In der aktu­el­len Aus­ga­be der Zeit­schrift MMR ist eine Anmer­kung zum Beschluss des LG Köln 20.5.2025 erschie­nen. Das Gericht hat­te in der Ent­schei­dung einen Antrag auf Eil­rechts­schutz abge­lehnt, weil das behörd­li­che Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Bun­des­netz­agen­tur vor­ran­gig ist. Wir hat­ten dazu vor eini­ger Zeit schon berich­tet.

Wir haben die­se Ent­schei­dung kurz ein­ge­ord­net und wis­sen­schaft­lich kom­men­tiert. Es fin­det sich auch ein Dis­clai­mer, dass wir die Antrags­geg­ne­rin anwalt­lich ver­tre­ten haben. Zuletzt hat­te das LG Mann­heim im Jahr 2017 in einer ver­gleich­ba­ren Kon­stel­la­ti­on sich für einen Vor­rang des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens aus­ge­spro­chen. Für die Pra­xis und auch die Wis­sen­schaft ist die­se Ent­schei­dung sehr interessant.

Mitt­ler­wei­le hat die Antrag­stel­le­rin vor der Bun­des­netz­agen­tur ein Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, in dem wir die Antrags­geg­ne­rin eben­so vertreten.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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