40 Mio. Euro für unrichtige Angaben: Was der Fall Kingspan für Fusionsanmeldungen bedeutet

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat King­span am 8. Okto­ber 2026 ein Buß­geld von 40 Mio. Euro auf­er­legt, weil das Unter­neh­men in der Fusi­ons­kon­trol­le unrich­ti­ge und irre­füh­ren­de Anga­ben gemacht hat. Das geht aus einer heu­te ver­öf­fent­lich­ten Pres­se­mit­tei­lung her­vor. Der Fall zeigt, dass die Fusi­ons­kon­trol­le nicht nur am Ergeb­nis der Prü­fung schei­tern kann, son­dern auch an der Qua­li­tät der Infor­ma­tio­nen, die Unter­neh­men der Behör­de liefern.

Was die Kommission heute entschieden hat

King­span hat­te im März 2021 den geplan­ten Erwerb von Tri­mo ange­mel­det. Bei­de Unter­neh­men stel­len soge­nann­te Sand­wich­pa­nee­le mit Mine­ral­fa­ser­kern her. Die Kom­mis­si­on eröff­ne­te im April 2021 eine ver­tief­te Prü­fung und ver­sand­te im März 2022 eine Mit­tei­lung der Beschwer­de­punk­te. Im April 2022 gaben die Par­tei­en das Vor­ha­ben auf.

Im Novem­ber 2022 lei­te­te die Kom­mis­si­on ein geson­der­tes Ver­fah­ren wegen der Anga­ben ein, die King­span in der Anmel­dung und in Ant­wor­ten auf Aus­kunfts­er­su­chen nach Art. 11 Abs. 2 und 3 FKVO gemacht hat­te. Im März 2024 warf sie King­span in einer Mit­tei­lung der Beschwer­de­punk­te sechs Ver­stö­ße vor, ließ nach einer ergän­zen­den Mit­tei­lung aber zwei davon fal­len. Am Ende stell­te sie vier Ver­stö­ße fest:

  • irre­füh­ren­de Anga­ben dazu, wie King­span die Markt­durch­drin­gung von Mine­ral­fa­ser­pa­nee­len gegen­über ande­ren Pro­duk­ten verfolgt;
  • unrich­ti­ge oder irre­füh­ren­de Anga­ben dazu, ob Aus­schrei­bungs­da­ten ver­füg­bar sind, also Auf­zeich­nun­gen über gewon­ne­ne und ver­lo­re­ne Angebote;
  • unrich­ti­ge Anga­ben dazu, wie Mit­glie­der des Board an dem geplan­ten Erwerb von Tri­mo, an wei­te­ren Erwerbs­vor­ha­ben und an Fra­gen der Bran­chen­ent­wick­lung und Geschäfts­stra­te­gie betei­ligt waren;
  • unrich­ti­ge oder irre­füh­ren­de Anga­ben zur For­schung und Ent­wick­lung bei Mineralfaserpaneelen.

Für jeden Ver­stoß setz­te die Kom­mis­si­on 10 Mio. Euro fest. Rechts­grund­la­ge ist Art. 14 Abs. 1 FKVO, der Geld­bu­ßen bis zu 1 % des Gesamt­um­sat­zes vor­sieht, wenn Unter­neh­men vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unrich­ti­ge, unvoll­stän­di­ge oder irre­füh­ren­de Anga­ben machen. Die Kom­mis­si­on hielt King­span min­des­tens Fahr­läs­sig­keit vor. Nach ihrer Dar­stel­lung behaup­te­te King­span unter ande­rem, Schlüs­sel­do­ku­men­te exis­tier­ten nicht, stell­te Tat­sa­chen falsch dar oder erklär­te, Infor­ma­tio­nen nicht lie­fern zu kön­nen, über die nur King­span selbst verfügte.

Die Kom­mis­si­on ver­steht den Fall erkenn­bar als Signal. Exe­ku­tiv-Vize­prä­si­den­tin Tere­sa Ribe­ra betont in der Pres­se­mit­tei­lung, eine funk­tio­nie­ren­de Fusi­ons­kon­trol­le set­ze vor­aus, dass die Kom­mis­si­on auf rich­ti­ger Grund­la­ge ent­schei­den kann. Wer die Wahr­heit zurück­hal­te oder ver­zer­re, unter­gra­be die­ses Sys­tem. Wört­lich wird sie zitiert: „The­re can be no com­pro­mi­se on dis­clo­sure and trans­pa­ren­cy. If they fail to do so, we do and will act firm­ly.“

Warum unzureichende Angaben ein eigenes Risiko sind

Das Buß­geld traf King­span, obwohl das Vor­ha­ben längst auf­ge­ge­ben war. Die Pflicht zu rich­ti­gen und voll­stän­di­gen Anga­ben endet also nicht mit dem Zusam­men­schluss­ver­fah­ren. Sie begrün­det ein eige­nes Sank­ti­ons­ri­si­ko, unab­hän­gig davon, ob die Behör­de das Vor­ha­ben frei­gibt, unter­sagt oder ob die Par­tei­en es zurück­zie­hen. Das zeigt sich hier beson­ders dras­tisch, da die ursprüng­li­che wett­be­werb­li­che Anknüp­fung sogar aus­drück­lich wegen der Rück­nah­me nicht mehr gege­ben war.

Auf­fäl­lig ist, wo die Feh­ler lagen. Es ging nicht um Umsät­ze oder Schwel­len­wer­te, son­dern um inter­ne Abläu­fe: wie das Unter­neh­men den Markt beob­ach­tet, wel­che Daten es über Aus­schrei­bun­gen besitzt, wer im Vor­stand an Geschäf­ten und Stra­te­gie betei­ligt ist, wor­an es forscht. Genau die­se Infor­ma­tio­nen braucht eine Behör­de, um zu beur­tei­len, wie eng die Par­tei­en mit­ein­an­der kon­kur­rie­ren und wie sich der Wett­be­werb nach dem Zusam­men­schluss ent­wi­ckelt. Und genau die­se Infor­ma­tio­nen sind in einem Unter­neh­men oft über vie­le Per­so­nen und Sys­te­me verteilt.

Fahr­läs­sig­keit genügt. Ein Unter­neh­men kann sich daher nicht dar­auf beru­fen, dass die zustän­di­gen Per­so­nen eine Fra­ge miss­ver­stan­den oder ein Doku­ment nicht gefun­den haben. Wer gegen­über der Behör­de erklärt, eine Infor­ma­ti­on exis­tie­re nicht, muss das vor­her geprüft haben.

Der Fall steht nicht allein. Nach Face­book (110 Mio. Euro, 2017), Gene­ral Elec­tric (52 Mio. Euro, 2019) und Sig­ma-Ald­rich (7,5 Mio. Euro, 2021) ist es die vier­te Ent­schei­dung die­ser Art unter der FKVO. Seit Juli 2025 prüft die Kom­mis­si­on außer­dem förm­lich, ob KKR beim Erwerb von Net­Co, dem Fest­netz von Tele­com Ita­lia, unrich­ti­ge oder irre­füh­ren­de Anga­ben gemacht hat.

Was in der deutschen Fusionskontrolle gilt

Das GWB kennt die­sel­be Pflicht. In der Anmel­dung dür­fen kei­ne unrich­ti­gen oder unvoll­stän­di­gen Anga­ben gemacht oder benutzt wer­den, um das Bun­des­kar­tell­amt zu ver­an­las­sen, eine Unter­sa­gung oder die Eröff­nung des Haupt­prüf­ver­fah­rens zu unter­las­sen (§ 39 Abs. 3 Satz 5 GWB). Ord­nungs­wid­rig han­delt, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig einen Zusam­men­schluss nicht rich­tig oder nicht voll­stän­dig anmel­det (§ 81 Abs. 2 Nr. 3 GWB) oder ein Aus­kunfts­ver­lan­gen nicht rich­tig oder nicht voll­stän­dig beant­wor­tet (§ 81 Abs. 2 Nr. 6 GWB). Gegen Unter­neh­men kann das Bun­des­kar­tell­amt in bei­den Fäl­len eine Geld­bu­ße von bis zu 1 % des Gesamt­um­sat­zes im vor­aus­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr ver­hän­gen (§ 81c Abs. 3 GWB).

Hin­zu kommt eine ver­fah­rens­recht­li­che Fol­ge: Die Monats­frist des Vor­prüf­ver­fah­rens beginnt erst mit der voll­stän­di­gen Anmel­dung. Wer unvoll­stän­dig anmel­det, ver­schiebt damit den gesam­ten Zeit­plan bis zum Closing.

Hier setzt unse­re Arbeit in der deut­schen Fusi­ons­kon­trol­le an. Wir sagen dem Deal-Team früh­zei­tig, wel­che Konzern‑, Umsatz- und Markt­da­ten und wel­che inter­nen Infor­ma­tio­nen die Anmel­dung erfor­dert, prü­fen die gelie­fer­ten Anga­ben und erstel­len auf die­ser Grund­la­ge die deutsch­spra­chi­ge Anmel­dung. Aus­führ­lich beschreibt das unser Grund­la­gen­bei­trag zur deut­schen Fusi­ons­kon­trol­le (auf Englisch).

Fazit

King­span zeigt, dass die Infor­ma­tio­nen in der Fusi­ons­kon­trol­le selbst zum Haf­tungs­ge­gen­stand wer­den. Das Risi­ko liegt weni­ger bei den Umsät­zen als bei inter­nen Daten, Doku­men­ten und Zustän­dig­kei­ten, die erst zusam­men­ge­tra­gen wer­den müs­sen. Wer früh klärt, wel­che Infor­ma­tio­nen eine Anmel­dung und mög­li­che Aus­kunfts­er­su­chen erfor­dern, und sie vor der Ein­rei­chung prüft, schützt den Zeit­plan und ver­mei­det ein Buß­geld, das auch nach dem Schei­tern eines Vor­ha­bens noch droht.

Über den Autor

Profilbild des Autors

Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht