Die BNetzA hat heu­te ihren neu­en Kata­log von Sicher­heits­an­for­de­run­gen nach § 109 TKG ver­öf­fent­licht. Außer­dem hat sie die Lis­te an fest­ge­leg­ten kri­ti­schen Funk­tio­nen veröffentlicht.

Gemäß § 109 Abs. 1 und 2 TKG müs­sen Diens­te­an­bie­ter und Netz­be­trei­ber bestimm­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Schutz­maß­nah­men tref­fen. Dabei müs­sen sie grund­sätz­lich den Stand der Tech­nik berück­sich­ti­gen. Den Kata­log an Sicher­heits­an­for­de­run­gen, die die­sem Stand ent­spre­chen, hat die BNetzA nun­mehr gemäß § 109 Abs. 6 Nr. 1 TKG fest­ge­legt. Die­ser Kata­log muss bei der Erstel­lung und Umset­zung von Sicher­heits­kon­zep­ten berück­sich­tigt werden.

Ein ver­schärf­ter Maß­stab gilt dabei für soge­nann­te kri­ti­sche Kom­po­nen­ten im Sin­ne von § 2 Abs. 13 BSIG und wenn die­se von Betrei­bern öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze mit erhöh­tem Gefähr­dungs­po­ten­zi­al ein­ge­setzt wer­den. Die­se müs­sen vor ihrem erst­ma­li­gen Ein­satz von einer aner­kann­ten Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le über­prüft und zer­ti­fi­ziert wer­den. Die BNetzA hat mit der Lis­te an kri­ti­schen Funk­tio­nen jetzt gemäß § 109 Abs. 6 Nr. 2 TKG den Anwen­dungs­be­reich fest­ge­legt, wann also eine Zer­ti­fi­zie­rung vor­lie­gen muss.

Die­se neu­en Fest­le­gun­gen erset­zen die bis­he­ri­gen. Ändern sich dabei Gege­ben­hei­ten, so müs­sen die Ver­pflich­te­ten gemäß § 109 Abs. 4 S. 6 TKG ihr Sicher­heits­kon­zept anpas­sen und der BNetzA unter Hin­weis auf die Ände­run­gen erneut vor­le­gen. Gemäß § 109 Abs. 6 S. 3 TKG müs­sen sie die Vor­ga­ben inner­halb eines Jah­res umsetzen.

Zukünf­tig wird mit dem neu­en § 165 Abs. 3 TKG der Ein­satz von Sys­te­men zur Angriffs­er­ken­nung im Sin­ne des § 2 Abs. 9b BSIG vor­ge­se­hen. Betrei­ber öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze und Anbie­ter öffent­lich zugäng­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te mit erhöh­tem Gefähr­dungs­po­ten­zi­al müs­sen die­se ein­set­zen. Bei erhöh­tem Gefähr­dungs­po­ten­zi­al besteht außer­dem eine Pflicht zur zwei­jähr­li­chen Über­prü­fung durch eine qua­li­fi­zier­te unab­hän­gi­ge Stel­le oder eine zustän­di­ge natio­na­le Behör­de hin­sicht­lich der Pflichtenerfüllung.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht