Die Europäische Kommission (KOM) hat ein neues Verfahren gegen Google eingeleitet. Sie prüft, ob Google seine Verpflichtungen nach dem Digital Markets Act (DMA) erfüllt und beim Zugang zur Google Suche faire, angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen gegenüber Herausgebern anwendet. Das geht aus einer Pressemitteilung der Kommission vom 13.11.2025 hervor.
Was besagt die Google-Policy?
Problematisch sieht die Kommission Googles Umsetzung seiner Richtlinie über den Missbrauch des Websiteaufrufs. Diese soll vermeiden, dass Drittanbieterinhalte auf Websites mit etablierten guten Rankings mit dem vordergründigen Zweck gehostet werden, diese etablierten guten Rankings auszunutzen. Als Beispiele nennt Google etwa Werbeinhalte für Glückspiel auf medizinischen Websites. Die Verbreitung von Pressemitteilungen oder die Verwendung von Affiliate Links sollen unschädlich sein.
Welche möglichen Probleme erkennt die Kommission?
Das genannte Ziel ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Laut der Pressemitteilung hat Kommission aber Hinweise darauf, dass bei Rankings der Google Suche einzelne Websites mit Inhalten von gewerblichen Partnern benachteiligt werden. Das könne die Monetarisierung von Inhalten der Herausgeber erheblich erschweren und die ohnehin bestehenden finanziellen Herausforderungen weiter verschärfen. Die Kommission untersucht daher, ob das Vorgehen von Google die Monetarisierung von Websites durch Herausgeber zu Unrecht beeinträchtigt.
Wie ist der rechtliche Hintergrund?
Durch Beschluss vom 6.9.2023 unterliegt Google Search als zentraler Plattformdienst den Vorgaben des DMA. Nach Art. 6 Abs. 5 S. 2 DMA sind Suchmaschinenrankings transparent, fair und diskriminierungsfrei zu gestalten. Nach Art. 6 Abs. 12 DMA sind für den Zugang zu Online-Suchmaschinen faire, zumutbare und diskriminierungsfreie Bedingungen anzuwenden und zu veröffentlichen. Beide Vorgaben sind in der Missbrauchsaufsicht verwurzelt und sollen Herausgebern einen gleichberechtigten Zugang zu den Ranking-Ergebnisse bei Suchmaschinen gewährleisten. Dabei ist das Ranking für die Möglichkeit zur Monetarisierung entscheidend: Je höher eine Website gerankt ist, umso höher ist der zu erwartende Traffic auf einer Website.
Wie geht es für betroffene Herausgeber weiter?
Die Kommission muss das Verfahren innerhalb von 12 Monaten abschließen. Endet das Verfahren mit einem formalen Beschluss, erleichtert dies die private Rechtsdurchsetzung im Rahmen von sog. follow-on Klagen. Wird ein DMA-Verstoß durch die Kommission festgestellt, entfaltet dies nach § 33b GWB eine tatbestandliche Bindungswirkung für Schadensersatzbegehren vor nationalen Gerichten. Damit muss das geschädigte Unternehmen vor allem einen Schaden und nicht mehr das schädigende Verhalten durch Google nachweisen.


