­den und wor­auf Fiber­Cop die bean­stan­de­ten Erhö­hun­gen stütz­te, lässt sich dar­aus zwar nicht ablei­ten, gleich­wohl die wett­be­werb­li­che Implikation. 

Beim Ver­schul­den stellt sich eine eige­ne Fra­ge. Stützt sich eine Aus­kunft auf eine ver­tret­ba­re Ver­trags­aus­le­gung, folgt aus deren spä­te­rer Wider­le­gung nicht ohne Wei­te­res Fahr­läs­sig­keit. Das muss die Kom­mis­si­on jetzt prü­fen und darlegen.

Geldbuße und Widerruf

Für eine Geld­bu­ße nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b FKVO von bis zu 1 % des Gesamt­um­sat­zes genügt eine vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unrich­ti­ge oder irre­füh­ren­de Ant­wort. Ob die Anga­ben für die Frei­ga­be aus­schlag­ge­bend waren, spielt dafür kei­ne Rol­le. In einem ande­ren Fall zuletzt hat­te die Kom­mis­si­on sehr emp­find­li­che Buß­gel­der ver­hängt, wor­über wir berich­tet hat­ten.

Ein Wider­ruf nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a FKVO setzt dage­gen vor­aus, dass die Frei­ga­be auf unrich­ti­gen Anga­ben beruht, für die eine Par­tei ver­ant­wort­lich ist, oder dass die Kom­mis­si­on sie durch Täu­schung erlangt hat.

Die Kom­mis­si­on kann­te bereits 2024 Strei­tig­kei­ten über die Ver­trags­be­din­gun­gen, hol­te zusätz­li­che Erklä­run­gen ein und berück­sich­tig­te die Reak­tio­nen der Ver­trags­part­ner (Rn. 131 – 136, Fn. 146). Ob sie eine recht­lich umstrit­te­ne Ver­trags­aus­le­gung als hin­rei­chend siche­re Grund­la­ge ihrer Frei­ga­be behan­deln durf­te, ist eine eigen­stän­di­ge Frage.

Für einen Wider­ruf kommt es dar­auf an, ob die Frei­ga­be auf unrich­ti­gen Anga­ben beruht, die KKR zuzu­rech­nen sind. Eine eige­ne Fehl­be­wer­tung zutref­fen­der Anga­ben durch die Kom­mis­si­on wür­de dafür nicht genügen.

KKR hat den Vor­wür­fen am 19.10.2026 wider­spro­chen. Ob die Vor­wür­fe tra­gen, hängt vor allem vom Inhalt der 2024 gel­ten­den Ver­trä­ge und der dama­li­gen Ant­wor­ten ab. Die maß­geb­li­chen voll­stän­di­gen Unter­la­gen sind nicht öffent­lich zugänglich.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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