Die Netzkennung auf dem Smartphone ist keine Werbefläche. Das hat das LG Köln mit Urteil vom 17.9.2026 (33 O 55/26) entschieden. Die Begründung reicht über den entschiedenen Fall hinaus und betrifft jede Nutzung technischer Netzfunktionen für Botschaften an Kunden, auch gegenüber Bestandskunden und zugunsten Dritter.
„Im besten Netz“ statt „Telekom.de“ auf Sperrbildschirm und Kontrollzentrum
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen die Telekom Deutschland GmbH. Die Beklagte änderte in den Verwaltungsinformationen ihres Netzes die Netzkennung von „Telekom.de“ zu „Im besten Netz“. Über das NITZ-Verfahren (Network Identity and Time Zone) gelangte die geänderte Bezeichnung bei Einwahl oder bei einer netzseitig ausgelösten Aktualisierung auf die Endgeräte. Ein Teil der Kunden sah den Slogan auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum. In den Geräteeinstellungen ließ sich die Anzeige nicht deaktivieren. Der Kläger mahnte am 28.1.2026 ab.
Geänderte Netzkennung als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG
Die 33. Zivilkammer verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Sie stützt den Anspruch auf § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 1 UWG.
Eine geschäftliche Handlung liegt nach Auffassung der Kammer auch gegenüber Bestandskunden vor, weil § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG Verhalten nach Vertragsschluss erfasst. Der Slogan solle Kunden etwa zu einer Vertragsverlängerung oder ‑anpassung bewegen.
Die Belästigung begründet die Kammer mit dem Begriff aus BGH, WifiSpot (GRUR 2019, 750 Rn. 12). Sie stellt auf das Smartphone als Teil der höchstpersönlichen Privatsphäre ab. Den Einwand der Beklagten, an dieser Stelle stehe ohnehin stets eine Netzkennung, weist sie zurück. Der Inhalt der Werbung sei zwar nicht entscheidend. Die Abweichung von der gewohnten Anzeige lenke aber die Aufmerksamkeit gezielt auf die Kennung. Verbraucher vermuteten zunächst eine Störung ihrer Netzverbindung und müssten sich deshalb mit der Werbung befassen.
Die Unzumutbarkeit leitet die Kammer aus einer Interessenabwägung ab. Die Beklagte setze die störende Wirkung bewusst als Kern der Werbemethode ein. Einwilligung oder Opt-in hätten ihr als mildere Mittel offengestanden. Die Kunden könnten der Anzeige nicht ausweichen, da sie nach jedem Sperren erneut erscheine. Hinzu komme die Nachahmungsgefahr: Eine einfache Änderung der Netzkennung erreiche zahlreiche Personen zugleich (unter Verweis auf BGH, Inbox-Werbung, GRUR 2020, 420 Rn. 47). Eine einstweilige Verfügung, die eine andere Antragstellerin beim LG Düsseldorf erwirkt hatte, ließ die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil die Beklagte dort keine Abschlusserklärung abgegeben hatte.
Fan-Anzeigen, Werbung Dritter und individualisierte Nachrichten in der Netzkennung
Die Kammer hält den Inhalt der Werbung für unerheblich, stützt die Belästigung aber darauf, dass die Beklagte den gewohnten Inhalt der Anzeige verändert hat. Ob auch eine geänderte Kennung ohne werblichen Inhalt nach diesem Maßstab belästigen würde, lässt das Urteil offen.
Die Frage reicht über Werbeslogans hinaus. Ein Netzbetreiber könnte die Kennung auch für Glückwünsche zu einem Sporterfolg oder für politische Aussagen nutzen. Folgt man der Kammer, löst schon die Veränderung der gewohnten Anzeige das Störgefühl aus, gleich welchen Inhalt sie trägt. Damit wäre jede Abweichung von der gewohnten Kennung eine Belästigung, und das Merkmal verlöre seine begrenzende Funktion. Die Grenze zulässiger Aussagen zieht dann nicht mehr die Belästigung, sondern allein die Frage, ob eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorliegt, und die Abwägung bei der Unzumutbarkeit. Bei einer Fan-Anzeige liegt eine geschäftliche Handlung nahe, weil sie das Ansehen des Netzbetreibers fördert oder, wenn ein Dritter die Anzeige als Werbefläche eingekauft hat, dessen Absatz dient. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfasst ausdrücklich auch Handlungen zugunsten eines fremden Unternehmens.
Die Gründe der Kammer stehen damit auch einer Vermarktung der Netzkennung an Dritte entgegen. Gezielte Störung, fehlende Ausweichmöglichkeit und Breitenwirkung hängen nicht davon ab, wessen Absatz die Anzeige fördert. Wechselnde Werbekunden würden die von der Kammer befürchtete Summierung eher verstärken. Eine politische Aussage ohne objektiven Zusammenhang mit dem Absatz dürfte dagegen regelmäßig nicht unter das Lauterkeitsrecht fallen. Kunden könnten sich dann vor allem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB stützen, und die Abwägung müsste die Meinungsfreiheit des Unternehmens aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einbeziehen.
Anders liegt es bei individualisierten Aussagen. Die Kammer stützt die Unzumutbarkeit auch darauf, dass eine einzige Änderung der Netzkennung zahlreiche Kunden zugleich erreicht. Spielt ein Netzbetreiber dagegen einzelnen Kunden eigene Inhalte aus, etwa Hinweise auf deren Vertrag, rückt die Anzeige in die Nähe einer an den Einzelnen gerichteten Nachricht. Das Urteil hält fest, dass nicht alle Kunden die Anzeige sahen; ob die Beklagte die Empfänger gezielt auswählte, ergibt sich daraus nicht. Mit zunehmender Individualisierung gewinnt die Einordnung als elektronische Post an Gewicht. Es kommen dann aber datenschutzrechtliche Fragen hinzu, weil die Auswahl der Empfänger eine Verarbeitung von Kundendaten voraussetzt, die über die Erbringung des Telekommunikationsdienstes hinausgeht.
Die Kammer prüft allein die Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG. Sie erörtert nicht, ob die Übertragung per NITZ als elektronische Post im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG einzuordnen ist, wie der BGH es in Inbox-Werbung für Werbung im E‑Mail-Postfach angenommen hat. Diese Frage hätte Folgen: Für elektronische Post verlangt das Gesetz eine Einwilligung ohne Abwägung, öffnet aber zugleich mit § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme für Bestandskunden. Die Annahme der Kammer, zahlende Kunden wünschten keine weitere Werbung, steht zu dieser gesetzgeberischen Wertung in einem Spannungsverhältnis.
Der telekommunikationsrechtliche Bezug bleibt im Urteil unerörtert. Die Netzkennung ist ein technischer Parameter des Netzbetriebs. Ob der Netzbetreiber diesen Parameter außerhalb seiner Identifikationsfunktion verwenden darf und ob etwa § 25 TDDDG für die Übertragung auf das Endgerät Bedeutung erlangt, hat die Kammer nicht geprüft.
Der Tenor knüpft an die konkrete Verletzungsform an. Seine Reichweite für abweichende Slogans oder Anzeigeorte bestimmt sich nach den Grundsätzen zum Kern der Verletzungshandlung.
Einwilligung und Opt-in als verbleibender Spielraum für Netzbetreiber
Für Telekommunikationsunternehmen zieht die Entscheidung Grenzen für die werbliche Nutzung von Netzfunktionen und erstreckt den Schutz vor Belästigung ausdrücklich auf Werbung gegenüber Bestandskunden.
Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf eine Abwägung im Rahmen der Generalklausel. Sie lässt damit die Fragen offen, die für die Praxis der Netzbetreiber am meisten Gewicht haben, nämlich das Verhältnis zu den Tatbeständen für elektronische Post einschließlich der Bestandskundenausnahme des § 7 Abs. 3 UWG und die telekommunikationsrechtlichen Grenzen der Verwendung technischer Netzparameter. Das Urteil schließt eine geänderte Netzkennung auch nicht generell aus. Die Kammer verweist selbst darauf, dass die Beklagte vorher die Einwilligung ihrer Kunden hätte einholen oder die geänderte Kennung als freiwillige Option hätte anbieten können. Ob diese Gestaltungen den Anforderungen des § 7 UWG genügen, hatte sie nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diese Fragen zu klären.
Nach unserer Kenntnis hat die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 6 U 103/26); das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig. Wir verfolgen das Verfahren.
